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Vor dem Bau => Fördermöglichkeiten => Thema gestartet von: parcus am 10. Juni 2009, 20:02:20

Titel: Förderrichtlinien des Landes Brandenburg für 2009 (Stand: 20.05.2009)
Beitrag von: parcus am 10. Juni 2009, 20:02:20
Brandenburg

Förderrichtlinien des Landes Brandenburg für 2009 (Stand: 20.05.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständige Richtlinie finden Sie hier (http://www.ilb.de/rd/1685.php?url=Wohneigentum_2009_Richtlinie.pdf&mode=0) im Internet-Angebot der Investitionsbank des Landes Brandenburg.
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die
InvestitionsBank des Landes Brandenburg,
Steinstraße 104-106,
14480 Potsdam,
Info-Telefon: 0331/660-1322,
Fax: 0331/6601491,
Mail: immo-kunden@ilb.de.

Hier finden Sie das Informationsangebot der InvestitionsBank (http://www.ilb.de/rd/programme/218.php).


Förderung nach der WohneigentumInnenstadt-Richtlinie
Gefördert wird die Schaffung selbst genutzten Wohneigentums durch

    * den Neubau oder Ersterwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen in Form von Baulückenschließungen und auf innerörtlichen Recyclingflächen,
    * den Erwerb eines leerstehenden oder bereits durch den Erwerber bewohnten Gebäudes aus dem Bestand, sofern damit Modernisierungs- und Instandsetzungskosten in Höhe von mindestens 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche verbunden sind,
    * der Um- und Ausbau und die Erweiterung bestehender Gebäude,
    * die Schaffung einer zweiten, abgeschlossenen und der Hauptwohnung untergeordneten Wohnung für Haushaltsangehörige in Verbindung mit der geförderten Hauptwohnung sowie
    * Für Investoren kommt ferner die so genannte "Anschubfinanzierung" mit Baudarlehen für die Herrichtung von innerörtlichen Bestandsgebäuden und den Neubau mit dem Ziel der Veräußerung als selbst genutztes Wohneigentum in Betracht, die hier und in unserem Förderrechner aber nicht weiter berücksichtigt wird.

Der Wohnraum muss innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete (der so genannten "Gebietskulisse") liegen. Zudem ist in den Städten der regionalen Wachstumskerne, den vom brandenburgischen Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR) geförderten Stadtumbaustädten sowie den in der zentralörtlichen Gliederung des Landes festgelegten Mittelzentren die Förderung auch in den durch die Städte definierten innerstädtischen "Vorranggebiete Wohnen" möglich.
Berechtigt sind alle Haushalte, bei denen die Summe der positive Einkünfte (gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz) der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragseingang folgende Grenzen nicht überschreitet: Für den Bauherrn/Erwerber 70.000 Euro, für den (Ehe-)Partner zusätzlich 50.000 Euro und für jede weiter zum Haushalt gehörende Person weitere 30.000 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt die Grenze somit 180.000 Euro. Achtung: Die Berechnung des Einkommens richtet sich bei diesem Programm nicht nach § 9 Abs. 2 WoFG!
Die Eigenleistung muss mindestens 15 % (bei Um- und Ausbau und bei der behindertengerechten Anpassung min. 10 %) der Gesamtkosten betragen. Dabei müssen zwei Drittel der Mindesteigenleistung durch verfügbare Geldmittel aufgebracht werden.


Art und Höhe der Fördermittel:

a) Grundförderung für Neubau und Erst- und Bestandserwerb:
Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro.

b) Zusatzförderung bei Neubau, Erst- und Bestandserwerb:
Die Grundförderung erhöht sich

    * beim Bestandserwerb einmalig um 12.000 Euro,
    * für jedes zum Haushalt rechnende Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EstG um 5.000 Euro,
    * für Haushalte mit schwerbehinderten Angehörigen einmalig um 5.000 Euro,
    * für Haushalte mit geringeren Einkünften einmalig um 5.000 Euro. Das sind Haushalte, bei denen die Summe der positive Einkünfte (gemäß § 2 Abs. 2 EStG) der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragseingang folgende Grenzen nicht überschreitet: Für den Bauherrn/Erwerber 50.000 Euro, für den (Ehe-)Partner zusätzlich 25.000 Euro und für jede weiter zum Haushalt gehörende Person weitere 15.000 Euro. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern beträgt die Grenze somit 105.000 Euro,
    * bei Neubaumaßnahmen, bei denen der nach Maßgabe des § 5 EEWärmeG geforderte Anteil der erneuerbaren Energien um mindestens 50 % überschritten wird, um bis zu 5.000 Euro (aber nicht mehr als die Hälfte der dafür nachgewiesenen Kosten),
    * beim Bestandserwerb von Gebäuden, die die für den Neubau verbindlichen Vorgaben des EEWärmeG erfüllen, um bis zu bis zu 5.000 Euro je Wohneinheit (aber nicht mehr als die Hälfte der dafür nachgewiesenen Kosten),
    * bei Baudenkmalen und in Denkmalbereichen für den denkmalpflegerischen Mehraufwand um 5.000 Euro, und
    * bei Vorhaben, bei denen bodenarchäologische Maßnahmen gefordert werden, um bis zu 5.000 Euro (aber nicht mehr als in Höhe der dafür nachgewiesenen Kosten).

c) Für Aus-, Umbau und Erweiterung sowie für eine zweite Wohnung für Angehörige (s. o.):
Zuschuss in Höhe von 50 % der Gesamtkosten, aber höchstens 10.000 Euro.


Zins, Tilgung und weitere Kosten:
Zins und Tilgung entfallen, da es sich um Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Bewilligungsstelle erhebt ein einmaliges Entgelt in Höhe von 3 % der Zuschussbetrags.


In Sanierungsgebieten können unter bestimmten Bedingungen zusätzlich Mittel aus der Städtebauförderung gewährt werden. Die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (http://www.ilb.de/) bietet darüber hinaus eigene zinsgünstige Förderprogramme an, die sich teilweise mit den Landesmittel kombinieren lassen.

Quelle: vzbv, Berlin