Förderrichtlinien des Landes Baden-Württemberg für 2009 (Stand: 24.01.2009)
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Förderrichtlinien des Landes Baden-Württemberg für 2009 (Stand: 24.01.2009)

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Baden-Württemberg

Förderrichtlinien des Landes Baden-Württemberg für 2009 (Stand: 24.01.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständige Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2009 finden Sie im "Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg" (GABl.) vom 29.12.2008 (Nr. 12), S. 517 ff.

Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung sind die Wohnraumförderungsstellen der Landratsämter und der Stadt- und Gemeindeverwaltungen.

Auskunft auch bei der
Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Schlossplatz 10,
76113 Karlsruhe,
Info-Telefon: 01801/150-333 (Mo. - Do. 8 - 17 und Fr. 8 - 16 Uhr, 3,9 Cent/Min. aus dem Festnetz der Dt. Telekom),
Fax: 0721/150-1110,
Mail: wohneigentum@l-bank.de.


Hier finden Sie das Informationsangebot des Landes und hier das der Landeskreditbank.


I. Förderung von Neubau, Erst- und Bestandserwerb:

Berechtigt sind Ehepaare, Lebenspartner (i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes), auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende mit jeweils mindestens einem Kind, Schwerbehinderte mit spezifischen Wohnungsversorgungsproblemen sowie junge kinderlose Paare (als "jung" gelten Paare, bei denen beide Partner noch nicht 45 Jahre alt ist, als "kinderlos" grundsätzlich auch dann, wenn vorhandene Kinder über 18 Jahre alt sind; angerechnet werden Kinder unter 18 Jahren, über 18 Jahren, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu versorgen, sowie Kinder, deren Geburt innerhalb von 6 Monaten erwartet wird).
Außerdem gelten die folgenden Einkommensgrenzen (§ 12 des Baden-Wüttembergischen Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG, GBl. 2007 Nr. 20, S. 581 ff.), berechnet nach § 12 Abs. 2 - 4 LWoFG), wobei junge kinderlose Paare zum Zeitpunkt der Förderzusage die Einkommensgrenze eines Haushalts mit einem vorhandenen Kind einhalten müssen:

    * Einpersonenhaushalt 43.920 Euro pro Jahr,
    * Zweipersonenhaushalt ebenfalls 43.920 Euro pro Jahr,
    * für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 8.500 Euro pro Jahr,
    * und bei Haushalten ab zwei Personen für jede zum Haushalt rechnende schwerbehinderte Person zusätzlich 2.400 Euro pro Jahr,

Gefördert werden Bau und Erwerb von neuen und gebrauchten Häusern bzw. Eigentumswohnungen. Dem Neubau gleichgestellt ist der Erwerb von Wohnraum innerhalb von vier Jahren nach seiner Bezugsfertigkeit. Beim Bestandserwerb können bestimmte "erwerbsnahe Modernisierungsaufwendungen" mit einbezogen werden.


Art und Höhe der Fördermittel:

1. Z 15-Darlehen (mit 15jähriger Zinsverbilligung), unter anderem abhängig von der Kinderzahl und dem Ort (3 Gebietskategorien):

    * Für Haushalte mit einem Kind bis zu 75.000 Euro (Geb.-Kat. III), 80.000 Euro (Geb.-Kat. II) oder 85.000 Euro (Geb.-Kat. I).
      Mit zwei Kindern: Bis zu 120.000 Euro (Geb.-Kat. III), 125.000 Euro (Geb.-Kat. II) oder 130.000 Euro (Geb.-Kat. I).
      Mit drei Kindern: Bis zu 155.000 Euro (Geb.-Kat. III), 160.000 Euro (Geb.-Kat. II) oder 165.000 Euro (Geb.-Kat. I).
      Mit vier Kindern: Bis zu 180.000 Euro (Geb.-Kat. III), 185.000 Euro (Geb.-Kat. II) oder 190.000 Euro (Geb.-Kat. I).
      Für jedes zusätzliche Kind erhöht sich das Darlehen in allen Gebietskategorien um je 15.000 Euro.
    * Bei Haushalten mit Schwerbehinderten ohne Kinder beträgt das Darlehen bis zu 30.000 Euro (Geb.-Kat. III), 35.000 Euro (Geb.-Kat. II) oder 40.000 Euro (Geb.-Kat. I).
    * Bei Haushalten mit mehr als zwei Erwachsenen erhöht sich das Darlehen für jeden weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen in allen Gebietskategorien um je 5.000 Euro.

