Prüfbarkeit von Schlussrechnungen
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Prüfbarkeit von Schlussrechnungen

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Offline parcus

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Prüfbarkeit von Schlussrechnungen
« am: 11. März 2011, 09:40:08 »
Fällig bleibt fällig! Die Prüfbarkeit von Schlussrechnungen beschäftigt immer wieder die Gerichte. Der Bundesgerichtshof hat bekanntlich den Grundsatz aufgestellt, dass die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung binnen zwei Monaten gerügt werden muss, anderenfalls sich der Auftraggeber darauf nicht mehr berufen kann. Das bedeutet, dass in die Sachprüfung der vorliegenden Schlussrechnung eingetreten werden muss. Das hat für den Bauunternehmer den Vorteil, dass es nicht zu einer weiteren Verzögerung kommt. Das hat aber auch den Nachteil für ihn, dass über die Begründetheit der Schlussrechnung trotz ihrer fehlenden Prüfbarkeit nunmehr endgültig entschieden wird. Das hat weiter zur Konsequenz, dass die einmal eingetretene Fälligkeit nach Ablauf der 2-Monats-Frist durch Vorlage weiterer Schlussrechnungen nicht mehr beseitigt werden kann. Legt also der Unternehmer nach Ablauf der zwei Monate eine erneute Schlussrechnung vor, die wiederum nicht prüfbar ist und wird dies innerhalb einer 2-Monats-Frist nach Zugang sogar gerügt, so ändert dies nichts daran, dass die Schlussrechnung fällig und in die Sachprüfung einzutreten ist.

BGH, Urteil vom 27.01.2011 - VII ZR 41/10 (von Rintelen)

Quelle: ibr