Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung sind einkommensteuerpflichtig
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Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung sind einkommensteuerpflichtig

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Offline parcus

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Die Einnahmen aus der Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber wird zum Gewerbetreibenden und muss diese in seiner Einkommen-Steuererklärung angeben. Liegt der Gewinn jährlich bei unter 50.000 Euro, reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, sind Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, die Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie die Kosten für eine Stromzählermiete und die Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten können die Nutzer über 20 Jahren abschreiben.

Für die Einnahmen aus der Stromeinspeisung fällt Umsatzsteuer an, sofern ein Betreiber sich nicht für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheidet. Diese greift, wenn der Umsatz bei neu in Betrieb genommenen Anlagen, jährlich unter 17.500 Euro liegt. Betreiber von entsprechenden Anlagen, müssen die Kleinunternehmerregelung beim Finanzamt beantragen, damit diese angewendet werden kann. Dem Netzbetreiber, ist die Kleinunternehmerregelung entsprechend auf den Rechnungen auszuweisen.

Ob sich die Kleinunternehmerregelung ist somit ein Rechenexempel. Zwar muss der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuervoranmeldungen tätigen, jedoch kann dieser auch keine Vorsteuer getend machen.

Quelle: forum-hausbau.de | H.-P. Ambros