Förderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein für 2009 (Stand: 30.04.2009)
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Förderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein für 2009 (Stand: 30.04.2009)

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Schleswig-Holstein

Förderrichtlinien des Landes Schleswig-Holstein für 2009 (Stand: 30.04.2009)
Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständigen Verwaltungsvorschriften finden Sie (als PDF-Dateien zum Herunterladen) hier im Internet-Angebot der Investitionsbank sowie im "Amtsblatt für Schleswig-Holstein", zuletzt geändert durch Erlass vom 12.1.2009 (Amtsbl. Schl.-H. 2009 Nr. 8 vom 16.2.2009, S. 188 ff.).
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die
Investitionsbank Schleswig-Holstein,
Fleethörn 29-31,
24103 Kiel,
Tel: 0431/9905-0,
Mail: info@ib-sh.de,
Postanschrift: Postfach 1128, 24100 Kiel,
mit ihren regionalen IB.Büros.

Hier finden Sie das Informationsangebot der Investitionsbank.

I. Förderung bei der Neuschaffung von Wohnraum

Berechtigt sind einzelne Schwerbehinderte sowie Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem Schwerbehinderten, die jeweils die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 20 % (in Präferenzgemeinden nicht mehr als 40 %) überschreiten. Dabei werden außerdem die in § 9 Abs. 2 WoFG festgelegten gesetzlichen Grenzen für Einpersonenhaushalte um 3.000 Euro (von 12.000 auf 15.000 Euro) und für Zweipersonenhaushalte um 2.000 Euro (von 18.000 auf 20.000 Euro) angehoben. Gefördert wird der Neubau oder Ersterwerb (innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung) eines Eigenheims oder einer Kauf-/Eigentumswohnung (auch als Teil einer Gruppenselbsthilfemaßnahme), sowie die Änderung oder die Erweiterung von Gebäuden, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten und in denen unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen werden soll.

Achtung: Neubau und Ersterwerb werden nur gefördert, wenn das Gebäude die energetischen Anforderungen des "KfW Energiesparhauses 60" (Jahres-Primärenergiebedarf nicht mehr als 60 kWh/qm Gebäudenutzfläche, gleichzeitig muss der auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust den in § 3 Anlage 1 Tabelle 1 der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 30 % unterschreiten) erfüllt.

Auch der Ausbau oder die Erweiterung eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung kann (unter bestimmten engen Voraussetzungen) gefördert werden, wenn der vorhandene Wohnraum aufgrund einer nach dem Bau bzw. Erwerb eingetretenen Behinderung eines Haushaltsangehörigen für die angemessene Unterbringung des Haushalts nicht mehr ausreicht. Dieses Darlehen darf einschließlich der Zusatzförderung für Schwerbehinderte (siehe unten) bis zu 50 % der anerkannten Ausbau-/Erweiterungskosten betragen. Die genaue Höhe ergibt sich u. a. aus dem Verhältnis der neu zu schaffenden Wohnfläche zur neuen Gesamtwohnfläche. Dieses Verhältnis ergibt den prozentualen Anteil der Grundförderung (siehe unten), nach dem das Darlehen berechnet wird.

Art und Höhe der Fördermittel:

