Verbraucherfeindliche Klauseln zu Sicherheitsleistungen
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Verbraucherfeindliche Klauseln zu Sicherheitsleistungen

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Offline parcus

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Verbraucherfeindliche Klauseln zu Sicherheitsleistungen
« am: 12. Dezember 2009, 12:03:51 »
Vertragstext

Verbot von Erfüllungssicherheiten für Verbraucher
Darüber hinaus treten die Bauherren mit Unterzeichnung dieses Vertrages Auszahlungsansprüche gegenüber dem/ den sich aus der unter § 5 I dieses Vertrages genannten unwiderruflichen Finanzierungs-bestätigung ergebenden Darlehensgeber/ Darlehensgebern bis zur Höhe der Bauvertragssumme unwiderruflich an die ... mbH ab. Die ... mbH nimmt diese Abtretung an und wird den/die o. g. Darlehensgeber von der Abtretung namens und in Vollmacht der Bauherren in Kenntnis setzen. Die entsprechende Vollmacht wird der Geschäftführung der ... mbH durch die Bauherren mit Unterzeichnung dieses Vertrages ausdrücklich erteilt.
   

Rechtliche Begründung
   

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. mit § 648 a BGB, in dem abschließend geregelt ist, welche Sicherheitsleistungen der Bauunternehmer auch für bereits erbrachte Leistungen verlangen kann. Davon abweichende Regelungen wie diese Klausel sind nach § 648 a Abs. 7 BGB unwirksam. Diese gesetzliche Bestimmung stellt zugleich ein gesetzliches Verbot i. S. des § 134 BGB mit der Folge der Nichtigkeit der beanstandeten Klausel dar.

Urteil:
Landgericht Berlin - 26. O. 276/05

Quelle: Bauherren-Schutzbund e. V.

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Re: Verbraucherfeindliche Klauseln zu Sicherheitsleistungen
« Antwort #1 am: 12. Dezember 2009, 12:04:59 »
Vertragstext

Finanzierungssicherstellungskosten
Die eventuell entstehenden Kosten der Finanzierungsbestätigung oder Bankbürgschaft gehen zu Lasten des Bauherren.
   

Rechtliche Begründung
   
Die Bestimmung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Kostentragungspflicht des Bauherrn für eine Finanzierungssicherheit widerspricht § 648 a Abs. 3 BGB. Danach hat der Auftragnehmer (Bauunternehmer) grundsätzlich die Kosten einer Sicherungsbürgschaft oder vergleichbaren Sicherheit zu tragen. Die abweichende Klausel ist auch wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nach § 134 BGB nichtig.

Beschluss:
Landgericht Berlin - 26. O. 246/05

Quelle: Bauherren-Schutzbund e. V.

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Re: Verbraucherfeindliche Klauseln zu Sicherheitsleistungen
« Antwort #2 am: 12. Dezember 2009, 12:06:08 »
Vertragstext

Finanzierungssicherstellung
Der Nachweis kann nur durch eine unwiderrufliche und unbefristete Finanzierungsbestätigung einer Bausparkasse oder eines Kreditinstituts mit Abtretungserklärung oder durch eine Bankbürgschaft gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan über die Bereitstellung der Gesamtauftragssumme erbracht werden.
   

Rechtliche Begründung   

Diese Klausel ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 648 a Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 BGB nicht vereinbar und daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bauherren von Einfamilienhäusern sind von einer Sicherheitsleistung befreit. Dieses Verbraucherprivileg ist nicht abdingbar.

Beschluss:
Landgericht Berlin - 26. O. 246/05

Quelle: Bauherren-Schutzbund e. V.

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Re: Verbraucherfeindliche Klauseln zu Sicherheitsleistungen
« Antwort #3 am: 12. Dezember 2009, 12:07:09 »
Vertragstext

Gewährleistungs- & Haftungsausschluss
Der Bauherr hat Anspruch auf Nachbesserung oder, wenn der Mangel nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand zu beheben ist, auf Minderung der Vergütung. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Rechtliche Begründung
   
Unter diesen Haftungsausschluss fallen auch Schadensersatzansprüche. Das verstößt teilweise gegen § 309 Nr. 7 BGB, wonach wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eine Haftung überhaupt nicht und im Übrigen bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner entfällt ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten.

Unterlassungserklärung

Quelle: Bauherren-Schutzbund e. V.