Achtung: Junge kinderlose Paare (siehe oben) erhalten (sofern nicht mindestens einer der Partner schwerbehindert ist) kein Z 15-Darlehen.

2. Optionsdarlehen:
Kapitalmarktdarlehen ohne Zinsverbilligung in Höhe von mindestens 20.000 und höchstens 75.000 Euro mit der Zusage einer Ergänzungsförderung für neu hinzukommende Kinder (Geburt, Adoption eines minderjährigen Kindes oder Aufnahme eines Kindes in Dauerpflegschaft in den Haushalt). Die Option auf eine entsprechende Ergänzungsförderung gilt bis zu sechs Jahre ab dem Abschluss des Darlehensvertrags über das Optionsdarlehen. Die Ergänzungsförderung beträgt für das in den Haushalt hinzugekommene erste und zweite Kind jeweils 9.650 Euro, für das dritte Kind 7.500 Euro, für das vierte Kind 5.350 Euro und für das fünfte und jedes weitere Kind 3.200 Euro (maßgeblich ist jeweils die Gesamtzahl der anrechenbaren Kinder im Haushalt, nicht die Zahl der "neuen" Kinder). Sie kann wahlweise als entschädigungslose Sondertilgung zur Verminderung der Restschuld oder als Zinsverbilligung zur Verminderung der Annuitätsrate eingesetzt werden.
Paare und Alleinerziehende mit jeweils mindestens einem Kind sowie Schwerbehinderte können das Optionsdarlehen samt der Ergänzungsförderung sowohl allein als auch in Kombination mit dem Z 15-Darlehen erhalten.
Achtung: Die Inanspruchnahme des Optionsdarlehens setzt voraus, dass ein zusätzliches Kinderzimmer geschaffen wird bzw. beim Erwerb vorhanden ist, oder dass ein vorhandenen Kinderzimmer so groß ist, dass es die Aufnahme eines (wenn schon Kinder zum Haushalt gehören: weiteren) Kindes ermöglicht.

3. Zuschlag für Ortszentren:
Sofern bereits ein Z-15-Darlehen gewährt wird: Einmalige Erhöhung des Z-15-Darlehens in bestimmten Ortszentren (überwiegend vor 1950 besiedelte innerstädtische oder innerdörfliche Flächen, die in einem engen räumlichen Bezug zu einem historischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Zentrum der Gemeinde stehen) um 25.000 Euro (Gebietskategorie I), um 20.000 Euro (Kat. II) bzw. um 15.000 Euro (Kat. III). Der Zuschlag kann auch als weitere Zinsverbilligung zur Verminderung der Annuitätsrate des Z15-Darlehens eingesetzt werden und beträgt dann bis zu 5.400 Euro (Kat. I), 4.300 Euro (Kat. II) bzw. 3.200 Euro (Kat. III). Der Zinssatz verbilligt sich dadurch bis zum Ende der Zinsfestschreibung, darf aber 0,5 % nicht unterschreiten.
Junge kinderlose Paare, die nur ein Optionsdarlehen erhalten, bekommen den Zuschlag für Ortszentren, nachdem das erste Kind zum Haushalt hinzugekommen ist. Er beträgt einmalig bis zu 5.400 Euro (Gebietskategorie I), 4.300 Euro (Kat. II) bzw. 3.200 Euro (Kat. III). Der Zuschlag kann wahlweise als entschädigungslose Sondertilgung zur Verminderung der Restschuld oder als Zinsverbilligung zur Verminderung der Annuitätsrate des Optionsdarlehens eingesetzt werden. Der Zinssatz verbilligt sich dadurch bis zum Ende der Zinsfestschreibung, darf aber 0,5 % nicht unterschreiten.

