Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen für 2009 (Stand: 20.05.2009)
Forum-Hausbau: Ihre kostenlose Bauherrenhilfe im Netz

Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen für 2009 (Stand: 20.05.2009)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline parcus

  • *****
  • 1422
  • 252
    • Profil anzeigen
Niedersachsen

Förderrichtlinien des Landes Niedersachsen für 2009 (Stand: 20.05.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständigen Richtlinien finden Sie im "Niedersächsischen Ministerialblatt", zuletzt geändert durch Erlass vom 1.8.2008 (Nds. MBl. 2008 Nr. 32 vom 27.8.2008, S. 862).
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung sind die Wohnungsbauförderungsstellen der Landkreise, Städte und Gemeinden.

Auskunft auch bei der
Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank,
Günther-Wagner-Allee 12 - 14,
30177 Hannover,
Tel: 0511/30031-313,
Mail: foerderberatung@nbank.de.

Hier finden Sie das Informationsangebot der NBank.

Grundvoraussetzung der Förderung für Schwerbehinderte und kinderreiche Familien ist, dass die bisherigen Wohnverhältnisse unzureichend, z. B. unangemessen klein, sind. Das gilt nicht für den Erwerb der bereits vom Antragsteller bewohnten Wohnung.

   1. Förderung von Schwerbehinderten
      Berechtigt sind Schwerbehinderte und Haushalte mit mindestens einem schwerbehinderten Angehörigen, für die nach der Art der Behinderung besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind. Berücksichtigt werden insbesondere Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer, Blinde und hochgradig Sehbehinderte sowie Personen, bei denen durch das Fortschreiten einer Erkrankung (z. B. Multiple-Sklerose) ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
      Die Einkommensgrenze richtet sich nach der Art und dem Ort des Vorhabens: Bei Neubau und Ersterwerb gilt grundsätzlich die Grenze des § 9 WoFG, die aber in den Gemeinden, die in der Anlage 1 zur Wohngeldverordnung der Mietenstufe 3 oder höher zugeordnet sind, um bis zu 20 % überschritten werden darf. Beim Bestandserwerb darf die Grenze des § 9 WoFG in allen Gemeinden um bis zu 20 % überschritten werden, während sie bei Ausbau, Umbau und Erweiterung in allen Gemeinden einzuhalten ist.
      Gefördert werden Neubauvorhaben, der Erstbezug von Eigentumswohnungen und der Kauf bzw. Erwerb sowie der Ausbau/Umbau bzw. die Erweiterung und die behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum, jeweils aber nur, wenn der der bisherige Wohnraum nicht bereits behindertengerecht ist und der neue Wohnraum entsprechend der DIN-Norm 18025 (für "barrierefreies Wohnen") behindertengerecht gestaltet wird.
      Beim Kauf bzw. Erwerb von vorhandenem Wohnraum müssen außerdem Kosten in Höhe von mindestens 5.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen (Ausnahmen hiervon sind nur in engen Grenzen möglich, wenn der Wohnraum neu ist bzw. bereits vom Vorbesitzer modernisiert wurde).

      Art und Höhe der Fördermittel:
      1. Baudarlehen für Neubau und Ersterwerb,
      abhängig von der Kinderzahl und davon, ob für das Vorhaben noch Anspruch auf die Eigenheimzulage nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen des Eigenheimzulagegesetzes besteht.
      a) Sofern kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht: Bei
          * bis zu 2 Kindern (davon keins unter 15 Jahren): Bis zu 40.000 Euro, bei
          * 2 Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Bis zu 45.000 Euro, und bei
          * 3 und mehr Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Ebenfalls bis zu 45.000 Euro.
          * Bei Haushalten ab 3 Kindern erhöht sich das Darlehen für jedes weitere Kind unter 15 Jahren um 5.000 Euro.
      In diesen Beträgen sind jeweils generell 10.000 Euro für behindertenbedingte Baumaßnahmen enthalten. Für energiesparende Bauten (Passivhaus, KfW-Effizienzhaus 55 oder KfW-Effizienzhaus 70 (bzw. bis 1.4.2009: Passivhaus, KfW Energiesparhaus 40 oder KfW Energiesparhaus 60)) erhöht sich das Darlehen um bis zu 5.000 Euro.
      b) Sofern noch Anspruch auf Eigenheimzulage besteht: Bei
          * bis zu 2 Kindern: Bis zu 35.000 Euro,
          * 2 und mehr Kindern, wenn mindestens eins unter 15 Jahren ist: Bis zu 37.500 Euro,
          * 3 und mehr Kindern, wenn mindestens 2 unter 15 Jahren sind: Bis zu 42.500 Euro,
          * 4 Kindern, wenn mindestens 3 unter 15 Jahren sind: Bis zu 50.000 Euro,
          * 5 und mehr Kindern, wenn mindestens 3 unter 15 Jahren sind: Bis zu 57.500 Euro.
      In diesen Beträgen sind jeweils generell 10.000 Euro für behindertenbedingte Baumaßnahmen enthalten.
      Achtung: Sofern Sie bei einer Neubaumaßnahme eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz erhalten, muss diese zur Tilgung der Förderdarlehen zur Verfügung stehen. Falls bereits ein Kreditinstitut Anspruch auf die Eigenheimzulage hat, ist eine Förderung nicht möglich.

