Bauherr darf die Augen vor Baugrundrisiken nicht verschließen!
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Bauherr darf die Augen vor Baugrundrisiken nicht verschließen!

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Offline parcus

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Muss sich dem Auftraggeber aufgrund eigener Kenntnis tatsächlicher Umstände aufdrängen, dass die Planung des Architekten sowie die Statik des Tragwerksplaners eine bestimmte Gefahrenlage in Kauf nehmen, verstößt der Auftraggeber regelmäßig gegen die in seinem eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schaden zu bewahren, wenn er die Augen vor der Gefahrenlage verschließt und das Bauvorhaben durchführt.

BGH, Urteil vom 20.06.2013 - VII ZR 4/12, IBR 2013, 546

Quelle: ibr