4. Zusatz- und Anpassungsförderung für Schwerbehinderte:
Bei Neubau (auch durch Aus-, Umbau und Erweiterung), Erst- und Bestandserwerb sowie der Anpassung vorhandenen Wohnraums: Für behinderungsbedingte Baumaßnahmen kann das Z 15-Darlehen bis zur Höhe der nachweisbaren Mehrkosten, aber je Wohnung um höchstens 30.000 Euro (bei Rollstuhlfahrern 60.000 Euro), erhöht werden. Statt der Darlehenserhöhung kann auch ein Zuschuss gewährt werden, dessen Höhe ein Fünftel der entsprechenden Darlehen beträgt (also maximal bis zu 6.000 bzw. 12.000 Euro). Die Mehrkosten müssen mindestens einen Darlehensbetrag von 2.500 Euro (bzw. Zuschuss von 500 Euro) erfordern. Die Zusatz- und Anpassungsförderung ist außerdem nur insoweit möglich, als die Maßnahmen nicht ohnehin durch öffentlich-rechtliche Anforderungen vorgegeben sind.

5. Zusatz- und Anpassungsförderung für barrierefreies Bauen:
Bei Neubau (auch durch Aus-, Umbau und Erweiterung), Erst- und Bestandserwerb sowie der Anpassung vorhandenen Wohnraums: Entspricht ein Vorhaben, das ohne die besondere Zusatzförderung für Schwerbehinderte errichtet wird, den Vorgaben der DIN 18025 - Teil 1 für "Rollstuhlgerechte Wohnungen", kann das Z 15-Darlehen zur Deckung der nachweisbaren Mehrkosten um bis zu 60.000 Euro erhöht werden. Entspricht es nur den Vorgaben der DIN 18025 - Teil 2 für "Barrierefreie Wohnungen", beträgt das zusätzliche Z 15-Darlehen bis zu 30.000 Euro. Statt der Darlehenserhöhung kann auch ein Zuschuss gewährt werden, dessen Höhe ein Fünftel der entsprechenden Darlehen beträgt (also maximal bis zu 6.000 bzw. 12.000 Euro). Die Mehrkosten müssen mindestens einen Darlehensbetrag von 2.500 Euro (bzw. Zuschuss von 500 Euro) erfordern. Die Zusatz- und Anpassungsförderung ist außerdem nur insoweit möglich, als die Maßnahmen nicht ohnehin durch öffentlich-rechtliche Anforderungen vorgegeben sind

6. Zuschlag für ökologisch wirksame Bauausführung:
Gefördert wird der Bau und Erwerb neuen Wohnraums, wenn das Vorhaben den Standard "KfW-Energiesparhaus 40" bzw. Passivhaus nach dem KfW-Programm "Ökologisch Bauen" erreicht, sowie der Erwerb bestehenden Wohnraums einschließlich erwerbsnaher Modernisierung (siehe oben), wenn das Vorhaben den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an Neubauten entspricht. Die Darlehensbeträge können zur Deckung der nachweisbaren Mehrkosten jeweils um bis zu 25.000 Euro erhöht werden. Statt der Darlehenserhöhung kann auch ein Zuschuss gewährt werden, dessen Höhe ein Fünftel des entsprechenden Darlehens beträgt (also maximal bis zu 5.000 Euro). Die Mehrkosten müssen mindestens einen Darlehensbetrag von 2.500 Euro (bzw. Zuschuss von 500 Euro) erfordern.


Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:

