Förderrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz für 2009 (Stand: 11.04.2009)
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Förderrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz für 2009 (Stand: 11.04.2009)

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Rheinland-Pfalz

Förderrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz für 2009 (Stand: 11.04.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständige Verwaltungsvorschrift des Eigentumsprogramms finden Sie hier im Internet-Angebot des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums sowie im "Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz" vom 27.3.2008 (Nr. 4), S. 86 ff., zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschriften vom 23.6.2008 (Ministerialblatt Rh.-Pf. 2008 Nr. 8 vom 29.7.2008, S. 188) und vom vom 26.1.2009.
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung (ausgenommen die besondere Zuschussförderung in Orts- und Stadtkernen, siehe unten III.) sind die Stadt- und Kreisverwaltungen und die Verwaltungen der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden.

Auskunft auch bei der
Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz,
Löwenhofstraße 1,
55116 Mainz,
Postanschrift: Postfach 3024, 55020 Mainz,
Tel: 06131/4991-740 und -741,
Fax: 06131/4991-899,
Mail: lth@lth-rlp.de.

und beim
Ministerium der Finanzen,
Kaiser-Friedrich-Straße 5,
55116 Mainz,
Tel: 06131/16-4207.

Hier finden Sie das Informationsangebot der Landestreuhandbank, und hier das des Landes.

   1. Förderung im Hausbankenverfahren ("Eigentumsprogramm 2009")

      Berechtigt sind Haushalte, die die jeweils die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um höchstens 30 % überschreiten. Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Wohnraum, der Ankauf bestehender Wohnungen (auch der bisher zur Miete bewohnten Wohnung) sowie Aus-, Umbau und Erweiterung.

      Art und Höhe der Fördermittel:
      Die Förderung besteht in der Zusage des Landes, sicherzustellen, dass die Hausbank dem Antragsteller für die Laufzeit von 15 Jahren ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen bereitstellt, das durch Grundpfandrechte besichert ist. Verbürgt wird dabei aber nur das Darlehenskapital, nicht jedoch die Nebenleistungen wie z. B. Zinsen einschließlich Säumniszinsen, Abschlussgebühren und ähnliches.

      Achtung: Bein Neubau und Ersterwerb darf das zinsverbilligte Darlehen bei Haushalten mit bis zu zwei Kindern nicht mehr als 20 % und bei sog. "kinderreichen Haushalten" (mit min. 3 Kindern i. S. d. Förderbestimmungen) nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten betragen. Beim Bestandserwerb sowie bei Aus- und Umbau, Umwandlung und Erweiterung darf das zinsverbilligte Darlehen bei "kinderreichen Haushalten" ebenfalls nicht mehr als 30 % und bei den sonstigen Haushalten nicht mehr als 25 % der Gesamtkosten betragen (als Gesamtkosten zählen bei Ersterwerb und Ankauf der Kaufpreis zuzüglich Erwerbskosten, u. a. für Notar, Grunderwerbsteuer und Makler. In Ankaufsfällen können Aufwendungen für die Instandsetzung bis zu 10 % der Gesamtkosten zusätzlich berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen setzen sich die Gesamtkosten aus den Kosten des Baugrundstücks und den Baukosten zusammen).
         1. Grundbetrag:
            Die Höhe des gefördertes Darlehen hängt von der Höhe des Einkommens und der Größe des Haushalts ab:
            Sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um mindestens 20 % unterschritten wird: Pro Person 8.000 Euro sowie zusätzlich je 4.000 Euro pro Kind. Bei Einkommen von 20 % unter der Grenze bis zur Einkommensgrenze 6.000 Euro pro Person und zusätzlich je 3.000 Euro pro Kind. Bei Einkommen von der Einkommensgrenze bis zu 30 % darüber 5.000 Euro pro Person und zusätzlich je 2.000 Euro pro Kind. Kinder zählen dabei jeweils als "Person" und als "Kind", und für Haushalte mit Schwerbehinderten und "junge Ehepaare" (beide Partner unter 40 Jahren und noch keine 5 Jahre verheiratet) erhöht sich das Darlehen - je nach Einkommen - um 8.000, 6.000 bzw. 5.000 Euro.
         2. Darlehenserhöhung in bestimmten Gemeinden:
            In Gemeinden, die nach dem Mietwohnungsprogramm 2009 der Mietenstufe 5 zugeordnet ist, erhöht sich das Darlehen um 10.000 Euro, in Gemeinden der Mietenstufe 4 erhöht es sich um 6.000 Euro, und in Gemeinden ab 30.000 Einwohnern und der Mietenstufe 3 erhöht es sich um 5.000 Euro.
         3. Darlehenserhöhung für behinderungsbedingte Baumaßnahmen:
            Für behinderungsbedingte bauliche Sondermaßnahmen bei allen Vorhabensarten weitere Erhöhung des Darlehens um bis zu 10.000 Euro (Betrag auch mehrfach möglich, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen Bauanforderungen zum Haushalt gehören).

