Wie weit reicht die rechtsgeschäftlich erteilte Architektenvollmacht ?
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Wie weit reicht die rechtsgeschäftlich erteilte Architektenvollmacht ?

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Offline parcus

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Der zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers bevollmächtigte Architekt darf auch solche Zusatzleistungen in Auftrag geben, die deshalb erforderlich werden, weil er diese Leistungen bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses übersehen hat.

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.06.2010 - 2 U 15/10

BGB §§ 164 ff, 631

Problem/Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) ist Eigentümer einer Immobilie in Wilhelmshaven, in der ein Mieter einen Einkaufsmarkt betreibt. Der AG entschließt sich dazu, den Einkaufsmarkt zu erweitern. Zu diesem Zweck bittet er den Architekten S - mit dem der AG seit 20 Jahren zusammenarbeitet - darum, eine Leistungsbeschreibung anzufertigen. Der Auftragnehmer (AN) erhält den Auftrag zu einem Pauschalpreis von 267.750 Euro brutto. S führt auch die Bauüberwachung durch. Während der Durchführung der Arbeiten erteilt S dem AN mehrere Aufträge über geänderte/zusätzliche Leistungen. Teilweise handelt es sich hierbei um Leistungen, die S versehentlich nicht in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt hat, die jedoch notwendig sind, um die Umbauarbeiten durchführen zu können. Der AN verlangt nun die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von rund 43.000 Euro. Der AG verweigert die Bezahlung unter anderem mit dem Argument, dass S nicht zur Vergabe der Zusatzaufträge berechtigt gewesen sei. Schließlich sei S dafür verantwortlich, dass diese Leistungen nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten gewesen seien.

Entscheidung

Der AN hat einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns gegen den AG. Das OLG führt aus, dass der Architekt S eine umfassende Vollmacht hatte. Der AG hatte dem S eine ausdrückliche Architektenvollmacht erteilt. Nach dem Wortlaut der Vollmacht war S dazu berechtigt, den AG in sämtlichen Angelegenheiten bezüglich dessen Bauvorhaben zu vertreten. Diese Vollmacht sollte vorbehaltlich eines Widerrufs über den Tod des AG hinaus wirksam sein. Die Auslegung der Vollmacht ergibt, dass der S vom AG umfassend und ohne inhaltliche Beschränkung bevollmächtigt wurde. Die Vollmacht war nicht auf ein bestimmtes Bauvorhaben bezogen, sondern galt für eine unbestimmte Vielzahl von Bauvorhaben. Zudem war die Vollmacht zeitlich unbeschränkt und sollte sogar über den Tod des AG hinaus Gültigkeit haben. Vor allem aber war aus der Vollmacht abzulesen, dass S zur Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten berechtigt sein sollte. In einem solchen Fall erfasst die Vollmacht auch die Befugnis Zusatzaufträge für solche Leistungen zu erteilen, die der S bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung vergessen hatte.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. Dem S war eine sehr weitgehende Architektenvollmacht erteilt worden. Es bestand kein Anlass dazu, diese Vollmacht deswegen einzuschränken, weil S vergessen hatte, die zusätzlich beauftragten Leistungen auszuschreiben. Es darf natürlich nicht übersehen werden, dass S prinzipiell für seine fehlerhafte Leistungsbeschreibung haften muss. Allerdings ist dem Auftraggeber kein messbarer finanzieller Schaden durch den Ausschreibungsfehler entstanden. Weil die zusätzlichen Leistungen notwendig waren, handelte es sich insoweit um Sowieso-Kosten. Der Auftraggeber hätte mithin keinen Anspruch darauf gehabt, dass S ihm die Kosten für die Zusatzaufträge ersetzt. Der Fall wäre wahrscheinlich anders zu beurteilen gewesen, wenn durch das Verhalten des S ein echter Schaden entstanden wäre, z. B. wenn infolge des Planungsfehlers unnötige Baukosten angefallen wären. Die Auslegung der Vollmacht hätte wahrscheinlich ergeben, dass S keine Aufträge über solche Zusatzkosten erteilen darf, für die er selbst verantwortlich und haftbar ist.

RA und FA für Bau- und Architektenrecht Jörn Bröker, Essen

Quelle: id Verlag