Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen Stand 06.2009
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Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen Stand 06.2009

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Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen
Antragsverfahren


Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

Achtung: Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind ab dem 1. Oktober 2009 hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn zu stellen.

Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.

Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen (siehe nebenstehend). Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:

    * Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
    * Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
    * Die Rechnung (in Kopie)

Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt!

Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse

Hinweis: Für Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich die unten genannten Basisförderbeträge um 25 %.
1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung:

Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge

    * für Pelletöfen mit Wassertasche: 1000,00 Euro,
    * für Pelletkessel: 2000,00 Euro,
    * für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500,00 Euro.

Seit dem 1. März 2009 beträgt die Förderung für luftgeführte Pelletöfen:

    * bei Pelletöfen von 5 bis unter 8 kW Nennwärmeleistung pauschal 500,00 Euro,
    * bei Pelletöfen ab 8 bis 27,7 kW Nennwärmeleistung pauschal 1000,00 Euro,
    * bei Pelletöfen ab 27,8 bis 100 kW 36,00 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung,

Ab dem 1. Juli 2009 beträgt die Förderung für luftgeführte Pelletöfen von 5 bis 100 kW pauschal 500,00 Euro - grundsätzlich allerdings höchstens 20 % der Nettoinvestitionskosten.
2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:

Die Förderung beträgt pauschal 1000,00 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
3. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 50 kW Nennwärmeleistung:

Die Förderung beträgt 1125,00 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW verfügen.

Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
Kombinationsbonus

Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe dort) kann ein Bonus von 750,00 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird.

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.

Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Effizienzbonus

Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem Gebäude errichtet wird, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (s. u.).

Effizient im Sinne der Förderrichtlinien sind Gebäude, die die Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) bei Wohngebäuden nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1, bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung Stufe 1: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 30 % unterschreiten oder Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mind. 30 % unterschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten.

Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 das Zweifache der Basisförderung für die Biomasseanlage.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

    * Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
    * Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen

Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200,00 Euro bewilligt werden.

Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.

Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C-DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Biomasseanlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.

Liste mit den förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen

Liste mit den förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen

Liste der Umwälzpumpen der Energieeffizienzklasse A und Solarpumpen in EC-Bauweise

Quelle: BAFA, Eschborn

« Letzte Änderung: 28. Januar 2010, 18:05:38 von H.-P. Ambros »

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Re: Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen
« Antwort #1 am: 07. Januar 2010, 09:04:24 »
Übersicht des Deutsches Pelletinstituts zur Pelletförderung:

DEPI Förderfibel Pellet 2009 (pdf, 0.8 MB)

Offline parcus

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Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen Stand 01.2010
« Antwort #2 am: 28. Januar 2010, 18:05:04 »
Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen
Antragsverfahren


Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

Achtung: Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind ab dem 1. Oktober 2009 hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn zu stellen. Ein vorheriger Antrag muss nur bei Vorhaben gestellt werden, bei denen der Vorhabensbeginn nach dem 1. Oktober 2009 liegt.

Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.

Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen (siehe nebenstehend). Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:

    * Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen Formular)
    * Die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen Formular)
    * Die Rechnung (in Kopie)

Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt!
Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse

Hinweis: Für Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich die unten genannten Basisförderbeträge um 25 %.
1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung:

Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge

    * für Pelletöfen mit Wassertasche: 1000,00 Euro,
    * für Pelletkessel: 2000,00 Euro,
    * für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500,00 Euro.

Seit dem 1. März 2009 beträgt die Förderung für luftgeführte Pelletöfen:

    * bei Pelletöfen von 5 bis unter 8 kW Nennwärmeleistung pauschal 500,00 Euro,
    * bei Pelletöfen ab 8 bis 27,7 kW Nennwärmeleistung pauschal 1000,00 Euro,
    * bei Pelletöfen ab 27,8 bis 100 kW 36,00 Euro je kW installierter Nennwärmeleistung,

Ab dem 1. Juli 2009 beträgt die Förderung für luftgeführte Pelletöfen von 5 bis 100 kW pauschal 500,00 Euro - grundsätzlich allerdings höchstens 20 % der Nettoinvestitionskosten.
2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:

Die Förderung beträgt pauschal 1000,00 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
3. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 50 kW Nennwärmeleistung:

Die Förderung beträgt 1125,00 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW verfügen.
Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:
Kombinationsbonus

Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe dort) kann ein Bonus von 750,00 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird.

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.

Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.
Effizienzbonus

Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem Gebäude errichtet wird, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (s. u.).

Effizient im Sinne der Förderrichtlinien sind Gebäude, die die Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder -transferkoeffizienten (HT´) bei Wohngebäuden nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1, bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung Stufe 1: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 30 % unterschreiten oder Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mind. 30 % unterschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten.

Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 das Zweifache der Basisförderung für die Biomasseanlage.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

    * Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
    * Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gebäude effizient ist, gelten bis zur Anpassung der Förderrichtlinien des Marktanreizprogramms die Anforderungen der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007). Die strengeren Anforderungen der EnEV 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Effizienzbonus (Transmissionswärmekoeffizient HT´) werden vorerst nicht zugrunde gelegt.
Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen

Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200,00 Euro bewilligt werden.

Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.

Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C-DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Biomasseanlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.
Innovationsförderung

Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen werden unter der Rubrik Innovationsförderung aufgeführt.

Richtlinien zur Förderung erneuerbarer Energien (pdf 224 KByte)
Liste mit den förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen (pdf 647 KByte)
Liste mit den förderfähigen handbeschickten Biomasseanlagen (pdf 231 KByte)
Liste der Umwälzpumpen der Energieeffizienzklasse A und Solarpumpen in EC-Bauweise (pdf 246 KByte)
Übersicht Basis- ,Bonus- und Innovationsförderung MAP (pdf 30 KByte)



Quelle: BAFA