Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für 2009 (Stand: 2.03.2009)
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Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für 2009 (Stand: 2.03.2009)

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Nordrhein-Westfalen

Förderrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für 2009 (Stand: 2.03.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständigen Erlasse finden Sie (als PDF-Datei zum Herunterladen) hier im Internet-Angebot des Landes.
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung sind die Ämter für Wohnungswesen (Bewilligungsbehörden) bei den Stadt- und Kreisverwaltungen.

Auskünfte auch bei der
Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa),
Kavalleriestraße 22,
40213 Düsseldorf,
Tel: 0211/91741-7640 und -7647,
Mail: wfa_foerderberatung@nrwbank.de,
Postanschrift: NRW.BANK, Wfa, 40188 Düsseldorf.

Hier finden Sie das Informationsangebot der Wohnungsbauförderungsanstalt und hier das des Landes.


A. Förderung nach den Wohnraumförderungsbestimmungen 2009

   1. Förderung für Neubau, Ersterwerb, Ausbau und Erweiterung

      Berechtigt sind Haushalte (auch nichteheliche Lebensgemeinschaften) mit mindestens einem Kind oder einem schwerbehinderten Angehörigen (auch als "Einpersonenhaushalt", Grad der Behinderung mindestens 50 %), die die Einkommensgrenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG um höchstens 40 % überschreiten. Außerdem werden die gesetzlichen Grenzwerte des § 9 Abs. 2 WoFG wie folgt erhöht: Für Einzelpersonen um 4.860 (auf 15.850) Euro, für Zweipersonenhaushalte um 4.480 (auf 22.480 Euro), für Haushalte ab drei Personen für die ersten beiden um 2.230 (auf 20.230) Euro und für jede weitere Person um 520 (auf 4.620) Euro. Die Erhöhung pro Kind beträgt 570 (statt 500) Euro.
      Im Fördermodell A gilt die (erhöhte) Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG, im Modell B darf diese Grenze um bis zu 40 % überschritten werden.
      Gefördert werden Neubau und Ersterwerb von Eigenheimen (nur die Hauptwohnung, keine Förderung einer zweiten oder Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen. Ausbau und Erweiterung werden unterstützt, wenn Räumlichkeiten, die bisher nicht für Wohnzwecke genutzt wurden (z. B. Büros, Gaststätten, Ladenlokale) in Wohnraum umgewandelt werden. Auch die Förderung des Ausbaus von bisher nicht genutzten Dachgeschossen oder des Anbaus an ein bestehendes Wohnhaus ist möglich. Voraussetzung der Ausbau- und Erweiterungsförderung ist aber stets, dass hierdurch unter wesentlichem Bauaufwand erstmalig eine komplett neue Wohnung entsteht. Als "wesentlicher Bauaufwand" gelten Baukosten (einschließlich Baunebenkosten), die mindestens 650 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
      Achtung:
      Neubau und Ersterwerb werden grundsätzlich nur gefördert, wenn der Standard für ein sog. "KfW-Energiesparhaus 60" eingehalten wird. Das bedeutet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (nach Energieeinsparverordnung (EnEV)) des Gebäudes nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche beträgt und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 30 v. H. unterschreitet.

      Art und Höhe der Fördermittel:
         1. Grundförderung mit einkommensabhängigen Baudarlehen:
               1. Modell A (bei Einkommen bis zur Grenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG, siehe oben): Grundbetrag ("Grundpauschale") je nach Kostenkategorie (3 Kategorien) des Standorts bis zu 60.000 Euro (K 1), 65.000 Euro (K 2) bzw. 75.000 Euro (K 3) sowie jeweils bis zu 5.000 Euro pro Kind ("Kinderbonus").
               2. Modell B (bei Einkommen bis 40 % über der Grenze des § 9 Abs. 2 WoFG, siehe oben): Grundpauschale je nach Kostenkategorie (3 Kategorien) des Standorts bis zu 35.000 Euro (K 1), 45.000 Euro (K 2) bzw. 55.000 Euro (K 3) sowie jeweils bis zu 5.000 Euro pro Kind.
         2. Erhöhung des Baudarlehens bei beiden Modellen durch Stadtbonus um (je nach Ort) bis zu 20.000 bzw. 25.000 Euro für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten.
         3. Zusätzliches Baudarlehen für die Mehrkosten für besondere Baumaßnahmen für Schwerbehinderte (Grad der Behinderung min. 80 %) wie z. B. Rampen, Hebeanlagen oder behinderungsgerechte Küche bzw. Bad: Bei Einkommensgrenze nach Modell A (siehe oben) bis zu 20.000 Euro je Wohnung, bei Einkommensgrenze nach Modell B (s. o.) bis zu 10.000 Euro je Wohnung. Das Darlehen muss nach den zusätzlichen Baukosten jeweils mindestens 2.000 Euro betragen
         4. "Starterdarlehen" (Zusatzdarlehen) in Höhe von 12.000 Euro, sofern die Einkommensgrenze nach Modell A (siehe oben) eingehalten wird

