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Autor Thema: Sauna oder Einbauküche drücken Grunderwerbssteuer  (Gelesen 1097 mal)
H.-P. Ambros
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KfW-Sachverst.


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« am: 18. Mai 2010, 07:13:14 »

Für den Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung wird Grunderwerbsteuer fällig. Wer aber Markise, Sauna  oder Einbauküche mit erwirbt, kann das Finanzamt kurz halten.

Das Finanzamt kassiert in der Regel vom Käufer 3,5 Prozent des Kaufpreises als Grunderwerbsteuer. Für eine 200 000-Euro-Immobilie fließen damit immerhin 7000 Euro an die Staatskasse. Doch manchmal kann auch der Käufer dafür sorgen, dass seine Grunderwerbsteuer ein gutes Stück niedriger ausfällt.

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist das Grundstück mit allen seinen wesentlichen Bestandteilen. Dazu gehören vor allem die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude und die wesentlichen Bestandteile eines Gebäudes. Aber nicht alles im und am Gebäude gilt als wesentlicher Bestandteil: Wenn es nämlich um Zubehörteile geht, ohne die das Gebäude auch funktionieren würde, bleibt die Grunderwerbsteuer außen vor.

So hat kürzlich das Finanzgericht Köln entschieden, dass der Preis einer Markise, die von außen am Gebäude angebracht wurde, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingeht (5 K 3894/01). Gleiches gilt auch für Einbaumöbel, die Küche oder die Sauna, wenn diese Teile serienmäßig gefertigt wurden und problemlos entfernt und anderswo wieder eingebaut werden könnten. Um der Grundsteuer auf solche Teile zu entgehen, lohnt sich eine klare Aufteilung im notariellen Kaufvertrag. Allerdings kann es Probleme etwa bei fest eingefügten Schränken, bei Möbeln, die als Raumteiler dienen, oder bei Einbauküchen geben. Die Finanzämter unterscheiden zuweilen zwischen den eigentlichen Küchenmöbeln sowie Herd und Spüle. Letztere werden oft als wesentlicher Gebäudebestandteil gesehen und erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Ganz klar ist die Sache bei der Instandhaltungsrücklage. Für den Teil des Kaufpreises, der auf sie entfällt, wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Doch auch hier gilt: Aufteilen und aus der Bemessungsgrundlage heraus rechnen. Auch auf Maklergebühren oder auf die Kosten für Notar und Gericht wird keine Grunderwerbsteuer erhoben.

Quelle: Welt | Ftx
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