Förderrichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg für 2009 (Stand: 11.04.2009)
Forum-Hausbau: Ihre kostenlose Bauherrenhilfe im Netz

Förderrichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg für 2009 (Stand: 11.04.2009)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline parcus

  • *****
  • 1422
  • 252
    • Profil anzeigen
Freie und Hansestadt Hamburg

Förderrichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg für 2009 (Stand: 11.04.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständigen "Förderungsgrundsätze" finden Sie (im PDF-Format zum Herunterladen) hier im Internet-Angebot der WK Hamburg.
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die
Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK),
Besenbinderhof 31,
20097 Hamburg,
Tel: 040/24846-480,
Mail: info@wk-hamburg.de,
Postanschrift: Postfach 102809, 20019 Hamburg.

Hier finden Sie das Informationsangebot der Wohnungsbaukreditanstalt.


I: Förderung mit Darlehen im Wohnungsbauprogramm des Hamburger Senats

Berechtigt ist grundsätzlich jeder, für den Erwerb vorhandenen Wohnraums (Bestandserwerb) aber nur Familien mit mindestens einem Kind (dabei ausnahmsweise auch in den Fällen, in denen vorhandenes Wohneigentum durch Ehescheidung oder Erbauseinandersetzung gefährdet ist).
Außerdem dürfen die folgenden Einkommensgrenzen (§ 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (HmbWoFG, HmbGVBl. 2008 Nr. 12, S. 74 ff.), berechnet nach den § § 12 - 14 HmbWoFG), um nicht mehr als 70 % überschritten werden:

    * Einpersonenhaushalt 12.000 Euro pro Jahr,
    * Zweipersonenhaushalt ebenfalls 18.000 Euro pro Jahr,
    * für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 4.100 Euro pro Jahr,
    * und für jedes zum Haushalt rechnende Kind zusätzlich 1.000 Euro pro Jahr.

Gefördert werden Neubauten und Ersterwerb von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, der Kauf von vorhandenem Wohnraum sowie in bestimmten Fällen der Ausbau von Dachgeschossen zu neuen Wohnungen. Die Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens 360.000 Euro übersteigen (bei Neubau, Ausnahmen z. B. für besonders große Familien möglich; bei Gebrauchtimmobilien gelten niedrigere Werte).
Geförderte Bauvorhaben müssen in "Ressourcen sparender Bauweise" (mit bestimmten technischen Vorgaben) ausgeführt werden. Für Neubauten gilt seit Juli 2008 ein energetischer Standard, der sich am "KfW-Energieeffizienzhaus 55" orientiert und mit einer Qualitätssicherung verbunden ist. Zum Ausgleich der durch den erhöhten Energiestandard verursachten Mehrkosten gewährt die WK laufende Zuschüsse (siehe unten).

Beim Bestandserwerb richtet sich die Förderhöhe nach dem energetischen Zustand der Immobilie. Maßgeblich ist der Primärenergiebedarf des Gebäudes. Er wird durch den Energieausweis gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) oder den Hamburger Energiepass nachgewiesen. Sofern für das Objekt lediglich ein Energieausweis auf Grundlage des Energieverbrauchs vorliegt, erfolgt die Einschätzung des energetischen Zustands durch die WK Hamburg. Das Baudarlehen einschließlich der Zuschläge (s. u., gilt nicht für das Aufwendungsdarlehen) beträgt abhängig von dem nach EnEV 2007 zulässigen Maximalwert für den Primärenergiebedarf

    * 100 % der Neubauförderung, wenn die EnEV 2007 eingehalten wird. Alle Gebäude, die baurechtlich ab dem Jahr 2003 genehmigt wurden, werden dieser Gruppe ohne gesonderten Nachweis pauschal zugeordnet.
    * 75 % der Neubauförderung, wenn die EnEV 2007 um nicht mehr als 100 % überschritten wird. Alle Gebäude, die baurechtlich in den Jahren 2002 bis einschl. 1995 genehmigt wurden, werden dieser Gruppe ohne gesonderten Nachweis pauschal zugeordnet.
    * 50 % der Neubauförderung, wenn die EnEV 2007 um nicht mehr als 200 % überschritten wird.

Übersteigt der Primärenergiebedarf den Wert nach EnEV 2007 beim Bestandserwerb um mehr als 200 %, ist eine Förderung des Gebäudes ausgeschlossen. Werden im Rahmen der Bewilligung konkrete Maßnahmen vereinbart, die zu einer besseren Einstufung des Gebäudes führen und die innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung abgeschlossen sind, kann bei der Bewilligung des Baudarlehens die bessere Einstufung zugrunde gelegt werden.