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
         1. Baudarlehen einschließlich Boni und Schwerbehindertenzusatz:
               1. Zinssatz: Darlehen Modell A: zunächst zinslos, Modell B: zunächst 2 % jährlich. Ab dem 6. Jahr bei beiden Modellen 3,5 % jährlich, sofern kein besonders niedriges Einkommen nachgewiesen wird (dann bleibt es bei 0 bzw. 2 %), ebenso ab dem 11. Jahr bei beiden Modellen 3,5 % jährlich, sofern kein besonders niedriges Einkommen nachgewiesen wird (dann bleibt es weiterhin bei 0 bzw. 2 %). Vom 16. - 20. Jahr bei beiden Modellen 2 Prozentpunkte über dem dann geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB (aber min. 3,5 % und höchstens 6 % jährlich), ab dem 21. Jahr 6 % jährlich. Die Erhöhungen nach 15 bzw. 20 Jahren können je nach Einkommen verringert werden.
               2. Tilgung: 1 % pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen. Sondertilgungen sind möglich.
               3. Weitere Kosten: Einmalig 0,4 %, die bei der Auszahlung einbehalten werden, sowie laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Darlehenssumme (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von der halben Summe) pro Jahr.
         2. Schwerbehindertendarlehen allein:
            Sofern das Schwerbehindertendarlehen (siehe oben Nr. 3) nicht im Zusammenhang mit Neubau, Ersterwerb, Ausbau oder Erweiterung, sondern eigenständig gewährt wird, gelten folgende Bedingungen:
               1. Zinssatz: 0,5 % jährlich.
               2. Tilgung: 4 % pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen.
               3. Weitere Kosten: Einmalig 0,4 %, die bei der Auszahlung einbehalten werden, sowie laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Darlehenssumme (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von der halben Summe) pro Jahr.
         3. Starterdarlehen:
               1. Zinssatz: Zunächst zinslos, ab dem 6. Jahr 3,5 % jährlich, sofern kein besonders niedriges Einkommen nachgewiesen wird (dann bleibt es zinslos), ebenso ab dem 11. Jahr 3,5 % jährlich, sofern kein besonders niedriges Einkommen nachgewiesen wird (dann bleibt es weiterhin zinslos). Vom 16. - 20. Jahr 2 Prozentpunkte über dem dann geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB (aber min. 3,5 % und höchstens 6 % jährlich), ab dem 21. Jahr 6 % jährlich. Die Erhöhungen nach 15 bzw. 20 Jahren können je nach Einkommen verringert werden.
               2. Tilgung: 5 % pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen. Sondertilgungen sind möglich. Außerdem kann die Tilgung bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Förderzusage für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt werden, wenn ein Kind zum Haushalt gehört, das bei Erteilung der Förderzusage nicht berücksichtigt worden ist.
               3. Weitere Kosten: Einmalig 0,4 %, die bei der Auszahlung einbehalten werden, sowie laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Darlehenssumme (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von der halben Summe) pro Jahr.



   2. Förderung des Erwerbs vorhandenen Wohnraums

      Gefördert wird der Erwerb vorhandenen Wohnraums für denselben Personenkreis mit denselben Einkommensgrenzen wie bei der Neubauförderung (siehe oben), wenn dadurch eine dauerhafte angemessenen Wohnraumversorgung sichergestellt wird.