      2. Baudarlehen für den Kauf oder Erwerb vorhandenen Wohnraums in Zusammenhang mit Modernisierung (Kauf: Wohnraum, den Sie bisher nicht bewohnen, Erwerb: Wohnraum, den Sie bereits bewohnen),
      abhängig von der Kinderzahl: Bei
          * bis zu 2 Kindern (davon keins unter 15 Jahren): Bis zu 30.000 Euro, bei
          * 2 Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Bis zu 35.000 Euro, und bei
          * 3 und mehr Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Ebenfalls bis zu 35.000 Euro.
          * Bei Haushalten ab 3 Kindern erhöht sich das Darlehen für jedes weitere Kind unter 15 Jahren um 5.000 Euro.
      In diesen Beträgen sind jeweils generell 10.000 Euro für behindertenbedingte Baumaßnahmen enthalten.

      3. Für den Aus- oder Umbau oder die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes oder die Anpassung von Wohneigentum gibt es ein Baudarlehen von bis zu 10.000 Euro, sofern der der zusätzliche Wohnraum wegen der Art der Behinderung notwendig ist. Die Kombination der Ausbau- mit Kaufmitteln (s. o.) ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
      1) Sofern kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht:
      a) Zinssatz:
      10 Jahre zinslos, danach 4 %. Zinssenkung möglich (einkommensabhängig). Den aktuellen Zinssatz finden Sie auch hier im Internet-Angebot der NBank.
      b) Tilgung:
      2 % jährlich. Beim Baudarlehen für Bestandserwerb und Ausbau/Umbau bzw. Anpassung vorhandenen Wohnraums je nach der zu erwartenden Restnutzungsdauer der Wohnung auch mehr.
      Die Darlehen können jederzeit außerplanmäßig getilgt werden.
      c) Weitere Kosten:
      Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von 0,25 %) des Ursprungsbetrages.

      2) Sofern noch Anspruch auf Eigenheimzulage besteht:
      a) Zinssatz:
      10 Jahre zinslos, danach 4 %. Zinssenkung möglich (einkommensabhängig). Den aktuellen Zinssatz finden Sie auch hier im Internet-Angebot der NBank.
      b) Tilgung:
      BD für Neubau und Ersterwerb: 10 % jährlich. Eine geringere Tilgung bis zu 6 % ist in Abhängigkeit von der Tragbarkeit der Belastung möglich.
      BD für Bestandserwerb und Ausbau/Umbau bzw. Anpassung vorhandenen Wohnraums: 2 % jährlich, aber je nach der zu erwartenden Restnutzungsdauer auch mehr.
      Die Darlehen können jederzeit außerplanmäßig getilgt werden.
      c) Weitere Kosten:
      Baudarlehen für Neubau und Ersterwerb: Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben im 1. - 8. Jahr jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % und ab dem 9. Jahr von 0,25 % des Ursprungsbetrages.
      Übrigen Baudarlehen (Kauf, Erwerb, Ausbau, Umbau etc.): Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von 0,25 %) des Ursprungsbetrages.


