Blockheizkraftwerk mit Energiesparkonzept: Zu geringe Leistung ist Mangel !
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Blockheizkraftwerk mit Energiesparkonzept: Zu geringe Leistung ist Mangel !

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Offline parcus

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Der Auftraggeber eines Blockheizkraftwerks darf auch dann eine zuverlässige Wärme- und Warmwasserversorgung erwarten, die einem Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen entspricht, wenn ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept vereinbart ist.*)

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2009 - 19 U 143/05

BGB a.F. §§ 633, 634, 635

Problem/Sachverhalt

Mehrere Bauherren beauftragen im Jahr 2000 einen Installateur mit der Errichtung eines Blockheizkraftwerks zur Nahwärmeversorgung für bis zu neun anzuschließende Häuser. Dabei vereinbaren sie als Vertragsgegenstand ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept. Der Installateur stellt die Verteilung und Übergabe der Wärme an die einzelnen Häuser durch direkten Anschluss über Rohrleitungen mit einem einheitlichen Innendurchmesser von 18 mm her. Vor allem die von der Heizzentrale entfernteren Häuser werden dadurch nur unzulänglich mit Heiz- und Warmwasser versorgt. Im Wege des Schadensersatzes verlangen die Bauherren 28.300 Euro für eine Erneuerung der Rohrleitungen durch Rohre mit größerem Innendurchmesser. Das Landgericht hat den Installateur antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet sich dessen Berufung.

Entscheidung

Ohne Erfolg! Die installierte Anlage zur Nahwärmeversorgung ist mangelhaft (BGB a.F. § 633 Abs. 1). Für die unzulängliche Versorgung mit Heiz- und Warmwasser ist das Rohrleitungssystem jedenfalls mitursächlich. Sachverständig beraten stellt das OLG dazu fest, dass das errichtete Direktsystem überall einen ständigen Versorgungsfluss ohne Druckdifferenzen sicherstellen müsste, um die vertraglich vorgesehene gleichmäßige Wärmeversorgung aller Nutzer zuverlässig zu erbringen. Dafür sind die verlegten Rohre mit einheitlich 18 mm Innendurchmesser jedoch ungeeignet. Sie müssen durch Rohre mit einem Innendurchmesser von 40 mm bis 25 mm abfallend zu den entlegeneren Versorgungspunkten hin ersetzt werden, um einen stabilen hydraulischen Abgleich zu ermöglichen. Das OLG hält einen "erheblichen Mangel im Rechtssinne" für gegeben, weil die Bauherren auch ohne ausdrückliche Vertragsabsprache einen Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen durch zuverlässige Versorgung mit der angeforderten Wärme erwarten durften. Dazu verweist das OLG auf BGH, IBR 2004, 601. Diesen Standard kann die in ihrer Grundfunktion problematische Anlage nicht gewährleisten. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept Vertragsgegenstand war. Anders wäre es nur, wenn ein geringerer Standard eindeutig vereinbart wäre und die Bauherren sich damit unter Abwägung der erzielbaren Einsparung von Kosten bzw. Energie einverstanden erklärt hätten. Das würde aber eine umfassende Aufklärung durch den Installateur als kundigen Unternehmer voraussetzen. Dazu ist nichts vorgetragen.

Quelle: ibr