Mitverschulden des Bauherrn wegen falscher Baugrundangaben!
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Mitverschulden des Bauherrn wegen falscher Baugrundangaben!

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Offline parcus

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Tragwerksplanung mangelhaft: Mitverschulden des Bauherrn wegen falscher Baugrundangaben!
Die von einem Tragwerksplaner für ein Gebäude erstellte Statik ist mangelhaft, wenn sie den vereinbarten Zweck, die Standfestigkeit des Gebäudes unter Berücksichtigung des Baugrunds und seiner Tragfähigkeit zu gewährleisten, nicht erfüllt, weil sie die nach den konkreten Boden- und Grundwasserverhältnissen erforderlichen Maßnahmen nicht vorsieht. Den Auftraggeber trifft grundsätzlich die Obliegenheit, dem Tragwerksplaner die für die mangelfreie Erstellung der Statik erforderlichen Angaben zu den Boden- und Grundwasserverhältnissen zu machen. Hat er unzutreffende Angaben gemacht und ist deshalb die Statik mangelhaft, trifft den Auftraggeber für einen daraus entstehenden Schaden eine Mithaftung wegen Verschuldens gegen sich selbst. Hat der vom Auftraggeber beauftragte planende Architekt die unzutreffenden Angaben gemacht, muss sich der Auftraggeber dessen Verschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem gestern veröffentlichten Urteil vom 15.05.2013 entschieden.

BGH, Urteil vom 15.05.2013 - VII ZR 257/11

Quelle: ibr