   2. Förderung für Haushalte mit mindestens 2 Kindern
      Berücksichtigt werden Kinder, für die Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommensteuergesetz gewährt wird. Berechtigt sind für Neubau und Kauf/Erwerb von vorhandenem Wohneigentum Haushalte mit mindestens 2 Kindern (davon mindestens eins unter 15 Jahren) und für Aus- und Umbau oder Erweiterung Haushalte mit min. 3 Kindern.
      Die Einkommensgrenze richtet sich nach der Art und dem Ort des Vorhabens: Bei Neubau und Ersterwerb gilt grundsätzlich die Grenze des § 9 WoFG, die aber in den Gemeinden, die in der Anlage 1 zur Wohngeldverordnung der Mietenstufe 3 oder höher zugeordnet sind, um bis zu 20 % überschritten werden darf. Beim Bestandserwerb darf die Grenze des § 9 WoFG in allen Gemeinden um bis zu 20 % überschritten werden, während sie bei Ausbau, Umbau und Erweiterung in allen Gemeinden einzuhalten ist.
      Beim Kauf bzw. Erwerb von vorhandenem Wohnraum müssen außerdem Kosten in Höhe von mindestens 5.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen (Ausnahmen hiervon sind nur in engen Grenzen möglich, wenn der Wohnraum neu ist bzw. bereits vom Vorbesitzer modernisiert wurde).

      Art und Höhe der Fördermittel:
      1. Baudarlehen für Neubau und Ersterwerb,
      abhängig von der Kinderzahl und davon, ob für das Vorhaben noch Anspruch auf die Eigenheimzulage nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Bestimmungen des Eigenheimzulagegesetzes besteht.
      a) Sofern kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht: Bei
          * 2 Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Bis zu 35.000 Euro, und bei
          * 3 und mehr Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Ebenfalls bis zu 35.000 Euro.
          * Bei Haushalten ab 3 Kindern erhöht sich das Darlehen für jedes weitere Kind unter 15 Jahren um 5.000 Euro.
          * Für energiesparende Bauten (Passivhaus, KfW-Effizienzhaus 55 oder KfW-Effizienzhaus 70 (bzw. bis 1.4.2009: Passivhaus, KfW Energiesparhaus 40 oder KfW Energiesparhaus 60)) erhöht sich das Darlehen um bis zu 5.000 Euro.
      b) Sofern noch Anspruch auf Eigenheimzulage besteht: Bei
          * 2 und mehr Kindern, wenn mindestens eins unter 15 Jahren ist: Bis zu 27.500 Euro,
          * 3 und mehr Kindern, wenn mindestens 2 unter 15 Jahren sind: Bis zu 32.500 Euro,
          * 4 Kindern, wenn mindestens 3 unter 15 Jahren sind: Bis zu 40.000 Euro,
          * 5 und mehr Kindern, wenn mindestens 3 unter 15 Jahren sind: Bis zu 47.500 Euro.
      Achtung: Sofern Sie bei einer Neubaumaßnahme eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz erhalten, muss diese zur Tilgung der Förderdarlehen zur Verfügung stehen. Falls bereits ein Kreditinstitut Anspruch auf die Eigenheimzulage hat, ist eine Förderung nicht möglich.

      2. Baudarlehen für den Kauf oder Erwerb vorhandenen Wohnraums in Zusammenhang mit Modernisierung (Kauf: Wohnraum, den Sie bisher nicht bewohnen, Erwerb: Wohnraum, den Sie bereits bewohnen): Bei
          * 2 Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Bis zu 25.000 Euro, und bei
          * 3 und mehr Kindern, wenn eins unter 15 Jahren ist: Ebenfalls bis zu 25.000 Euro.
          * Bei Haushalten ab 3 Kindern erhöht sich das Darlehen für jedes weitere Kind unter 15 Jahren um 5.000 Euro.

      3. Für Aus- und Umbau und Erweiterung:
      Baudarlehen bis zu 460 Euro je qm neugeschaffener Wohnfläche, sofern sie innerhalb der insgesamt angemessenen Wohnfläche liegt und wegen der Größe der Familie notwendig ist. Die Kombination der Ausbau- mit Kaufmitteln (s. o.) ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
      1) Sofern kein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht:
      a) Zinssatz:
      10 Jahre zinslos, danach 4 %. Zinssenkung möglich (einkommensabhängig). Den aktuellen Zinssatz finden Sie auch hier im Internet-Angebot der NBank.
      b) Tilgung:
      2 % jährlich. Beim Baudarlehen für Bestandserwerb und Ausbau/Umbau bzw. Anpassung vorhandenen Wohnraums je nach der zu erwartenden Restnutzungsdauer der Wohnung auch mehr.
      Die Darlehen können jederzeit außerplanmäßig getilgt werden.
      c) Weitere Kosten:
      Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von 0,25 %) des Ursprungsbetrages.

