Mangelhafte Baumaterialien: Verkäufer haftet für Aus- und Einbaukosten
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Mangelhafte Baumaterialien: Verkäufer haftet für Aus- und Einbaukosten

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Offline parcus

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Art. 3 Abs. 2, 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.*)

EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - Rs. C-65/09

BGB § 439; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG Art. 3 Abs. 2, 3

Quelle: IBR

Und dabei habe ich schon erlebt, dass es unverhältnismäßig teuer werden kann. Denn das Ein- und Ausbauen von Materialien kann in manchen Fällen den Materialwert, bzw. den Wert der Sache bei weitem übersteigen, sodass der dafür haftende Verkäufer einer nicht mehr moderate Summe aufwenden muss. Ich bin ja der Meinung, die Kosten sollten von beiden Seiten getragen werden.