1. Grundförderung mit Baudarlehen: In Städten, die als Präferenzgemeinden ausgewiesen sind, beträgt es je nach Regionalstufe (RS) 56.000 Euro (RS I), 64.000 Euro (RS II) oder 70.000 Euro (RS III) je Eigentumsmaßnahme. In den übrigen Städten und Gemeinden ("Nicht-Präferenzgemeinden") beträgt es 36.000 Euro je Eigentumsmaßnahme.
2. Zusatzdarlehen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen für Schwerbehinderte in Höhe von bis zu 7.700 Euro sowie weiteren 5.100 Euro bei schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinden oder Hilflosen (Merkzeichen aG, Bl, H), also insgesamt bis zu 12.800 Euro je Eigentumsmaßnahme.
3. Erschließungszusatzdarlehen (für bestimmte Erschließungsmaßnahmen bei Neubauten wie z. B. Sanierungsuntersuchungen, Sicherungsmaßnahmen für bestehende Bauwerke, Beseitigung gefährlicher Stoffe und Abbrucharbeiten) in Höhe von bis zu 15.000 Euro je geförderter Wohnung, aber nicht mehr als die Hälfte der förderfähigen Erschließungskosten.
4. Für Haushalte mit mindestens 3 Kindern in sozial dringlichen Fällen Erhöhung des Baudarlehens um bis zu 20.000 Euro, wenn eine tragbare Belastung auf andere Weise nicht zu erreichen ist ("Härtefonds").
5. Ergänzungsdarlehen für die Kosten der Baubetreuung bei organisierten Gruppenselbsthilfemaßnahmen bei Neubauten: 2.500 Euro je Eigentumsmaßnahme.

Achtung: Die Höhe der Grundförderung einschließlich eines Zusatzdarlehens für behinderungsbedingte Baumaßnahmen (Nr. 1 und Nr. 2) darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Vorhabens betragen.

Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:

1. Zinssätze:
  Sofern das Vorhaben nicht als Teil einer Gruppenselbsthilfemaßnahme errichtet wird: 1 % pro Jahr. Nach 10 Jahren Anhebung auf 2 % (aber je nach Einkommen auch Verlängerung des günstigeren Satzes möglich). Nach 20 Jahren Kapitalmarktzins.
  Bei Vorhaben, die als Teil einer Gruppenselbsthilfemaßnahme errichtet werden, beträgt der Zinssatz bis auf Widerruf 1 % pro Jahr und nach 20 Jahren Kapitalmarktzins.
2. Tilgung:
  Jährlich mindestens 1 % zuzüglich ersparter Zinsen.
3. Weitere Kosten:
  Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 %, daneben laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % des jeweiligen Restkapitals pro Jahr, aber mindestens von 0,2 % des Ursprungskapitals. Für das Ergänzungsdarlehen bei Gruppenselbsthilfemaßnahmen zusätzlich einmalig 200 Euro je Eigentumsmaßnahme.

II. Förderung des Erwerbs von vorhandenen Wohnraum

Im Rahmen der allgemeinen Förderung ist derselbe Personenkreis mit denselben Einkommengrenzen wie bei der Neubauförderung (siehe oben) berechtigt. Gefördert wird der Erwerb von vorhandenem Wohnraum als Eigenheim oder Eigentumswohnung. Das Wohngebäude muss ohne nennenswerten Bauaufwand ein haushaltsgerechtes Wohnen ermöglichen.

Bei Antragstellung muss der aktuelle energetische Standard des Objekts durch Vorlage einer Kopie des Energiepasses (Bedarfsausweis) sowie eine Bestätigung des Architekten bzw. Ingenieurs nachgewiesen werden. Sofern der energetische Standard durch Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres nach Vollauszahlung des beantragten Förderdarlehens verbessert wird, ist bei Antragstellung der geplante energetische Standard von einem Architekten oder Ingenieur zu bestätigen. Das Objekt muss nach Durchführung der Modernisierung mindestens dem Altbau-Standard der EnEV 2007 entsprechen.

