Gründercoaching Deutschland, gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)
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Gründercoaching Deutschland, gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)

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Gründercoaching Deutschland, gefördert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)

Gründercoaching ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und nachhaltigen Sicherung von Existenzgründungen.

Ab dem 15.0.2010 gilt ein neues Merkblatt.

Um Existenzgründerinnen und Existenzgründern (im Folgenden Existenzgründer genannt) die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu ermöglichen und den Erfolg von Existenzgründungen zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten der Coachingmaßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden.

Der Inhalt des KfW-Merkblattes Gründercoaching Deutschland basiert auf den Förderbedingungen des ESF und der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie der Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

In diesem Programm vergibt die KfW Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung. Diese verpflichtet KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Existenzgründer enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Formularnummer 140 611).

Was wird gefördert?

Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Existenzgründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und von Angehörigen Freier Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist. Der Beginn der selbstständigen Tätigkeit des Existenzgründers (Gründung, Unternehmensübernahme, tätige Beteiligung, jeweils mit Geschäftsführungsfunktion, durch Gewerbean- oder -ummeldung, Handelsregistereintrag etc.) muss erfolgt sein und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.

Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit erhalten im Rahmen dieses Programms im ersten Jahr nach der Gründung eine besondere Förderung, sofern an sie in diesem Zeitraum ein Gründungszuschuss (§ 57 Sozialgesetzbuch - SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II bzw. § 29 SGB II in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung), Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II) oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung), erbracht werden oder wurden.

Die zu beratenden Existenzgründer müssen ihren Sitz und Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Existenzgründung muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Unternehmensstandort und der Antragsberechtigung.

Ein gefördertes Gründercoaching setzt immer eine Coachingempfehlung eines Regionalpartners und eine Coachingzusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Wie hoch sind die Zuschüsse im Gründercoaching Deutschland?

Existenzgründer erhalten grundsätzlich im Geltungsbereich der neuen Bundesländer einen Zuschuss in Höhe von 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro.

Gründer mit Sitz in den " Phasing-out "-Regionen Brandenburg-Südwest, Lüneburg, Leipzig und Halle erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro.

Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Nettoberaterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 Euro nicht überschreiten.

Wie sieht die besondere Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit aus?

Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit, die die oben genannten Leistungen nach SGB II oder SGB III beziehen, erhalten im gesamten Bundesgebiet einen Zuschuss von 90 % des Beraterhonorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro. Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 Euro. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden pro Tag. Das insgesamt vertraglich zu vereinbarende Nettoberaterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 4.000 Euro nicht überschreiten.

Welche Kosten muss der Existenzgründer selbst tragen?


Folgende Kosten (Selbstbeteiligung) sind vom Existenzgründer selbst zu tragen:

    * der Eigenanteil am Beraterhonorar
    * die Fahrtkosten des Beraters
    * sonstige in der Beraterrechnung aufgeführten Nebenkosten sowie
    * die Mehrwertsteuer des gesamten Rechnungsbetrags.

Die Zahlung der Selbstbeteiligung ist der KfW gegenüber nachzuweisen. Die Selbstbeteiligung darf nicht aus Mitteln des ESF oder vom beauftragten Berater - mittel- oder unmittelbar - finanziert werden.

Die Mehrwertsteuer kann nur dann innerhalb der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung für den Antrag stellenden Existenzgründer vorliegt.

Der Existenzgründer hat hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen. Die Höhe der maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage ändert sich dadurch nicht.

Wie läuft das Gründercoaching Deutschland ab?

I. Antragsphase

Im Rahmen der Antragstellung ist mit dem Regionalpartner der KfW (zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Wirtschaftsfördergesellschaften) ein persönliches Kontaktgespräch zu führen. Eine aktuelle Übersicht der Regionalpartner ist unter www.gruender-coaching-deutschland.de einsehbar.

Der Existenzgründer erfasst die Antragsdaten über die KfW-Antragsplattform online. Alle Daten, die über die Antragsplattform eingegeben werden, werden automatisch in ein PDF-Antragsformular übertragen und können anschließend ausgedruckt werden. Der vom Existenzgründer unterschriebene Antrag inklusive der "De-minimis"-Erklärung bildet die Grundlage für die Antragstellung beim Regionalpartner.

Sofern die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung des Beraterhonorars auf dem Antrag ab und leitet diesen an die KfW weiter.

Mit dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses sind folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beim Regionalpartner einzureichen:

   1. Bei Beantragung der besonderen Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit zusätzlich:
      (gegebenenfalls vorläufige(r)) Bewilligungsbescheid(e) einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III), Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II bzw. § 29 SGB II in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung), Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen (§ 16c SGB II) oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12. 2008 gültigen Fassung).
   2. gegebenenfalls Bescheinigung über Nicht-Vorsteuerabzugsberechtigung

Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners über die Gewährung des Zuschusses und erteilt eine entsprechende Zusage an den Existenzgründer.
II. Beratungsphase

Nach Zugang der Zusage wählt der Existenzgründer einen Berater aus der KfW-Beraterbörse (www.kfw-beraterboerse.de) aus, der für das Gründercoaching Deutschland freigeschaltet ist.

Der Existenzgründer schließt mit dem ausgewählten Berater einen schriftlichen Coachingvertrag ab, in dem mindestens die Coachinginhalte, die Höhe des Tageshonorars und der Coachingzeitraum geregelt sind.

