Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen AGB für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15% des Baupreises für entstandene Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen.*)
OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2010 - 8 U 1030/09 (nicht rechtskräftig); BauR 2010, 1979
BGB § 308 Nr. 7, §§ 309 Nr. 5 b, 649
Quelle: ibr