Förderung mit Lastenzuschüssen nach dem Wohngeldgesetz (Stand: 1.01.2009)
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Förderung mit Lastenzuschüssen nach dem Wohngeldgesetz (Stand: 1.01.2009)

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Förderung mit Lastenzuschüssen nach dem Wohngeldgesetz (Stand: 1.01.2009)

Nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) können Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum staatliche Unterstützung durch so genannten "Lastenzuschüsse" erhalten. Sie dienen gemäß § 1 WoGG zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Ein Lastenzuschuss wird gewährt wenn die zuschussfähige "Belastung" (also die nach dem WoGG und der Wohngeldverordnung maßgeblichen Kosten des Wohnens) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers übersteigt. Zur Belastung im Sinne des WoGG gehören beispielsweise die Ausgaben für Zins und Tilgung von Fremdmitteln (Darlehen), die dem Bau, dem Erwerb oder der Verbesserung des Wohneigentums gedient haben, bestimmte Instandhaltungs- und Betriebskosten, die Grundsteuer sowie Verwaltungskosten. Im Gegensatz zu den zinsgünstigen Landesdarlehen oder den KfW-Krediten ist der Lastenzuschuss aber kein "echtes" Finanzierungsmittel, sondern setzt die Belastung durch andere Kredite voraus.
Die wichtigsten Kriterien dafür, ob und in welcher Höhe der Anspruch aus Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses besteht, sind die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, die Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts und die Höhe der zuschussfähigen Belastung. Die Berechnung der Zuschüsse für den konkreten Einzelfall ist allerdings kompliziert, da sehr spezielle Faktoren wie etwa Zinsen und Tilgungsraten für Darlehen mit einbezogen werden müssen. Daher finden Sie hier nur einen Überblick, der Ihnen Anhaltspunkte dafür liefern soll, ob für Sie ein solcher Zuschuss überhaupt in Betracht kommt. Anders als etwa bei den zinsgünstigen Darlehen, die von den Ländern vergeben werden, haben Sie auf die Zuschüsse einen Anspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wenn Sie glauben, zuschussberechtigt zu sein, sollten Sie sich daher in jedem Fall durch die zuständigen Wohngeldstellen oder Ihre Verbraucherzentrale beraten lassen.


Wer wird gefördert ?
Ausgeschlosen vom Wohngeld sind nach § 7 Abs. 1 WoGG die Empfänger bestimmter Sozialleistungen (so genannte "Transferleistungen", wie z. B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung) sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft. Bei ihnen werden die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt.

Antragsberechtigt gemäß § 3 Abs. 2 WoGG ist jede natürliche Person, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum hat, sowie u. a. erbbauberechtigte Personen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Maßgeblich ist aber immer nur der eigengenutzte Wohnraum.

Außerdem darf das Einkommen des Haushalts bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Berechnung nach den Paragrafen 13 bis 18 WoGG ähnelt der für die Einkommensgrenze bei der Landesförderung und sieht (vereinfacht) so aus:
Zunächst werden vom Bruttoeinkommen jedes zum Haushalt zählenden Haushaltsmitglieds (i. S. d. § 5 WoGG) die Werbungskosten abgezogen (u. a. bei Löhnen und Gehältern derzeit mindestens pauschal 920 Euro pro Person und Jahr. Selbständige müssen von ihrem Gewinn ausgehen). Maßgeblich ist in der Regel das Einkommen, das in den kommenden 12 Monaten zu erwarten ist. Das Kindergeld bleibt dabei außer Betracht. Danach werden Pauschalen von je 10 % des verbleibenden Betrages für Steuern und Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, sofern diese gezahlt werden (je nach Einzelfall daher Abzug von 10, 20 oder 30 %). Werden weder Steuern noch Beiträge gezahlt, beträgt der pauschale Abzug 6 %. Die so verbleibenden Einkommen aller Haushaltsmitglieder werden zusammengezählt.
Von diesem Gesamteinkommen des Haushalts können nach § 17 WoGG verschiedene Frei- und Abzugsbeträge abgezogen werden: 600 Euro für jedes Kind unter 12 Jahren bei allein Erziehenden, die berufs- oder ausbildungsbedingt nicht bloß kurzfristig nicht zu Hause sind, bis zu 600 Euro für jedes Kind zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen, 1.500 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von 100 % oder von mindestens 80 %, wenn er häuslich pflegebedürftig ist, 1.200 Euro für jeden Schwerbehinderten mit einem geringeren Grad der Behinderung, wenn er häuslich pflegebedürftig ist, und 750 Euro für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und diesen nach dem Bundesentschädigungsgesetz Gleichgestellte.
Außerdem können nach § 18 WoGG bestimmte Beträge für Unterhaltszahlungen abgezogen werden, die in beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellt wurden. Ohne Titel oder Vereinbarung können folgende Beträge abgesetzt werden: Bis zu 3.000 Euro für jeden Haushaltsangehörigen, der auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet, bis zu 3.000 Euro für Kinder getrennt lebender Eltern (in bestimmten Fällen), bis zu 6.000 Euro für jeden nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, und bis zu 3.000 Euro für jede sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.
Das verbleibende Einkommen ist das maßgebliche anrechenbare Einkommen i. S. d. § 13 WoGG.