Wichtig:

Die Antragstellung beim Regionalpartner auf die Gewährung eines Beratungszuschusses muss vor Abschluss eines Coachingvertrags erfolgen. Innerhalb von 8 Wochen nach Erteilung der Zusage durch die KfW (Ausstellungsdatum KfW) ist eine Kopie des Coachingvertrags beim Regionalpartner einzureichen (Datum Posteingang).

Der Coachingvertrag wird von der KfW hinsichtlich der Einhaltung der Fördervoraussetzungen geprüft. Der Existenzgründer erhält hierüber eine schriftliche Bestätigung.

Bei der besonderen Förderung für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit muss das Coaching innerhalb von 12 Monaten nach der Gründung des Unternehmens begonnen worden sein. Als Beginn der Maßnahme wird die Unterzeichung des Coachingvertrags betrachtet.

Das Coaching wird innerhalb eines Zeitraums von maximal 12 Monaten ab Erteilung der Zusage (Ausstellungsdatum KfW) durchgeführt.

III. Abrechnungsphase

Nach Beendigung des Coachings erstellt der Berater einen schriftlichen Abschlussbericht, in dem die Inhalte des Coachings sowie dessen wesentliche Ergebnisse wiedergegeben werden.

Der Existenzgründer reicht die nachfolgend aufgeführten Abrechnungsunterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie beim Regionalpartner ein:

   1. Gesamtrechnung des Beraters
   2. Kontoauszug des Existenzgründers als Zahlungsnachweis der Selbstbeteiligung an der Beratung
   3. Abschlussbericht des Beraters
   4. bei beantragter besonderer Förderung von Existenzgründern aus der Arbeitslosigkeit: sämtliche vorliegenden, endgültigen Bewilligungsbescheide über die oben genannten Leistungen nach SGB III bzw. SGB II, sofern diese nicht bereits bei Antragstellung eingereicht wurden (Änderungen der Leistungshöhe der endgültigen gegenüber den vorläufigen Bewilligungsbescheiden haben keinen Einfluss auf die Höhe des zugesagten Gründercoaching-Zuschusses). Sofern die endgültigen Bewilligungsbescheide noch nicht vorliegen, können diese auch direkt bei der KfW nachgereicht werden.

Die o. g. Unterlagen müssen dem Regionalpartner mit Ablauf des Coachingzeitraums vollständig vorliegen, andernfalls ist die Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht mehr gegeben.

Der Regionalpartner leitet die Unterlagen an die KfW weiter.

Die KfW prüft die eingereichten Unterlagen und veranlasst die Auszahlung des Zuschusses an den Existenzgründer oder, bei Vorliegen einer Abtretungserklärung, an den Berater.

Was ist von der Förderung ausgeschlossen?

Von der Förderung ausgeschlossen sind Coachingmaßnahmen:

    * im Vorgründungsbereich;
    * die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben;
    * die die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen, Buchführungsarbeiten sowie die Erarbeitung von EDV-Software zum Inhalt haben;
    * die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
    * die mit anderen ESF-Mitteln finanziert werden (Kumulierungsverbot).

Aufgrund EU-beihilferechtlicher Vorgaben sind Beratungen in bestimmten Branchen (landwirtschaftliche Primärproduktion, Fischerei und Aquakultur) nicht förderfähig. Siehe dazu "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" der KfW (Formularnummer 140 611).

Darüber hinaus sind Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeschlossen. Siehe dazu gesondertes Merkblatt der KfW (Formularnummer 142 251).

Kann das Gründercoaching Deutschland mehrfach beantragt werden?

Insgesamt kann ein Existenzgründer innerhalb der ESF-Förderperiode (bis Ende 2013) eine Förderung bis zu einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro beantragen. Diese kann sowohl durch Anträge in beiden Fördervarianten - Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer und Gründercoaching Deutschland für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit - als auch durch mehrere Anträge in einer Fördervariante ausgeschöpft werden.

Ist eine Kombination mit anderen Fördermitteln möglich?

Der Existenzgründer bestätigt auf dem Antrag, dass für die durch das Gründercoaching Deutschland geförderte Maßnahme keine andere Unterstützung aus ESF-Mitteln beantragt wird.

Nimmt ein Existenzgründer weitere Fördermöglichkeiten in Anspruch, dann müssen sich die Inhalte der einzelnen Fördermaßnahmen unterscheiden. Das heißt der Existenzgründer erklärt, nicht an anderen Maßnahmen, die dieselben Inhalte bzw. Elemente wie das Gründercoaching Deutschland haben, teilzunehmen (z. B. an anderen Coachingmaßnahmen).

Zu Begleitungs- und Kontrollzwecken hat der Existenzgründer jederzeit gegenüber der KfW, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen. Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen hat er die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachzuweisen.

Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

Datenschutzrechtliche Hinweise

Alle Daten, die im Rahmen der Bewilligung und Durchführung der Beratungsförderung anfallen, können den an der Beratungsförderung beteiligten öffentlichen Stellen auf Bundes- und Europaebene (z. B. Europäische Kommission, Europäischen Rechnungshof und Bundesrechnungshof) offen gelegt bzw. an diese übermittelt werden.

Alle beteiligten Stellen sind dazu berechtigt, die Daten zum Zwecke von Erhebungen zur Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahme zu nutzen. Der Antragsteller erklärt sich in diesem Zusammenhang damit einverstanden, kontaktiert zu werden und Auskunft zu geben.

Quelle: KfW