Bauamt stoppt Solaranlage
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Bauamt stoppt Solaranlage

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Offline parcus

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Bauamt stoppt Solaranlage
« am: 20. Februar 2011, 21:01:48 »
Brauchen Hausbesitzer für ihre Solarstromanlage eine Baugenehmigung? Laut Bauordnungen der Bundesländer eigentlich nicht. Doch wenn Eigentümer den Strom überwiegend ins öffentliche Netz speisen, kann die Anlage durch eine juristische Hintertür doch genehmigungspflichtig werden. In reinen Wohngebieten kann das Bauamt den Betrieb sogar verbieten.

Der Fall von Herrn Wutkewicz

Karl-Heinz Wutkewicz ist sauer. Er darf auf dem Dach seines Hauses keine Solarstromanlage installieren. Der Landkreis Hildesheim hat es ihm verboten.
Nur der guten Ordnung halber hatte Wutkewicz die Baubehörde vor gut einem halben Jahr informiert, dass er eine Solaranlage plant. Jährlich will er damit rund 5 500 Kilowattstunden sauberen Strom erzeugen. Wutkewicz hätte nie geglaubt, dass ihm die Behörde einen Strich durch die Rechnung macht. Schließlich gehören in Niedersachsen Solarstromanlagen auf und an Gebäuden zu den „genehmigungsfreien Baumaßnahmen“. So steht es in Paragraf 69 der Landesbauordnung. Eine Genehmigung braucht er trotzdem, belehrte ihn das Bauamt. Weil Wutkewicz den Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz speisen wolle, nutze er die Anlage gewerblich. Sein Vorhaben sei daher mit einer Nutzungsänderung des Gebäudes verbunden – und dafür braucht er nach der Landesbauordnung doch eine Genehmigung. Die gibt ihm die Behörde aber nicht.

Wutkewicz’ Pech: Sein Haus liegt laut Bebauungsplan in einem „reinen Wohngebiet“. Dort ist ein Gewerbe nach der bundesweit gültigen Baunutzungsverordnung nicht zulässig. Eine Ausnahme, so der Landkreis, sei nicht drin. In einem „allgemeinen Wohngebiet“ hätte die Behörde die Anlage vermutlich als „nicht störenden Gewerbebetrieb“ genehmigt.

Schwarzbauten in Niedersachsen

Die Entscheidung der Baubehörde ist kein Alleingang übereifriger Bürokraten. Das Niedersächsische Sozialministerium, die oberste Baubehörde des Bundeslandes, bestätigte uns: Die Auffassung des Landkreises entspreche der Rechtslage.

Darin liegt die Brisanz. Fast alle Besitzer von Solarstromanlagen speisen den Strom komplett oder überwiegend ins Netz. Weil der Stromertrag je nach Wetter, Tages- und Jahreszeit schwankt, können sie höchstens 25 bis 40 Prozent des Solarstroms selbst verbrauchen. Nur wenn sie Strom einspeisen, lässt sich die Anlage wirtschaftlich betreiben (siehe Meldung „Solaranlagen lohnen sich weiterhin“ aus Finanztest 08/2010). Um eine Genehmigung hat sich bisher kaum ein Anlagebetreiber oder eine Installationsfirma gekümmert. Folgt man der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Sozialministeriums, sind viele Solaranlagen Schwarzbauten.

Gegen einen Nachbarn von Wutkewicz hat der Landkreis Hildesheim bereits ein Verfahren eingeleitet. Im schlimmsten Fall könnte er dazu verdonnert werden, die teure Anlage wieder abzubauen.

Im Süden ohne Genehmigung

In anderen Bundesländern ist die Gesetzeslage ähnlich wie in Niedersachsen. In jeder Landesbauordnung steht, dass Solarstromanlagen an und auf Gebäuden „genehmigungsfrei“ errichtet werden können. Die Bauordnungen legen aber auch fest, dass für die Nutzungsänderung eines Gebäudes eine Genehmigung nötig ist – etwa wenn die Eigentümer in ihrem Wohnhaus einen Handwerksbetrieb eröffnen wollen.

Die entscheidende Frage lautet: Ist das Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderung? Darüber gehen die Auffassungen in den Bundesländern auseinander.

In Bayern und Baden-Württemberg benötigen Eigentümer auch dann keine Genehmigung, wenn sie den Strom komplett an den Netzbetreiber verkaufen. Das bewege sich „unterhalb der Schwelle der baurechtlichen Relevanz“, meint das Wirtschaftsministerium in Baden-Württemberg. Nur wenn ein Gewerbebetrieb die Anlage auf einem fremden Dach betreiben will, müsse er eine Genehmigung einholen. Ähnlich argumentieren die Bauverwaltungen in Berlin, Bremen und Hamburg.

