Smart Meter sind ab 1. Januar 2010 in Neubauten Pflicht
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Smart Meter sind ab 1. Januar 2010 in Neubauten Pflicht

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Offline parcus

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Smart Meter sind ab 1. Januar 2010 in Neubauten Pflicht
« am: 15. Dezember 2009, 12:25:19 »
Intelligente Zähler, so genannte Smart Meter, sind ab 1. Januar in Neubauten Pflicht.

Laut Energiewirtschaftgesetz trifft die Verpflichtung zum Einbau den so genannten Messstellenbetreiber. Das ist im Normalfall der örtliche Netzbetreiber.

Allein dieser ist ab dem 1. Januar 2010 grundsätzlich verpflichtet, dem Hausbauer beim Neuanschluss seines Hauses an das örtliche Stromnetz,
eine Messeinrichtung einzubauen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

Das Gesetz erlaubt aber auch eine Ausnahme, wenn den Anbietern aus wirtschaftlichen und technischen Gründen ein solches Angebot nicht zugemutet werden kann.

LG  H.-P. Ambros


Offline parcus

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Re: Smart Meter sind ab 1. Januar 2010 in Neubauten Pflicht
« Antwort #1 am: 15. Januar 2010, 18:22:02 »
EnWG - Einzelnorm § 21b Messeinrichtungen
(1) Der Messstellenbetrieb sowie die Messung der gelieferten Energie sind Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach Absatz 2 oder 3 getroffen worden ist.
(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann von einem Dritten durchgeführt werden

1.    der Messstellenbetrieb, wenn der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb durch den Dritten gewährleistet ist und die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 vorliegen, sowie
2.    die Messung, wenn durch den Dritten die einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messung und eine Weitergabe der Daten an die berechtigten Marktteilnehmer gewährleistet ist, die eine fristgerechte und vollständige Abrechnung ermöglicht.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Messstellenbetrieb oder die Messung durch einen Dritten abzulehnen, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Der Dritte und der Netzbetreiber sind verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers sind der bisherige und der neue Messstellenbetreiber verpflichtet, die für einen effizienten Wechselprozess erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung. Sie muss

1.    den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und
2.    den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen und Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.

Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.
(3a) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.
(3b) Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 1. Januar 2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.    die Bedingungen für den Messstellenbetrieb sowie für die Messung durch einen Dritten zu regeln und dabei auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Messung von einem anderen als dem Messstellenbetreiber durchgeführt werden kann,
2.    bundesweit einheitliche technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben zu regeln sowie
3.    zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1.    Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Beteiligten, der Bestimmungen der Verträge nach Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen werden,
2.    die Mindestanforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 ausgestaltet werden,
3.    Bestimmungen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Messdaten und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen Datenformaten getroffen werden,
4.    die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung der relevanten Daten bestimmt werden,
5.    die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung geregelt werden,
6.    die Vorgaben für den Wechsel des Dritten näher ausgestaltet werden,
7.    das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden.

Offline Katen

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Re: Smart Meter sind ab 1. Januar 2010 in Neubauten Pflicht
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2010, 11:53:06 »
Was der intelligente Stromzähler ausplaudern darf

"Smarte" Zähler verstoßen gegen das Datenschutzgesetz, heißt es in einem aktuellen Gutachten. Es sei denn, Kunden haben dem Ausforschen freiwillig zugestimmt.

"Durch Smart Meter erhobene Verbrauchsinformationen von Privathaushalten sind in der Regel personenbezogene Daten." Der Satz steht in einem Gutachten des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) über die sogenannten intelligenten Stromzähler. Den Satz sollten sich alle merken, die ein Haus bauen oder ihre Elektroanlage renovieren, denn ab dem 1. Januar sind dabei Smart Meter gesetzlich vorgeschrieben. Sie sollen helfen, den Stromverbrauch genauer zu berechnen und so Energie zu sparen.
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Allerdings ist es technisch durchaus möglich, dank ihrer Daten auch "Auskunft über die persönlichen und sachlichen Lebensverhältnisse der Nutzerinnen und Nutzer" zu bekommen, wie der ULD es nennt. Mit anderen Worten, der Stromlieferant erfährt, was die Bewohner wann an- und ausschalten, wie viele Menschen in der Wohnung leben und was sie dort so treiben.

Im Prinzip also widersprechen Smart Meter dem Bundesdatenschutzgesetz und das gleich in mehreren Punkten, erlauben sie doch ein unbemerktes Ausspähen der Stromkunden. Wichtigster Kritikpunkt der Datenschützer: Die Ableseintervalle sind unnötig kurz. Yello Strom des Konzerns EnBW beispielsweise liest die Daten alle 15 Minuten aus, um "Lastprofile" zu erstellen und zu wissen, wann viel und wann wenig Strom ins Netz gespeist werden muss.

Viel zu oft, finden die Datenschützer. Die Aggregierungszeiträume seien so zu wählen, dass aus ihnen keine individuellen Nutzungsprofile berechnet werden können, heißt es in dem Gutachten. Eine standardmäßige Abfrage alle 15 Minuten würde gegen das Gebot der Datensparsamkeit und Datenvermeidung verstoßen und Paragraf 3a BDSG verletzen. Technisch wäre auch eine sekundengenaue Speicherung kein Problem. Von Yello wird sie sogar beworben mit dem Slogan "Ihr Strom wird sichtbar". Zwar sollen die sekundengenauen Daten nicht an Yello übermittelt werden und allein beim Kunden bleiben. Doch wenn Daten erst einmal vorhanden sind, ist die Gefahr groß, dass sie früher oder später auch genutzt werden.

Würden den Kunden ohnehin nur drei verschiedene Tarife angeboten, halten die Datenschützer solche kurzen Intervalle gänzlich für Unsinn. Solche tageszeitabhängigen Strompreise sollen das Netz gleichmäßiger auslasten und so für mehr Effizienz sorgen. Kann der Kunde aber beispielsweise nur zwischen einem Vormittags-, einem Nachmittags- und einem Nachttarif wählen, um Geld zu sparen, müsse auch nicht alle 15 Minuten der tatsächliche Verbrauch ermittelt werden. Es dürften dann auch nur einmal pro Intervall Daten abgefragt werden.

Beanstandet wird in dem Text auch die Idee der Fernabfrage ohne Zutun des Kunden. Diese verletze die Transparenz, da dem Nutzer nicht mehr klar sei, was von ihm wann übermittelt wird. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass personenbezogene Daten "grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben" sind. Eine Fernabfrage sei daher "datenschutzrechtlich unzulässig".

Quelle: newbielink:http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2009-09/uld-smartmeter-gutachten [nonactive]