      2) Sofern noch Anspruch auf Eigenheimzulage besteht:
      a) Zinssatz:
      10 Jahre zinslos, danach 4 %. Zinssenkung möglich (einkommensabhängig). Den aktuellen Zinssatz finden Sie auch hier im Internet-Angebot der NBank.
      b) Tilgung:
      BD für Neubau und Ersterwerb: Im 1. - 8. Jahr 10 %, ab dem 9. Jahr 2 % jährlich.
      BD für Bestandserwerb und Ausbau/Umbau bzw. Anpassung vorhandenen Wohnraums: 2 % jährlich, aber je nach der zu erwartenden Restnutzungsdauer auch mehr.
      Die Darlehen können jederzeit außerplanmäßig getilgt werden.
      c) Weitere Kosten:
      Baudarlehen für Neubau und Ersterwerb: Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben im 1. - 8. Jahr jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % und ab dem 9. Jahr von 0,25 % des Ursprungsbetrages.
      Übrige Baudarlehen (Kauf, Erwerb, Ausbau, Umbau etc.): Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von 0,25 %) des Ursprungsbetrages.


   3. Altengerechte Wohnraumanpassung
      Gefördert wird die altengerechte Wohnraumanpassung für Haushalte mit mindestens einem Kind und mindestens einer über 60 Jahre alten Person, die in den Haushalt aufgenommen werden soll. Es gilt grundsätzlich die Einkommensgrenze des § 9 WoFG.

      Art und Höhe der Fördermittel:
      Baudarlehen in Höhe von 40 % der durch die Maßnahme verursachten Kosten von mindestens 10.000 Euro. Das Darlehen kann mit der allgemeinen Förderung für Schwerbehinderte bzw. Haushalte mit mindestens 2 Kindern (siehe oben) kombiniert werden.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
      a) Zinssatz:
      10 Jahre zinslos, danach 4 %. Zinssenkung möglich (einkommensabhängig).
      b) Tilgung:
      2 % jährlich, aber je nach der zu erwartenden Restnutzungsdauer auch mehr.
      Die Darlehen können jederzeit außerplanmäßig getilgt werden.
      c) Weitere Kosten:
      Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von 0,25 %) des Ursprungsbetrages.


   4. Städtebaubezogene Förderung
      In städtebaulichen Sanierungsgebieten und vergleichbaren festgelegten Fördergebieten (vor allem in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf, in Gebieten, in denen vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 Baugesetzbuch eingeleitet worden sind sowie in ehemaligen Unterkunftsgebieten) wird der Erwerb von Eigentumswohnungen durch den bisherigen Mieter und von leerstehenden Wohnungen durch sonstige Personen zur Selbstnutzung gefördert. Berechtigt sind Haushalte mit mindestens einem Kind sowie schwerbehinderte Menschen, sofern die Einkommensgrenze des § 9 WoFG jeweils um nicht mehr als 60 % überschritten wird. Außerdem müssen Kosten in Höhe von mindestens 5.000 Euro für Modernisierungsmaßnahmen anfallen (Ausnahmen hiervon sind nur in engen Grenzen möglich, wenn der Wohnraum neu ist bzw. bereits vom Vorbesitzer modernisiert wurde).

      Art und Höhe der Fördermittel:
      Baudarlehen, abhängig von der Kinderzahl: Für Haushalte mit einem Kind bis zu 20.000 Euro, für Haushalte mit 2 oder mehr Kindern (davon eins unter 15 Jahren) bis zu 25.000 Euro, und bei Haushalten ab 3 Kindern für jedes weitere Kind im Haushalt unter 15 Jahren zusätzlich bis zu 5.000 Euro. Für schwerbehinderte Menschen können für die durch die Schwerbehinderung bedingten Mehraufwendungen zur Anpassung der Wohnung zusätzlich 10.000 Euro gewährt werden.


      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
      a) Zinssatz:
      10 Jahre zinslos, danach 4 %. Zinssenkung möglich (einkommensabhängig).
      b) Tilgung:
      2 % jährlich, aber je nach der zu erwartenden Restnutzungsdauer auch mehr.
      Die Darlehen können jederzeit außerplanmäßig getilgt werden.
      c) Weitere Kosten:
      Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % und daneben jährlich laufende Verwaltungskosten von 0,5 % (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von 0,25 %) des Ursprungsbetrages.


 

Zum Seitenanfang

   Einordnung der Mietenstufen der Gemeinden und Kreise in Niedersachsen.  

 Alle hier nicht aufgeführten Gemeinden und Kreise sind den Mietenstufen (MS) 1 oder 2 zugeordnet.  

 I. Gemeinden  

     

 II. Kreise  

 

Quelle: vzbv, Berlin