Außerdem kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die so genannte "Mieterprivatisierung" bei der Umwandlung einer vorhandenen Mietwohnung in Wohneigentum unterstützt werden. Diese Förderung erfolgt unabhängig davon, ob zum Haushalt ein Kind gehört oder eine Schwerbehinderung vorliegt. Es gelten allerdings auch hier dieselben Einkommengrenzen wie bei der Neubauförderung (siehe oben). Für die Mieterprivatisierung muss die Fördermaßnahme u. a. der Bildung einer überschaubaren und sich gegenseitig stützenden Nachbarschaft dienen. Außerdem muss das Förderobjekt in einem (von der jeweiligen Gemeinde ausgewiesenen) Fördergebiet des Programms "Soziale Stadt", einem Sanierungsgebiet (§ 142 Abs. 1 Baugesetzbuch), einem städtebaulichen Entwicklungsbereich (§ 165 Abs. 3 Baugesetzbuch), einem Stadtumbaugebiet (§ 171b Abs. 1 Baugesetzbuch) oder einem Erhaltungsgebiet (§ 172 Abs. 1 Baugesetzbuch) liegen. Eine Förderung im Rahmen der Mieterprivatisierung ist auch möglich, wenn sie die Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen wirkungsvoll unterstützt.

Art und Höhe der Fördermittel:

1. Grundförderung mit Erwerbsdarlehen der allgemeinen Förderung für Haushalte mit Kindern bzw. Schwerbehinderten: In Städten, die als Präferenzgemeinden ausgewiesen sind, beträgt es je nach Regionalstufe (RS) 56.000 Euro (RS I), 64.000 Euro (RS II) oder 70.000 Euro (RS III) je Eigentumsmaßnahme. In den übrigen Städten und Gemeinden ("Nicht-Präferenzgemeinden") beträgt es 36.000 Euro je Eigentumsmaßnahme.
2. Grundförderung mit Erwerbsdarlehen bei Mieterprivatisierung: Die Höhe des Erwerbsdarlehens ist abhängig von den Erwerbskosten, dem Einkommen des Haushalts und der Belastung. Die monatliche Belastung aus der Finanzierung des Erwerbsobjektes soll nicht wesentlich niedriger sein als die zum Zeitpunkt der Antragstellung zu zahlende monatliche Netto-Kalt-Miete einer bisher bewohnten Mietwohnung bzw. der Belastung aus zuvor bewohntem selbst genutzten Eigentum.
3. Sowohl bei der allgemeinen Förderung als auch bei der Mieterprivatisierung: Zusatzförderung für Schwerbehinderte und Härtefonds wie bei der Neubauförderung (siehe oben).

Achtung: Die Höhe der Grundförderung einschließlich eines Zusatzdarlehens für behinderungsbedingte Baumaßnahmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Vorhabens betragen.

Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:

1. Zinssatz:
  Je nach energetischem Standard des Gebäudes: 1 % pro Jahr bei Unterschreiten Vorgaben der EnEV 2007 für Neubauten um mindestens 30 %, 2 % pro Jahr bei Neubau-Standard nach der EnEV 2007 und 3 % pro Jahr bei Altbau-Standard nach der EnEV 2007. Der jeweilige Nominalzinssatz wird nach Ablauf von 10 Jahren um einen Prozentpunkt erhöht. Nach 20 Jahren Kapitalmarktzins.
2. Tilgung:
  Jährlich mindestens 1 % zuzüglich ersparter Zinsen.
3. Weitere Kosten:
  Einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 %, daneben laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % des jeweiligen Restkapitals pro Jahr, aber mindestens von 0,2 % des Ursprungskapitals.

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bietet darüber hinaus eigene zinsgünstige Förderprogramme an, die sich mit den Landesmittel kombinieren lassen.

     Einteilung der schleswig-holsteinischen Städte und Gemeinden bei der Wohnungsbauförderung 2009  

  Alle hier nicht aufgeführten Gemeinden sind "Nicht-Präferenzgemeinden".  

 1. Präferenzgemeinden der Regionalstufe (RS) III  

   

Achtung: Westerland ist zwar der Regionalstufe III zugeordnet, die Darlehenshöhe richtet sich dort aber nach der Regionalstufe II.  

 2. Präferenzgemeinden der Regionalstufe (RS) II  

   

 3. Präferenzgemeinden der Regionalstufe (RS) I  

 


Quelle: vzbv, Berlin
« Letzte Änderung: 10. Juni 2009, 19:34:23 von H.-P. Ambros »