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
      Zinssatz: Sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 20 % unterschritten wird in den ersten 5 Jahren 1,9 %, vom 6. - 10. Jahr 2,5 % und vom 11. - 15. Jahr 3,5 % pro Jahr. Sofern die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG nicht überschritten wird ebenfalls in den ersten 5 Jahren 1,9 %, vom 6. - 10. Jahr 2,5 % und vom 11. - 15. Jahr 3,5 % pro Jahr. Bei höherem Einkommen in den ersten 5 Jahren 2,5 %, vom 6. - 10. Jahr 3,5 % und vom 11. - 15. Jahr 5 % pro Jahr. Die aktuellen Zinssätze finden Sie auch hier im Internet-Angebot der Landestreuhandbank.
      Tilgung und weitere Kosten jeweils gemäß den Vereinbarungen im Darlehensvertrag.



   2. Besondere Förderung des Wohnungsbaus in Orts- und Stadtkernen

      Gefördert werden Bauprojekte in innerörtlichen/innerstädtischen Lagen von Kommunen, die in der Regionalplanung die Zuweisung der besonderen Funktion Wohnen erhalten haben. Insbesondere gefördert werden u. a. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen im Bestand (aber kein Bestandserwerb als solcher) und Neubaumaßnahmen, soweit sie in innerörtlichen Lagen durchgeführt werden. Das zu fördernde Vorhaben muss mindestens 4 in sich abgeschlossene Wohneinheiten umfassen (z. B.: Der Bauherr nutzt eine Wohnung selbst und vermietet die drei anderen oder vier Bauherrn tun sich zusammen und errichten ein Haus mit Eigentumswohungen). Bei der Planung von Wohnungen ist die DIN 18025, Teil II ("barrierefreie Wohnungen") zugrunde zu legen.
      Vorrangig werden Maßnahmen gefördert, bei denen barrierefreier Wohnraum sowie Wohnraum für gemeinsames Wohnen von älteren Menschen und jungen Familien geschaffen wird, und solche, die sich in Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Tourismus befinden. Berechtigt sind u. a. Eigentümer, die die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um höchstens 60 % überschreiten (in begründeten Ausnahmefällen sind auch Abweichungen hiervon möglich, insbesondere, sofern dies der Verbesserung der innerörtlichen Infrastruktur oder einer angemessenen sozialen Durchmischung dient). Die veranschlagten Kosten des Bauvorhabens müssen angemessen sein.

      Art und Höhe der Fördermittel:
      Zuschuss in Höhe von bis zu 250 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, höchstens jedoch 40 % der förderfähigen Kosten (angerechnet werden die Bau- und Modernisierungskosten, aber auch Vorbereitungsmaßnahmen wie Planungs- oder Wettbewerbskosten, Moderation, Abrisskosten und Maßnahmen im Wohnumfeld). Nach Angaben des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums ergibt sich dadurch (je nach Projekt) ein Zuschuss in der Größenordnung von etwa 20.000 Euro pro Wohneinheit. Eine Kombination mit Mitteln der allgemeinen Wohnraumförderung (siehe oben) ist nicht möglich. Die Anträge auf Förderung sind unmittelbar beim Ministerium der Finanzen (siehe oben, Ansprechpartner dort ist Herr Bentz, Tel: 06131/164336, Mail: peter.bentz@fm.rlp.de) zu stellen. Der Zuwendungsvertrag wird durch die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz abgeschlossen.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
      Zins und Tilgung entfallen, da es sich um Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Alle weiteren Bedingungen ergeben sich aus dem Zuwendungsvertrag.



   3. Förderung durch die Übernahme von Bürgschaften

      In bestimmten Fällen fördert das Land auch durch die Übernahme von Bürgschaften, um Kapitalmarktdarlehen zu sichern. Anträge dafür nehmen die Gemeinde-, Verbandsgemeinde-, Kreis- und Stadtverwaltungen entgegen, in deren Bereich das Baugrundstück liegt. Über den Antrag entscheidet die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (siehe oben). In Zweifelsfragen empfiehlt es sich daher, sich unmittelbar dorthin zu wenden.
 

 Gemeinden in Rheinland-Pfalz mit der Mietenstufe 5:  

     

 
 Gemeinden in Rheinland-Pfalz mit der Mietenstufe 4:  

 
   
 
 Gemeinden in Rheinland-Pfalz mit der Mietenstufe 3 und mit mehr als 30.000 Einwohnern:  

 
 

Quelle: vzbv, Berlin