Förderbestimmungen des Freistaates Sachsen für 2008 (Stand: 1.08.2008)
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Förderbestimmungen des Freistaates Sachsen für 2008 (Stand: 1.08.2008)

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Freistaat Sachsen

Förderbestimmungen des Freistaates Sachsen für 2008 (Stand: 1.08.2008)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständige Richtlinie finden Sie im "Sächsischen Amtsblatt" vom 31.7.2008 (Nr. 81) S. 977 ff.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die

Sächsischen Aufbaubank - Förderbank -,
Pirnaischen Straße 9,
01069 Dresden,
(Postanschrift: Sächsische Aufbaubank - Förderbank - , 01054 Dresden),
Tel. Service-Center: 01803/664466,
Telefon (ServiceCenter): 0351/4910-4920, Mail: servicecenter@sab.sachsen.de.

Hier finden Sie das Informationsangebot der Sächsischen Aufbaubank.


I: Förderung von Wohneigentum in Innenstädten

Das Programm dient der Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum zur nachhaltigen Entwicklung der Innenstädte. Gefördert wird der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden einschließlich Um- und Ausbau- sowie Sanierungsmaßnahmen, und der Erwerb einer Eigentumswohnung in bestehenden Wohngebäuden einschließlich Um- und Ausbau- sowie Sanierungsmaßnahmen. Zuwendungsempfänger ist der Erwerber eines Wohngebäudes oder einer Wohnung, wobei weder besondere Einkommensgrenzen noch besondere Anforderungen an die Zusammensetzung des Haushalts (Kinder, Schwerbehinderte o. ä.) gelten. Der Erwerb von bestehenden Wohngebäuden ist nur in Verbindung mit Um-, Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen förderfähig. Der Erwerb von bereits saniertem Wohneigentum ist nur förderfähig, wenn es sich um einen Erstbezug nach der Sanierung handelt. Außerdem muss die zuständige Gemeindebehörde in allen Fällen bestätigen, dass das Gebäude in einem Stadtgebiet liegt, das vor 1949 erschlossen und bebaut wurde.

Art und Höhe der Fördermittel:
1) Zinsgünstiges öffentliches Darlehen, dessen genaue Höhe von den Kauf- bzw. Baukosten und der Größe des Haushalts abhängt. Gefördert werden bis zu 75 Prozent des Kaufpreises oder der Kosten des Baugrundstücks und verwendeter Gebäudeteile zzgl. Sanierungs- und Modernisierungskosten bis zu 1.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Die maximale Darlehenshöhe beträgt 50.000 Euro für Ein-Personen-Haushalte, 100.000 Euro für Zwei-Personen-Haushalt, sowie zusätzlich 20.000 Euro für jeden zum Haushalt gehörenden weiteren Erwachsenen bzw. 30.000 Euro für jedes zum Haushalt gehörende Kind. So ergibt sich z. B. für eine vierköpfige Familie (Eltern mit 2 Kindern) ein Höchstbetrag von 160.000 Euro.
2) Für die Errichtung einer durch Familienangehörige genutzten Einliegerwohnung erhöht sich die Förderung um 40.000 Euro.


Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
a) Zinssatz:
Vom 1. bis 20 Jahr 2,5 % jährlich. Für Haushalte, die sich während der Laufzeit des Darlehens (20 Jahre) um mindestens ein Kind vergrößern, kann der Zinssatz weiter gesenkt werden.

b) Tilgung:
Die Tilgung erfolgt in gleich hohen Tilgungsraten (Ratendarlehen), Tilgungssatz min. 5 % pro Jahr, wahlweise ein tilgungsfreies Jahr (ab Zusage). Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sind einmal pro Jahr möglich (der Betrag sollte min. 2.000 Euro betragen). Auch die vollständige Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

c) Weitere Kosten:
Keine.



II: Sonstige Landesfördermittel

Außerdem können Haus- und Wohnungseigentümer bei der energetischen Sanierung und bei der Anpassung von Gebäuden zum so genannten "Mehrgenerationenwohnen" unterstützt werden:

Mit dem Sächsischen Energiespar-Darlehen wird die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden auf der Basis einer energetischen Bewertung mit einem öffentlichen Darlehen gefördert. Außerdem wird für die energetische Bewertung ein Zuschuss gewährt.

    * Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise die Verbesserung der Wärmedämmung (zum Beispiel Außenwände, Fenster, Dach, Kellerdecke oder erdberührende Außenflächen beheizter Räume), die Nutzung erneuerbarer Energien (zum Beispiel solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen) und die Verbesserung der Energieeffizienz (Austausch von Kohle, Öl-, oder Nachtspeicherheizungen durch Brennwertzentralheizungen; Lüftungsanlagen mit mindestens 60 Prozent Wärmerückgewinnung; Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung).
    * Das Darlehen kann bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten betragen, aber nicht mehr als 50.000 Euro je Wohneinheit des geförderten Wohngebäudes.
    * Als Zuschuss für die energetische Bewertung werden bis zu 500 Euro je Wohngebäude gewährt, die nach Vollauszahlung des Sächsischen Energiespar-Darlehens und Durchführung der Maßnahmen zum übernächsten Fälligkeitstermin des Darlehens mit der Restschuld verrechnet werden.


Im Förderprogramm zum Mehrgenerationenwohnen werden investive Maßnahmen zur nachträglichen bedarfsgerechten Anpassung bestehender Wohngebäude für integrative generationenübergreifende Wohnformen mit einem öffentlichen Darlehen gefördert. Neubauten sind nach diesem Programm nicht förderfähig.

    * Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise der Einbau von bedarfsgerechten und gebäudespezifisch geeigneten Aufzügen, die Veränderungen von Grundrissen im Wohngebäude, die Schaffung von Gemeinschaftsräumen im Wohngebäude, zum Beispiel für eine Nutzung als Familien- und Stadtteilzentrum, Begegnungsstätte oder Sozialstation, der Anbau von neuen Balkonen und die Erweiterung vorhandener Balkone, der Einbau von Notrufanlagen, Wechselsprechanlagen und automatischen Türöffnern, bauliche Veränderungen im Sanitär- und Küchenbereich, das Anpassen der Schalter für elektrische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Licht und Jalousien, die Verbreiterung von Türen und das Entfernen von Schwellen und Treppen, die Schaffung von Rollstuhl- und Kinderwagenabstellplätzen in Treppenhäusern oder Nebenräumen sowie die Schaffung geeigneter Zugänge zu Gebäuden, Wohnungen und Nebenräumen (Keller, gemeinschaftlich genutzte Räume wie Trockenräume, Waschhäuser und Abstellräume).
    * Das Darlehen kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten betragen, aber nicht mehr als 50.000 Euro je Wohneinheit des geförderten Wohngebäudes.


In beiden Programmen besteht kein Rechtsanspruch auf die Fördermittel. Der Finanzierungsantrag ist jeweils vor Beginn des Vorhabens zu stellen (ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt ist, Planungsleistungen gelten nicht als Baubeginn).


Weitere Informationen und die genauen Darlehensbedingungen finden Sie im Internet-Angebot der SAB, zum Energiespar-Darlehen hier und zum Mehrgenerationenwohnen hier.

Quelle: vzbv, Berlin