Baugrundrisiko
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Baugrundrisiko

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Offline parcus

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Baugrundrisiko
« am: 04. August 2009, 11:35:49 »
Der Begriff, Baugrundrisiko, der als Kernbegriff des Tiefbaurechts bezeichnet werden kann, ist zwar weder in Gesetzen noch Verordnungen oder sonstigen Normen inhaltlich definiert [1], findet sich aber in vielen die Erdbauarbeiten berührenden DIN Normen und technischen Vorschriften wieder [2]. 
Als  Baugrundrisiko sind sämtliche Risiken und Gefahren anzusehen, die sich aus der Wechselwirkung zwischen Werk bzw. Werkleistung und dem Baugrund ergeben, wobei das
Baugrundrisiko dem Wort nach nur solche Vorkommnisse erfaßt, die durch keinen der Vertragspartner verschuldet und vorherzusehen waren und bei denen trotz Einsatz aller technischer Möglichkeiten der Baugrunduntersuchung und trotz höchster Sorgfalt aller Beteiligten eine restlose Aufklärung der Baugrundverhältnisse nicht möglich war und dies zu den später eingetretenen Problemen geführt hat[3]. 
 
Nach herrschender Meinung trägt der Auftraggeber das Baugrundrisiko. [4] 
Dieser Grundsatz folgt bereits aus den Regelungen der §§ 644, 645 BGB, wonach für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes (Baugrund) der Unternehmer nicht verantwortlich ist. Nach § 13 Nr. 3 VOB/B ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung frei, wenn der Mangel auf den vom Auftraggeber
gelieferten Stoff (Baugrund) zurückzuführen ist.  Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Auftragnehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B entsprechend nachgekommen ist.

Quelle: Dr. Ingo Lange, VSVI - Vortragsveranstaltung "BAUVERTRAGSRECHT", Friedberg/ Hessen am 16. Februar 2005

Baugrundrisiko (pdf 0,4 MB)