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Nachrichten - spike1302

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Liebe Community,

wir planen den Hausbau und haben ein Grundstück erworben. Von bekannten Hausbauern haben wir erfahren, dass diese nicht die besagten 3m Abstandsgrenzen vom Haus zur Grundstücksgrenze einhalten muss, da sich eine Straße dort befand.
Sie haben mit dem Gesetz §6 Absatz 6 (insbesondere letzter Satz) argumentiert:

Zitat
(6) Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als je 16 m Länge genügt als Tiefe der Abstandfläche die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 und 2 erforderlichen Tiefe, mindestens 3 m. Satz 1 gilt auch für Außenwände von mehr als 16 m Länge, jedoch nur für einen Außenwandabschnitt bis zu 16 m. Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an andere Gebäude oder an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberührt.
-->gefunden auf: http://www.baurecht.de/landesbauordnung-sachsenanhalt.html#Abstandflaechen

Frage1: das scheint ein älterer Auszug zu sein oder ist dieser noch immer gültig?


Wir haben auf unserem Grundstück (in der Zeichnung (siehe Anhang) unten/rechts) einen Grünstreifen von 2m, welcher der Stadt gehört. Auf der Zeichnung ist unser Grundstück inkl. Bauvorhaben, die Nachbargrundstücke sowie die Straßen (der Bausiedlung) eingezeichnet.

Bild/Zeichnung: http://www.bilder-upload.eu/upload/8faf66-1507394929.jpg

Wir möchten uns die 3m Abstandgrenzen sparen und den "Platz" lieber hinten raus nutzen.
Frage2: Müssen die 3m Abstandgrenzen eingehalten werden, vor dem Hintergrund, dass wir a) noch eine Grünfläche vor dem Grundstück haben und b) sich davor eine Straße befindet (siehe oben: Gesetz §6 Absatz 6 (insbesondere letzter Satz))


Wir sind dankbar für jede Antwort.
Vielen lieben Dank und freundliche Grüße

[editmessage]-- Editier von spike1302 am 07.10.2017 18:52[/editmessage]

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