Mit dem Umfang der Bürgschaft gemäß § 7 MaBV hat sich der BGH schon mehrfach beschäftigt. Seine jüngste Entscheidung hat folgenden Leitsatz: "Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegennehmen darf, ohne dass die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln.
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09