      Art und Höhe der Fördermittel:
         1. Erwerbsdarlehen mit Kinder- und Stadtbonus, in der Höhe abhängig von Standort und Alter des Gebäudes und vom Einkommen (Kostenkategorien K 1 - 3 wie oben):
               1. Für Wohnraum, für den der Bauantrag nach dem 31.12.1994 gestellt oder die Bauanzeige nach dem 31.12.1994 getätigt wurde oder für den der Standard der Wärmeschutzverordnung 1995 nachgewiesen wird, gibt es im
                  Modell A (bei Einkommen bis zur Grenze gemäß § 9 Abs. 2 WoFG, siehe oben): Grundpauschale bis zu 42.000 Euro (K 1), 45.500 Euro (K 2) bzw. 52.500 Euro (K 3), Kinderbonus bis zu 3.500 Euro und Stadtbonus bis zu 14.000 bzw. 17.500 Euro .
                  Modell B (bei Einkommen bis 40 % über der Grenze des § 9 Abs. 2 WoFG, siehe oben): Grundpauschale bis zu 24.500 Euro (K 1), 31.500 Euro (K 2) bzw. 38.500 Euro (K 3), Kinderbonus bis zu 3.500 Euro und Stadtbonus bis zu 14.000 bzw. 17.500 Euro.
                  Die Darlehen entsprechen damit in beiden Modellen 70 % der Neubauförderung (siehe oben).
               2. Für Wohnraum, der vor 1995 errichtet wurde, gibt es im
                  Modell A: Grundpauschale bis zu 36.000 Euro (K 1), 39.000 Euro (K 2) bzw. 45.000 Euro (K 3), Kinderbonus bis zu 3.000 Euro und Stadtbonus bis zu 12.000 bzw. 15.000 Euro .
                  Modell B: Grundpauschale bis zu 21.000 Euro (K 1), 27.000 Euro (K 2) bzw. 33.000 Euro (K 3), Kinderbonus bis zu 3.000 Euro und Stadtbonus bis zu 12.000 bzw. 15.000 Euro.
                  Die Darlehen entsprechen damit in beiden Modellen 60 % der Neubauförderung (siehe oben).
         2. Zusatzförderung für Schwerbehinderte wie bei Neubau (s. o.).
         3. "Starterdarlehen" (Zusatzdarlehen) in Höhe von 12.000 Euro, sofern die Einkommensgrenze nach Modell A (siehe oben) eingehalten wird.
      Das Darlehen (Erwerbsdarlehen, Boni und Starterdarlehen, ohne Schwerbehindertenzusatz) darf insgesamt nicht mehr als 90 % der Erwerbskosten (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) betragen.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
         1. Baudarlehen einschließlich Boni und Schwerbehindertenzusatz:
            Wie bei Neubau (s. o.), Tilgung allerdings 4 % pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen.
         2. Schwerbehindertendarlehen allein:
            Sofern das Schwerbehindertendarlehen (siehe oben Nr. 2) nicht im Zusammenhang mit dem Bestandserwerb, sondern eigenständig gewährt wird, gelten folgende Bedingungen:
               1. Zinssatz: 0,5 % jährlich.
               2. Tilgung: 4 % pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen.
               3. Weitere Kosten: Einmalig 0,4 %, die bei der Auszahlung einbehalten werden, sowie laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Darlehenssumme (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von der halben Summe) pro Jahr.
         3. Starterdarlehen:
            Wie für Starterdarlehen bei Neubau (s. o.).



B. Förderung nach der Richtlinie für investive Maßnahmen im Bestand (RL BestandsInvest 2009)

   1. Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit:
      Gefördert werden bauliche Maßnahmen in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück, die dazu beitragen, die Barrierefreiheit im Sinne der DIN 18025 Teil 2 (z. B. barrierefreie Umgestaltung des Bades oder der Küche und Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren) herzustellen, bei Bedarf auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit nach DIN 18025 Teil 1. Berechtigt sind grundsätzlich alle Haushalte, unabhängig vom Einkommen, der personellen Zusammensetzung und dem Alter des Gebäudes. Förderfähig sind Maßnahmen in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind auch Wohngebäude mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig, wenn sich deren Geschossigkeit aus der umgebenden Bebauung ergibt bzw. sich in diese städtebaulich vertretbar einfügt. Es werden nur Wohnungen gefördert, deren Wohnfläche größer ist als 34 Quadratmeter.