Art und Höhe der Fördermittel:

   1. WK-Baudarlehen bei Neubau und Ersterwerb:
      Bei Unterschreiten der Einkommensgrenze des § 8 Abs. 2 HmbWoFG um mindestens 10 %: 770 Euro, bei Überschreiten der Einkommensgrenze um höchstens 20 %: 670 Euro, bei Überschreiten der Einkommensgrenze um 20 bis höchstens 40 %: 490 Euro und bei Überschreiten der Einkommensgrenze um 40 bis höchstens 70 %: 285 Euro, jeweils pro qm förderungsfähiger Wohnfläche (Fläche: Für Fünfpersonenhaushalt 100 qm, für jede Person mehr oder weniger plus/minus 10 qm, bei Behinderten und bei Alleinstehenden mit min. einem Kind zusätzlich bis zu 10 qm).

   2. Familienzuschlag (Darlehenserhöhung), sofern die Einkommensgrenze des § 8 Abs. 2 HmbWoFG um höchstens 70 % überschritten wird, bei Neubau und Ersterwerb:
      Für Paare ohne Kinder 10.000 Euro, für Familien mit einem Kind 15.000 Euro, mit 2 Kindern 20.000 Euro, mit 3 Kindern 32.000 Euro, und für jedes weitere Kind zusätzlich 7.000 Euro. Verwandte in gerader Linie (z. B. Eltern des Bauherrn) zählen wie Kinder.

   3. Weitere Darlehenserhöhung für Baumaßnahmen für Schwerbehinderte bei Neubau und Ersterwerb:
      Für besondere bauliche Maßnahmen für Schwerbehinderte, die die Einkommensgrenze des § 8 Abs. 2 HmbWoFG um höchstens 70 % überschreiten, bis zu 12.000 Euro (Maßnahmen nach DIN 18025 Teil 1) bzw. bis zu 10.000 Euro (Maßnahmen nach DIN 18025 Teil 2).

   4. WK-Baudarlehen beim Bestandserwerb:
      Beim Bestandserwerb beträgt das Darlehen je nach dem energetischen Zustand des Gebäudes 50, 75 oder 100 % des Neubaudarlehens (siehe oben). Dadurch ergeben sich je nach Gebäudezustand und Einkommen folgende Werte pro qm förderungsfähiger Wohnfläche (siehe oben): 385, 577,50 bzw. 770 (statt 770) Euro, 335, 502,50 bzw. 670 (statt 670) Euro, 254, 367,50 bzw. 490 (statt 490) Euro und 142,50, 213,75 bzw. 285 (statt 285 Euro).

   5. Familienzuschlag (Darlehenserhöhung), sofern die Einkommensgrenze des § 8 Abs. 2 HmbWoFG um höchstens 70 % überschritten wird, beim Bestandserwerb:
      Beim Bestandserwerb beträgt das Darlehen je nach dem energetischen Zustand des Gebäudes 50, 75 oder 100 % des Neubaudarlehens (siehe oben). Dadurch ergeben sich je nach Gebäudezustand und Kinderzahl folgende Familienzuschläge (siehe oben): 5.000, 7.500 bzw. 10.000 (statt 10.000) Euro, 7.500, 10.000 bzw. 15.000 (statt 15.000) Euro, 10.000, 15.000 bzw. 20.000 (statt 20.000) Euro, 16.000, 24.000 bzw. 32.000 (statt 32.000) Euro, und für jedes weitere Kind zusätzlich 3.500, 5.250 bzw. 7.000 (statt 7.000) Euro.

   6. Weitere Darlehenserhöhung für Baumaßnahmen für Schwerbehinderte beim Bestandserwerb:
      Beim Bestandserwerb beträgt das Darlehen je nach dem energetischen Zustand des Gebäudes 50, 75 oder 100 % des Neubaudarlehens (siehe oben). Dadurch ergeben sich je nach Gebäudezustand und Kinderzahl folgende Zuschläge (siehe oben): Bis zu 6.000, 8.000 bzw. 12.000 (statt 12.000) Euro oder bis zu 5.000, 7.500 bzw. 10.000 (statt 10.000) Euro.

   7. Aufwendungsdarlehen (maximal 16 Jahre).
      Die Auszahlung beginnt ab der Bezugsfertigkeit in monatlichen Raten von zunächst bis zu 1,60 Euro pro qm förderungsfähiger Wohnfläche (siehe oben). Die Höhe der Monatsraten pro qm vermindert sich ab dem 5., 9. und 13. Jahr um je 0,40 Euro. Bei voller Auszahlung beläuft sich das Darlehen nach 16 Jahren auf bis zu 192 Euro je qm.

Achtung: Die Kombination der Darlehen aus dem Wohnungsbauprogramm des Senats mit der "Kinderzimmer-Zulage" bzw. mit dem FamilienStartDarlehen (siehe unten) ist nicht möglich.


Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:

a) Zinssätze der Darlehen:
Baudarlehen und Zuschläge: In den ersten 5 Jahren 0,6 % jährlich, danach können Zinsen bis zur Höhe des Kapitalmarktzinses erhoben werden. Die Verzinsung ab dem 6. Jahr richtet sich nach dem dann erzielten Einkommen.
Aufwendungsdarlehen: Bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Auszahlung der letzten Rate zinsfrei. Danach 6 % Zinsen jährlich.
Die aktuellen Zinssätze finden Sie auch hier im Internet-Angebot der WK Hamburg.

b) Tilgung der Darlehen:
Baudarlehen und Zuschläge: In den ersten 20 Jahren 2 % pro Jahr und vom 21. bis zum 30. Jahr 5 % pro Jahr. Die Laufzeit des Darlehens beträgt maximal 30 Jahre. Ein nach 30 Jahren ggfs. noch valutierender restlicher Darlehensbetrag ist zurückzuzahlen.
Aufwendungsdarlehen: Bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Auszahlung der letzten Rate tilgungsfrei. Danach 2 % pro Jahr zuzüglich ersparter Zinsen.

c) Weitere Kosten:
Baudarlehen und Zuschläge: Einmaliger Kostenbeitrag in Höhe von 1 % des Darlehens, der bei Erteilung der Förderzusage fällig und in der Regel bei Auszahlung der ersten Darlehensrate einbehalten wird. Wird das Darlehen nicht in Anspruch genommen oder aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, nicht ausgezahlt, wird der Kostenbeitrag um die Hälfte reduziert.
Aufwendungsdarlehen: Einmalig 1 % des Gesamtbetrags.



II: Förderung mit der "Kinderzimmer-Zulage" im Sonderprogramm "Familienfreundlicher Wohnungsbau"

Gefördert wird der Bau einer selbst genutzten Eigentumswohnung (durch Baugemeinschaften) sowie der (Erst-)Erwerb einer bisher nicht bewohnten Eigentumswohnung innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung zur Selbstnutzung. Die Wohnung muss mindestens 70 Quadratmeter groß sein und neben einem Wohn- und Schlafzimmer mindestens ein Kinderzimmer aufweisen. Berechtigt sind Haushalte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren. Die Einkommensgrenze des § 8 Abs. 2 HmbWoFG darf jeweils um bis zu 100 % überschritten werden. Mindestens 50% des Kaufpreises der zu fördernden Eigentumswohnung müssen durch Fremdmittel finanziert sein (bei Bauvorhaben von Baugemeinschaften mind. 50% der für die Wohnungen entstehenden Gesamtkosten).

Art und Höhe der Fördermittel:
Einmaliger Zuschuss in Höhe von 100 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, aber insgesamt nicht mehr als 10.000 Euro. Maßgeblich ist die Wohnfläche der gesamten Wohnung und nicht bloß die des Kinderzimmers.
Achtung: Die Kombination der Kinderzimmer-Zulage mit Darlehen aus dem Wohnungsbauprogramm des Senats (siehe oben) bzw. mit dem FamilienStartDarlehen (siehe unten) ist nicht möglich.

Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
Zins und Tilgung entfallen, da es sich um einen Zuschuss handelt, der nicht zurück gezahlt werden muss. Einmaliger Kostenbeitrag in Höhe von 1 % des Zuschussbetrages, der bei Erteilung der Förderzusage fällig und in der Regel bei Auszahlung des Zuschusses einbehalten wird. Wird der Zuschuss nicht in Anspruch genommen oder aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, nicht ausgezahlt, wird der Kostenbeitrag um die Hälfte reduziert.



III: Förderung mit FamilienStartDarlehen für (Ehe-)Paare ohne Kinder

Berechtigt sind junge Paare (Ehepaare sowie gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften) ohne Kinder.
Gefördert wird der Neubau sowie der Erst- und Bestandserwerb von Wohnraum (Einzel-, Doppel-, Reihenhaus oder Eigentumswohnung). Das FamilienStartDarlehen wird zunächst ohne Einkommensprüfung als nachrangiges Darlehen zu zinsgünstigen Konditionen gewährt. Nach Familienerweiterung innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren und Einhaltung der dann in der Hamburger Eigentumsförderung gültigen Einkommensgrenzen erfolgt eine Zinssubvention über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Der Erwerb von Immobilien aus Zwangsversteigerungen wird grundsätzlich nicht gefördert.


Art und Höhe der Fördermittel:
Das FamilienStartDarlehens beträgt 70.000 Euro bei Neubauten bzw. Ersterwerb sowie bei neueren Gebrauchtimmobilien, die nach dem 1.1.2003 baurechtlich genehmigt wurden, und 50.000 Euro bei älteren Gebrauchtimmobilien, die baurechtlich vor 2003 genehmigt wurden. Das Darlehen wird zu 100 % ausgezahlt.
Achtung: Die Kombination des FamilienStartDarlehen mit Darlehen aus dem Wohnungsbauprogramm des Senats bzw. mit der ",Kinderzimmer-Zulage" (siehe oben) ist nicht möglich.


Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:

a) Zinssatz vor Familienerweiterung:
Vor einer Familienerweiterung werden Zinsen in Anlehnung an den jeweiligen Zins im KfW-Wohneigentumsprogramm 124 bei einer 30-jährigen Laufzeit mit einem tilgungsfreien Jahr und einer Zinsfestschreibung von 10 Jahren erhoben.

b) Zinssatz nach Familienerweiterung:
Nach einer Familienerweiterung durch Geburt oder Adoption eines Kindes innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab Darlehenszusage erfolgt aufgrund eines formlosen Antrages des Darlehensnehmers eine Einkommensprüfung. Bei Einhaltung der dann gültigen Einkommensgrenzen wird eine maximal 10-jährige Zinssubvention auf das FamilienStartDarlehen gewährt. Diese Zinssubvention beträgt je nach Ergebnis der Einkommensprüfung 2 oder 3 %. Bei der Geburt oder Adoption eines weiteren Kindes innerhalb des 10-Jahreszeitraums wird auf Antrag geprüft, ob die mit einer Zinssubvention von 2 % geförderten Haushalte eine die Einkommensgrenze nach § 8 Abs. 2 HmbWoFG um nicht mehr als 20 % überschreiten; in diesem Fall wird die Zinssubvention von 2 % auf 3 % erhöht. Die Zinssubvention endet spätestens 15 Jahre nach Darlehensgewährung. Für innerhalb von 5 Jahren geborene oder adoptierte Kinder ergibt sich eine damit eine 10-jährige Zinssubvention; bei zwischen dem 5. und dem 10. Jahr geborenen oder adoptierten Kindern verkürzt sich der Verbilligungszeitraum entsprechend. Sofern es nicht zu der Familienerweiterung kommt bzw. die Einkommensgrenze nach der Familienerweiterung nicht eingehalten wird, wird keine Zinssubvention gewährt.

c) Tilgung:
Nach Ablauf des tilgungsfreien Jahres ergibt sich die Tilgung aus dem unter a) genannten Zinssatz für eine Laufzeit von maximal 30 Jahren. Eine vorzeitige vollständige Rückzahlung des FamilienStartDarlehens nach Beginn der Zinssubvention bzw. während der Dauer der Zinssubvention ist ohne Kosten möglich.

d) Weitere Kosten:
Keine, aber ggf. Bereitstellungsprovision.



IV: Förderung mit WK-Energiezuschüssen für Passiv- und KfW-Energieeffizienzhäuser

Berechtigt ist grundsätzlich jeder, unabhängig vom Einkommen und der Zusammensetzung des Haushalts.
Gefördert wird der Bau bzw. Ersterwerb eines neu errichteten Passivhauses oder "KfW-Energieeffizienzhauses 55" (bis 31.3.2009: "KfW-Energiesparhaus 40") sowie die energetisch optimierte Erweiterung eines bestehenden selbstgenutzten Eigentumsobjekts. Erforderlich ist die Durchführung einer Qualitätssicherung. Voraussetzung der Förderung ist, dass es sich um ein zertifiziertes "Passivhaus" bzw. um ein "KfW-Energieeffizienzhauses 55" nach den technischen und energetischen Anforderungen des KfW-Programms "Energieeffizient Bauen" handelt.


Art und Höhe der Fördermittel:
Zuschüsse in Höhe von 240 Euro (Passivhaus) bzw. 190 Euro (KfW Effizienzhaus 55) je Quadratmeter der von der WK festgestellten Wohnfläche (maximal 130 qm, also insgesamt bis zu 31.200 (Passivhaus) bzw. 24.700 (KfW Effizienzhaus 55) Euro). Die Förderung wird auch für einen Erweiterungsbau (Ausbau oder Anbau) an einem bestehenden Objekt gewährt. Der Zuschuss wird über 10 Jahre in gleichen Raten ausgezahlt.
Die Zuschüsse können mit den übrigen Fördermitteln der WK Hamburg (siehe oben: Wohnungsbauprogramm, FamilienStartDarlehen und Kinderzimmer-Zulage) bzw. den Darlehen der KfW Förderbank kombiniert werden.


Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
Zins und Tilgung entfallen, da es sich um Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Einmaliger Kostenbeitrag in Höhe von 1 % des Zuschussbetrages, der bei Erteilung des Bewilligungsbescheids fällig und in der Regel bei Auszahlung der ersten Rate einbehalten wird.

Quelle: vzbv, Berlin