1. Zinssätze:
a) Z 15-Darlehen:
Marktüblicher Zinssatz, der für 15, 20 oder 30 Jahre festgelegt wird. In den ersten 2 ½ Jahren Verbilligung um 3,25 Prozentpunkte unter den Marktzins (Mindestzins aber 0,5 % pro Jahr), nach 2 ½ Jahren Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte und nach 4 ½, 6 ½, 8 ½, 10 ½ und 12 ½ Jahren weitere Erhöhung um jeweils 0,5 Prozentpunkte bis auf 0,5 Prozentpunkte unter Marktzins. Bei 15jähriger Zinsfestschreibung wird nach 15 Jahren der dann maßgebliche Kapitalmarktzins erhoben. Bei Zinsfestschreibung für die Dauer von 20 oder 30 Jahren ist nach Ablauf der Zinsverbilligung der unverbilligte Zinssatz zu zahlen.
Der Zuschlag für Ortszentren (siehe oben) kann zur weiteren Zinsverbilligung eingesetzt werden.
b) Optionsdarlehen:
Die L-Bank legt den Zinssatz in Abhängigkeit vom Kapitalmarktniveau fest, nach Wahl der Antragsteller für die Dauer von 10, 12 oder 15 Jahren.
Die Ergänzungsförderung für neu hinzukommende Kinder und der Zuschlag für Ortszentren (siehe oben) können zur weiteren Zinsverbilligung eingesetzt werden.
c) Zuschüsse:
Keine Zinsen, da es sich um Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

2. Tilgung:
a) Z 15- und Optionsdarlehen:
1 - 3 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen (Annuitätendarlehen). Beim Optionsdarlehen können die Ergänzungsförderung für neu hinzukommende Kinder und der Zuschlag für Ortszentren (siehe oben) auch zur Sondertilgung eingesetzt werden.
b) Zuschüsse:
Keine Tilgung, da es sich um Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

3. Weitere Kosten:
a) Z 15-Darlehen:
Einmalig 2 % der Darlehenssumme. Die laufenden Verwaltungskosten sind im Zinssatz enthalten.
b) Optionsdarlehen:
Keine weiteren Kosten, aber Bereitstellungszinsen möglich.
c) Zuschüsse:
Einmalig 1 % des Zuschusses.



II. Förderung von Ausbau, Umbau und Erweiterung:

Gefördert werden die Kosten für Änderung und Erweiterung (insbesondere Dachgeschossaubau, Aufstockung eines Gebäudes, Umwandlung bisher nicht zu Wohnzwecken dienender Räume und Erneuerung leer stehender und nicht mehr geeigneter bzw. genutzter Wohnungen) bis zum Preis eines vergleichbaren Neubaus abzüglich der Eigenleistung. Der Kauf des umzubauenden Wohnraums selbst wird allerdings nicht gefördert. Im übrigen entspricht die Förderung der für Neubau bzw. Erwerb (siehe oben I.).



III. Sonstige Fördermöglichkeiten:

In Härte- und Sonderfällen sowie besonderen Notlagen kann eine zusätzliche Förderung in Betracht kommen, sofern folgende Einkommensgrenzen, berechnet nach § 12 Abs. 2 - 4 LWoFG, eingehalten werden: Ein- und Zweifamiliehaushalte: 36.000 Euro pro Jahr, für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 8.500 Euro pro Jahr, und bei Haushalten ab zwei Personen für jede zum Haushalt rechnende schwerbehinderte Person zusätzlich 2.400 Euro pro Jahr.



IV. Förderung des "Innovativen Wohnungsbaus":

Von bestimmten Anforderungen an die Förderung können Ausnahmen zugelassen werden, soweit diese zur Verwirklichung von Projekten des sog. "Innovativen Wohnungsbaus" erforderlich sind. Insbesondere kommen hierfür kostengünstiges und nachhaltiges Bauen, besonders flächensparende Bauausführungen sowie Vorhaben des Wohnens in Innenstädten in Betracht. Außerdem können die Z 15-Darlehen (siehe oben, ohne Ortzuschlag etc.) zur Deckung der nachweisbaren Mehrkosten um bis zu 25 Prozent erhöht werden.


Die Landeskreditbank Baden-Württemberg bietet darüber hinaus weitere eigene zinsgünstige Förderdarlehen an, die sich mit den Landesmitteln kombinieren lassen.
 Einteilung der baden-würtembergischen Städte und Gemeinden in Gebietskategorien  

 Alle hier nicht aufgeführten Gemeinden sind der Gebietskategorie III zugeordnet.  

 Kategorie I  

   1. Groß- und Universitätsstädte:  

   

 2. Sonstige Gemeinden der Kategorie I:  

   

 Kategorie II  

 Große Kreisstädte außerhalb der Verdichtungsräume einschließlich Stadtkreis Baden-Baden:  

 

Quelle: vzbv, Berlin