ARGE Baurecht: Urheberrechte gelten nur für einzigartige Bauwerke
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ARGE Baurecht: Urheberrechte gelten nur für einzigartige Bauwerke

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Offline parcus

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"Architekten sollten es mit dem Urheberrecht nicht übertreiben", rät Heike Rath, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). "Vielen ist gar nicht bewusst, dass mit dem Urheberrecht eine massive Beschränkung des Eigentümers verbunden ist. Dieser darf nämlich nicht mehr über sein Haus nach Belieben verfügen, und zwar bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers." Wegen dieser Auswirkungen auf das Eigentumsrecht wird ein Urheberrecht an Bauwerken auch nur ganz ausnahmsweise angenommen. Ein neues Urteil des Frankfurter Landgerichts (Aktenzeichen 2-03 O 295/09.) bestätigt ihre Einschätzung.

In jüngster Zeit streiten Planer und deren Erben spektakulär um Urheberrechte, beispielsweise am neuen Berliner Hauptbahnhof oder auch beim Umbau der einstigen Frankfurter Großmarkthalle zur Europäischen Zentralbank; im zweiten Fall redet auch noch der Denkmalschutz mit. "Das sind aber außergewöhnliche Großbauten von internationalem Rang, bei denen man Urheberrechte durchaus annehmen kann. Ganz anders verhält es sich bei normalen Wohn- und Geschäftshäusern", erklärt Heike Rath. "Damit ein Urheberrecht tatsächlich in Betracht kommt, bedarf es außergewöhnlicher Ideen. Gute Gestaltung allein reicht nicht aus."

Der Trend zur allgemeinen Reklamierung des Urheberrechts verunsichert nicht nur potenzielle Bauherren, die sich gar nicht erst auf Vertragsabschlüsse mit selbstbewussten Planern einlassen, die bereits im Entwurfsstadium auf ihr Urheberrecht pochen, sondern es beunruhigt auch Besitzer älterer, schöner Immobilien. Sie möchten eventuell umbauen, aufstocken, die Fassaden dämmen, Solarmodule aufs Dach montieren, werden aber vom ehemaligen Planer gestoppt, der auf sein Urheberrecht pocht und die "Verunstaltung" seines Werks verhindern will.

"Hausbesitzer sollten keine Angst vor dem Urheberrecht haben", appelliert Baujuristin Rath. "Um ein solches Recht durchzusetzen, müssen die Planer die Einzigartigkeit ihres Werks belegen können. Das ist aber bei den meisten Bauten nicht möglich. Sie sind zeitgemäß gestaltet, sie mögen auch schön sein, funktional und gut durchdacht und haben vielleicht sogar einmal eine der inzwischen gar nicht mehr so seltenen, regionalen Auszeichnungen bekommen, solange sie nicht einzigartig sind, genießen sie keinen Schutz."

Quelle: ARGE Baurecht