Gesetzliche Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke
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Gesetzliche Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke

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Offline parcus

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Viele Hausbesitzer müssen ihre Häuser oder Teile davon bis zum Jahresende energetisch nachrüsten … Diese Aufforderung ist aktuell häufiger zu hören, birgt viele Chancen in sich – sorgt aber auch für Verunsicherungen bei den Eigentümern. Richtig ist, vom Gesetzgeber werden innerhalb der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) energetische Vorgaben zur Nachrüstung von Anlagen und Gebäuden gemacht – eine davon ist die Verpflichtung zur Dämmung der obersten Geschossdecke noch in 2011.

Wo die Vorgaben zu finden sind, was sie umfassen und wer in 2011 noch handeln muss, ist jedoch den Wenigsten klar. Die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH informiert über die wichtigsten Bestimmungen. Die Nachrüstpflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke besteht für viele Hauseigentümer. Welche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen hier zu beachten und sind, muss am einzelnen Gebäude bestimmt werden. Im Allgemeinen ist es für Wohn- und Nichtwohngebäude notwendig, die „nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden“(Auszug aus der EnEV §10 , Abs. 3). Demnach sind hier alle bewohnten und bewirtschafteten Gebäude berücksichtigt.

Dabei gibt es allerdings für Gebäude mit maximal zwei Wohneinheiten eine Sonderreglung:

Wenn der Eigentümer eine Wohnung innerhalb des Hauses am 01.02.2002 selbst bewohnt hat und das Haus danach keinen Eigentümerwechsel erfahren hat, dann gibt es keinen Handlungsbedarf. Sollte allerdings nach dem 01.02.2002 ein neuer Besitzer das Gebäude erworben haben, so hat dieser eine Frist von 2 Jahren um den bereits beschriebenen Verpflichtungen nachzukommen. Hierbei muss aber für die oberste Geschossdecke beheizter Räume nur ein U-Wert von 0,30 W/(m²K) eingehalten werden.

Bei Gebäuden die mehr als zwei Wohneinheiten haben und nicht unter diese oben benannte Regelung fallen, müssen begehbare Decken mit einer Frist bis zum 31.12.2011 thermisch optimiert werden.

Dagegen sind nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken sofort nach den Anforderungen umzusetzen, da für Sie die Verpflichtung bereits seit der EnEV 2004 (§ 9) besteht.

Doch um den Handlungsbedarf genau abstimmen zu können, muss geklärt werden, was eigentlich „begehbar“ bzw. „nicht begehbar“ bedeutet. Die Auslegung des Begriffes wurde über die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz festgelegt. Neben der Klärung der Begehbarkeit, müssen auch andere Aspekte betrachtet werden. Ist das Dach bereits nach den zum Ausführungszeitpunkt bekannten Regeln der EnEV gedämmt, muss die oberste Geschossdecke nicht zusätzlich betrachtet werden. Dabei gilt dann das Dach als „Außenbauteil“ von beheizten Räumen. Jeder Gebäudeeigentümer kann zwischen Dach oder oberster Geschossdecke auch bei Umsetzungen bis zum 31.12.2011 wählen. Gerade wenn das Dach innerhalb der thermischen Hülle als eigenständiger Raum genutzt werden soll, ist es empfehlenswert die Dämmung im Dachbereich vorzunehmen.

Sollten zum jetzigen Zeitpunkt noch keinerlei Dämmmaßnahmen im oberen Bereich des Gebäudes stattgefunden haben und eine Handlungsverpflichtung ist gegeben, so empfiehlt die SAENA dringend sich einen Fachmann zum Bauprojekt hinzuzuziehen, der umfänglich zu verschiedenen Möglichkeiten der Ausführung und zu Dämmmaterialien beraten kann. Bei der Umsetzung von weiterführenden Maßnahmen (z.B. Austausch der Fenster oder Fassadendämmung) sollte über die Einbindung eines Vor-Ort- Energieberaters nachgedacht werden, der umfassende Berechnungen durchführt und Ihnen als kompetenter Partner zur Seite steht.

Auch bei der Nachrüstpflicht müssen unwirtschaftliche Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Wichtig allerdings ist es immer sein Gebäude als Gesamtkomplex im Auge zu behalten und ein Sanierungskonzept – auch mit Hilfe des Energieberaters- zu erarbeiten. So kann beispielsweise eine solche Verpflichtung gleich mit bei der Dachsanierung umgesetzt werden, wenn diese sowieso fällig ist.

Nähere Informationen zu den Vorgaben innerhalb der EnEV 2009 und die aktuelle und komplette Verordnung finden Interessierte unter www.bau-nachhaltig.de - Bereich „Förderung und Gesetze“. Auf der Internetseite ist auch eine Vielzahl an Broschüren zum Thema zu finden. Die Berater der SAENA stehen Ihnen unter der Telefonnummer 0351 4910 3179 zur Verfügung.

Die Sächsische Energieagentur - SAENA GmbH ist das unabhängige Kompetenz- und Beratungszentrum zu den Themen erneuerbare Energien, zukunftsfähige Energieversorgung und Energieeffizienz. Gesellschafter sind der Freistaat Sachsen und die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -.

Hintergrundinformation: „Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – Teil 11” – Bericht der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz des DIBt Auslegung zum Begriff „nicht begehbar“ bzw. „begehbar“ im Sinne des § 10 Absatz 3 und 4 EnEV 2009

Laut Bericht „betrifft die Anforderung nach § 10 Absatz 3 und 4 EnEV ausschließlich solche oberste Geschossdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird“.

Als "nicht begehbar" werden weiter Räume eingestuft, welche „keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z. B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen“.

Im Gegensatz dazu ist eine „begehbare“ Geschossdecke vorzufinden, „wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine solche lichte Höhe aufweist, daß sich dort ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann“.

Die benannten Zitate geben nur Auszüge des oben genannten Berichtes und bilden nicht den gesamten Inhalt ab.

Quelle: Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH