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Autor Thema: Besondere Ausgleichsregelung  (Gelesen 2399 mal)
H.-P. Ambros
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« am: 11. Juni 2009, 13:58:02 »

Besondere Ausgleichsregelung
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen gemäß §§ 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009)
Grundlagen


Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25.10.2008 tritt am 01.01.2009 in Kraft und löst damit das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2004, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.11.2006 ab. Es soll insbesondere dazu dienen gemäß dem Kabinettsbeschluss von Meseberg für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromproduktion bis 2020 auf 25 bis 30 % zu erhöhen.

Die Kosten für den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien werden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen. Diese Kosten können jedoch an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind von diesen Kosten besonders betroffen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen mit hohem Stromverbrauch sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Bei Schienenbahnen ist die Förderung aus verkehrspolitischen Gründen gerechtfertigt, da diese Aufgaben der Daseinsvorsorge auf besonders umweltfreundliche Art und Weise wahrnehmen und auf den Bezug von Elektrizität angewiesen sind.

Antragsverfahren

Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jeweils bis zum 30.06.2009 bzw. bei neugegründeten Unternehmen bis zum 30.09.2009 zu stellen (Ausschlussfrist ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 01.01.2010 mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam.

Hinweis

Im Untermerkblatt II A 1. zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale - Darlegung der Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4i.V.m. Abs. 2 S. 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 für Unternehmen des produzierenden Gewerbes wurde unter Ziffer 1.3. Bewertung der Einsparpotenziale der vorletzte Satz korrigiert. Es kommt darauf an, dass die Energieeinsparpotenziale aufgedeckt und bewertet werden, nicht bereits auf die Umsetzung der Energieeinsparpotenziale. Eine weitere Ergänzung des Merkblattes wurde unter Ziffer 2.1.1. EMAS vorgenommen. Die korrigierte Fassung ist im Antragsverfahren anzuwenden.

Gesetzestext §§ 40 ff EEG 2009

Ermittlung der Bruttowertschöpfung

Quelle: BAFA, Eschborn
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