Unsicherheit in Nordrhein-Westfalen

Komplizierter ist es in Nordrhein-Westfalen (NRW). Im Herbst verunsicherte dort ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster viele Betreiber von Solaranlagen. Wenn die Stromerzeugung nicht vorrangig der Versorgung des Gebäudes dient, ist nach Auffassung der Richter grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich (Az. 7 B 985/10).

Besorgte Hauseigentümer bestürmten daraufhin das in NRW zuständige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr mit Anfragen. Seitdem bemüht sich das Ministerium, die Folgen des Urteils kleinzuhalten. In einem Erlass bestätigten die Beamten: Ohne Genehmigung dürfen Hauseigentümer nur dann eine Solarstromanlage errichten, wenn der Strom mindestens zur Hälfte der Eigenversorgung dient. Allerdings sei es egal, ob der Solarstrom sofort vor Ort verbraucht oder zunächst ins Netz eingespeist wird. Es reiche aus, wenn der Stromverbrauch im Gebäude mehr als 50 Prozent des produzierten Solarstroms beträgt. Ein Eigentümer, der in seinem Haus jährlich 4 000 Kilowattstunden Strom verbraucht, könnte daher ohne Genehmigung eine Anlage errichten, die knapp 8 000 Kilowattstunden Strom im Jahr produziert.

Die meisten Anlagen auf Wohnhäusern erfüllen die Vorgabe. Vorsorglich wies das Ministerium die Baubehörden aber noch an, gar nicht erst zu prüfen, ob die ohne Genehmigung gebauten Anlagen gegen die 50-Prozent-Regel verstoßen.

Änderung in Sachsen und Thüringen

Andere Regeln gelten in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Nach ihren Bauordnungen können Solarstromanlagen als „Anlagen der technische Gebäudeausrüstung“ ohne Genehmigung installiert werden.

Der Haken: Zur Gebäudeausrüstung zählen nur Anlagen, die überwiegend der Eigenversorgung dienen. Landet der Löwenanteil des Stroms im öffentlichen Netz, brauchen Anlagenbetreiber doch eine Genehmigung.

In Sachsen soll sich das bald ändern. Nach einem Gesetzentwurf der Landesregierung soll künftig ausdrücklich nicht einmal dann eine Genehmigung nötig sein, wenn der gesamte Strom ins Netz fließt. Auch Sachsen-Anhalt und Thüringen planen eine Änderung ihrer Bauordnungen.

Probleme in reinen Wohngebieten

Ein Problem bleibt jedoch in allen Bundesländern – egal ob sie eine Genehmigung verlangen oder nicht. An Standorten, die wie im Fall Wutkewicz im Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen sind, ist der Betrieb eines Gewerbes laut Baunutzungsverordnung bundesweit unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für Gewerbe, die der Versorgung der Anwohner dienen. Stuft die Baubehörde das Einspeisen des Stroms wie bei Wutkewicz als Gewerbe ein, kann sie den Betrieb der Anlage daher in einem reinen Wohngebiet untersagen. Dann hilft allenfalls noch ein Antrag auf „Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans“. Ob ihm stattgegeben wird, liegt weitgehend im Ermessen der Behörde.

Gesetzesänderung in Sicht

Hauseigentümer, die eine Solarstromanlage betreiben wollen, stehen vor einem Gestrüpp aus Rechtsvorschriften und ihrer Auslegung. Bundesumweltminister Norbert Röttgen spricht von einer „beträchtlichen Rechtsunsicherheit“. Aber auch die Bundesländer sind mit der Rechtslage unzufrieden. Sie drängen auf eine Änderung der Baunutzungsverordnung. Die meisten Probleme wären vom Tisch, wenn Solarstromanlagen in Wohngebieten generell zulässig wären. Eine solche Gesetzesänderung wird derzeit im Bundesbauministerium geprüft. Dort arbeiten die Beamten schon länger daran, den Klimaschutz besser im Baurecht des Bundes zu verankern. Ein Entwurf soll in Kürze vorgestellt werden.

Auch Karl-Heinz Wutkewicz hofft nun auf eine Gesetzesänderung. Gegen den Bescheid seines Landkreises hat er Widerspruch eingelegt. Daraufhin machte die Baubehörde deutlich, dass sein Widerspruch nach geltendem Recht keine Chance habe. Mit Blick auf die anstehende Reform erklärte sich die Behörde aber bereit, die endgültige Entscheidung bis Oktober zu vertagen.

Quelle: finanztest 03/2011