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Vor dem Bau => Baugenehmigung / Behördengänge => Thema gestartet von: parcus am 25. April 2013, 10:35:56
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1. Der Architekt muss den Auftraggeber zutreffend über die voraussichtlichen Baukosten beraten. Verletzt er diese Verpflichtung schuldhaft, ist er dem Auftraggeber zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Baukostenermittlung kann ausscheiden, wenn der Auftraggeber nach der Kostenschätzung des Architekten umfangreiche Umgestaltungen vornehmen lässt.
BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - VII ZR 3/12
Quelle: IBR 2013, 285
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Na ja, wie groß der Unterschied zwischen vorausgesagten und tatsächlichen Kosten sein muss, um dafür verantworten zu müssen, ist relativ.
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Bei Kostenschätzung, -berechnung und -anschlag existieren prozentuale „Faustregeln“. Für die Kostenschätzung wird im allgemeinen eine Überschreitung von bis 30 % als zulässig erachtet (OLGStuttgart, OLGR 2000, 422). Bei der Kostenberechnung nur noch 20–25 % und beim Kostenanschlag sogar lediglich 10-15 % (OLG-Köln, BauR 2002,978).
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Oh, dass ist ja gut zu wissen. Ich bin immer unsicher, wegen der Kosten bei einem Architekt, aber wenn die Abweichungen festgelegt sind und man mit diesen kalkulieren kann. Das sollte ich für die nächsten baulichen Maßnahmen im Hinterkopf behalten.
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Naja, es kommt auch darauf an, was man da vorher vereinbart hat und was nicht!
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Ich glaube das auch, das muss doch irgendwie geregelt werden vertraglich
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Eigentlich ja schon, wenn man alles korrekt plant
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Das muss man echt vorher irgenwie regeln