Die Einkommensgrenze richtet sich nach der Mietenstufe der Gemeinde (I. - VI., § 8 WoGG) und beträgt bei der höchsten Mietenstufe (VI.):

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     
    Familienmitglieder im Haushalt          Einkommensgrenze/
Monat* (Euro)     
(Ungefähr) Entsprechendes monatliches Bruttohaushaltseinkommen (in Euro, ohne Kindergeld) bei einem Verdiener nach Abzug von...
6 %**10 %**20 %**30 %**
18709259661.0871.242
21.1901.2651.3221.4871.700
31.4501.5421.6111.8122.071
41.9002.021***2.1112.3752.714***
52.1802.3192.4222.7253.114
62.4402.5952.7113.0503.485
72.7002.8723.0003.3753.857
Jedes weitereca. plus 260ca. plus 276ca. plus 288ca. plus 325ca. plus 371
 * Entspricht 1/12 des anrechenbaren Jahreseinkommens nach § 13 WoGG (s. o.).
 ** Pauschalen für Steuern und/oder Kranken- und/oder Rentenversicherungsbeiträge (s. o.).
 *** Lesebeispiel: Bei einem Haushalt mit 4 Familienmitgliedern und einem Verdiener, der Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlt, darf das monatliche Brutto-Gesamteinkommen (ohne Kindergeld) bis zu 2.714 Euro betragen. Würden weder Steuern noch Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, läge die Grenze bei 2.021 Euro. Die entsprechenden Jahreseinkommen (s. o.) betragen 32.568 (2.714 * 12) bzw. 24.252 (2.021 * 12) Euro.
 

Quelle: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Januar 2009
 


In Gemeinden mit niedrigerer Mietenstufe gelten niedrigere Grenzen. Durch die hier nicht berücksichtigten Frei- und Unterhaltsbeträge (s. o.) darf das Bruttoeinkommen aber auch über den Werten der Spalten 3 - 6 liegen.


Wie wird gefördert und wonach richtet sich die Höhe der Zuschüsse ?
Mit Zuschüssen, das heißt, die Gelder müssen nicht zurückgezahlt werden. Sie werden in der Regel für 12 Monate ab dem Monat der Antragstellung bewilligt. Wenn Sie meinen, dass Ihnen der Zuschuss zustehen könnte, sollten Sie ihn daher rechtzeitig beantragen, denn für zurückliegende Zeiträume wird grundsätzlich nichts gezahlt. Wenn Sie auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums weiterhin Lastenzuschuss in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie es erneut beantragen. Um Lücken bei der Auszahlung zu vermeiden, sollten Sie diesen Wiederholungsantrag möglichst schon zwei Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums stellen.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich neben dem Einkommen und der Haushaltsgröße nach der "Belastung", die für das selbst genutzten Wohneigentum entsteht (§§ 10 ff. WoGG). Sie setzt sich zusammen aus den Aufwendungen (Zins und Tilgung) für Fremdmittel, d. h. Kredite, die Sie für den Kauf, den Neubau oder die Modernisierung eingesetzt haben, und den Kosten der Bewirtschaftung (Instandhaltung, Betriebskosten, Grundsteuer). Seit 2009 werden außerdem noch bestimmte Heizkosten angerechnet.
In welcher Höhe die Belastung berücksichtigt wird, hängt von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe der Gemeinde ab. Maßgeblich ist die tatsächliche Belastung, soweit bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden. So beträgt die zuschussfähige monatliche Höchstbelastung beispielsweise bei der höchsten Mietenstufe (VI., s. o.) für eine Person 407 Euro, bei drei Familienmitgliedern (z. B. Ehepaar mit Kind) 594 Euro und bei vier Familienmitgliedern (z. B. Ehepaar mit 2 Kindern) 693 Euro. Die über diesen Werten liegende Belastungsanteile bleiben bei der Berechnung von vornherein außer Betracht und müssen daher selbst getragen werden.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich dann nach dem anrechenbaren Haushaltseinkommen und liegt stets unter den maximalen Belastungswerten, so dass die Belastung immer nur zu einem bestimmten Anteil ausgeglichen wird. Für die Berechnung enthält das Gesetz bestimmte Formeln, doch in der Praxis werden die Werte aus den so genannten "Wohngeldtabellen" abgelesen. Diese finden Sie, ebenso wie eine Übersicht über die Mietenstufen, zur Ansicht und zum Download (im PDF-Format) auf der "[url0http://www.bmvbs.de/Staedtebau-und-Wohnungswesen/Wohnraumfoerderung-,1567/Wohngeld.htm]Wohngeld-Seite[/url]" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Wann werden keine Zuschüsse gezahlt ?
Nach den Paragraphen 20 und 21 WoGG besteht kein Anspruch auf Wohngeld

    * bei bestimmten Wehrpflichtigen und BAFöG-Empfängern,
    * wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro betragen würde,
    * wenn alle Haushaltsmitglieder nach den Paragraphen 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen sind (s. o.), oder
    * soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.


Wo beantrage ich die Zuschüsse ?
Bei der Wohngeldstelle Ihrer Stadt-, Amts-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung (je nach Bundesland und Gemeinde). Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte. Außerdem bietet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf seiner "Wohngeld-Seite" eine ausführliche Darstellung des ab 2008 geltenden Wohngeldrechts als "Internet-Broschüre" ("Wohngeld 2009 - Ratschläge und Hinweise") zum Herunterladen (im PDF-Format) an.



Quelle: vzbv, Berlin