      Art und Höhe der Fördermittel:
      Baudarlehen in Höhe von bis zu 15.000 Euro pro Wohnung, aber insgesamt höchstens 50 % der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Für die Errichtung neuer barrierefreies Erschließungssystem (z. B. Aufzugturm, Laubengänge, Erschließungsstege) beträgt das (Zusatz-)Darlehen bis zu 3.000 Euro pro erschlossener Wohnung (aber nicht mehr als 60 %. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten). Wird erstmalig ein Aufzug eingebaut, kann ein (Zusatz-)Darlehen in Höhe von 2.100 Euro pro Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, gewährt werden (aber nicht mehr als 60 %. der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten). Der Erhöhungsbetrag ist auf maximal 46.200 Euro pro Aufzug beschränkt.
      Das insgesamt berechnete Darlehen wird jeweils auf volle hundert Euro aufgerundet. Darlehensbeträge unter 1.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
         1. Zinssatz:
            10 Jahren ab Fertigstellung der Maßnahmen 0,5 % jährlich, danach 6 % jährlich.
         2. Tilgung:
            2 % pro Jahr zuzüglich durch die fortschreitende Tilgung ersparter Zinsen.
         3. Weitere Kosten:
            Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde: Einmalig 0,4 %, sowie laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Darlehenssumme (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von der halben Summe) pro Jahr. Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der Wohnungsbauförderungsanstalt und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.


   2. Modernisierungsmaßnahmen:

      Achtung: Das Modernisierungsprogrammm ist nicht in unseren Förderrechner eingearbeitet. Weitere Informationen zu diesem Programm finden Sie hier im Internet-Angebot der Wohnungsbauförderungsanstalt.

      Gefördert werden bauliche Maßnahmen (Modernisierung), die zur nachhaltigen Verbesserung der Energieeffizienz und zu einer verstärkten CO2-Einsparung beitragen: Wärmedämmung der Außenwände, der Kellerdecke und der erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder der untersten Geschossdecke, Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, Einbau von wärmedämmenden Fenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern und Außentüren sowie Maßnahmen zur energieeffizienten Verbesserung bzw. zum erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen, zum Einbau von solarthermischen Anlagen und zum Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen.
      Nicht förderfähig sind Nachtstromspeicherheizungen und/oder Warmwasserbereitungsanlagen durch Stromdurchlauferhitzer. Instandsetzungsmaßnahmen, die durch die geförderten Maßnahmen verursacht werden, und Nachweise bzw. Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen, sind ebenfalls förderfähig.

      Art und Höhe der Fördermittel:
      Baudarlehen in Höhe von bis zu 30.000 Euro pro Wohnung, aber insgesamt höchstens 60 % der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten.
      Das insgesamt berechnete Darlehen wird jeweils auf volle hundert Euro aufgerundet. Darlehensbeträge unter 2.500 Euro (Bagatellgrenze) werden nicht bewilligt.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
         1. Zinssatz:
            10 Jahren ab Fertigstellung der Maßnahmen 0,5 % jährlich, danach 6 % jährlich.
         2. Tilgung:
            2 % pro Jahr zuzüglich durch die fortschreitende Tilgung ersparter Zinsen.
         3. Weitere Kosten:
            Zusätzlich zu den Gebühren für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde: Einmalig 0,4 %, sowie laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Darlehenssumme (nach Tilgung der Hälfte des Darlehens von der halben Summe) pro Jahr. Die weiteren Darlehensbedingungen werden in dem zwischen der Wohnungsbauförderungsanstalt und dem Darlehensnehmer nach vorgeschriebenem Muster abzuschließenden Vertrag festgelegt.


 

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     Einteilung der nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden in Kostenkategorien (K 1 - K 3)  

 1) Städte und Gemeinden A - G:    
     
 2) Städte und Gemeinden H - P:  
 
   
   
 3) Städte und Gemeinden Q - Z:  
 
   
 


 Nordrhein-westfälische Kommunen, in denen 2009 ein Stadtbonus gewährt wird:  
 
 1) Städte mit Stadtbonus bis zu 25.000 (Neubau/Ersterwerb/Ausbau etc.) bzw. 17.500/15.000 (Bestandserwerb) Euro:  
 
   
 
 2) Städte mit Stadtbonus bis zu 20.000 (Neubau/Ersterwerb/Ausbau etc.) bzw. 14.000/12.000 (Bestandserwerb) Euro:  
 
 

Quelle: vzbv, Berlin