"Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien (Stand: 1.04.2009)
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"Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien (Stand: 1.04.2009)

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"Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien (Stand: 1.04.2009)

I. Allgemeines zum "Marktanreizprogramm":


Mit dem "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien werden aus Finanzmitteln des Bundesumweltministeriums solarthermische Anlagen gefördert, bei denen aus Sonnenenergie Wärme für die Brauchwasserversorgung oder Raumheizung gewonnen wird (Solarkollektoranlagen). Außerdem wird die Errichtung von Biomasseanlagen finanziell unterstützt, bei denen Holz in Form von Pellets, Hackschnitzeln oder Scheitholz unter Einhaltung anspruchsvoller Emissionsgrenzwerte zur Wärmegewinnung verbrannt wird, sowie effiziente Wärmepumpen für die Warmwasserbereitung und die Bereitstellung des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes.

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer Richtlinie des Bundesumweltministeriums, die am 1. März 2009 in Kraft getreten ist ("Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" vom 20. Februar 2009).

Gefördert werden u. a. Privatpersonen (unabhängig vom Einkommen und sonstigen Faktoren wie Kinderzahl oder Behinderung), die bestimmte Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien anschaffen. Die Förderung erfolgt mit Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Daher fallen auch weder Zinsen noch Tilgungsleistungen an. Neben der so genannten "Basisförderung" werden nach der aktuellen Richtlinie weitere Zuschüsse (sog. "Boni") in Kombination mit der Basisförderung gezahlt, wenn die Anlagen in besonders energieeffizienter Weise eingesetzt bzw. kombiniert werden. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Angaben nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung darstellen und die tatsächlichen Bestimmungen wesentlich umfangreicher sind.



II. Basisförderung im Überblick:

Im Einzelnen sind bei der so genannten "Basisförderung" für Privatpersonen folgende Fördermittel vorgesehen:

1. Förderung von Solarkollektoranlagen:

    * Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung beträgt der Zuschuss für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 40 Quadratmetern (qm) 60 Euro je angefangenem qm installierter Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 410 Euro je Anlage.
      Für Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich die Beträge um 25 % auf 45 Euro/qm bzw. mindestens 307,50 Euro je Anlage.

    * Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagenfür die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung beträgt der Zuschuss für Anlagen mit einer Gesamtbruttokollektorfläche von bis zu 40 qm 105 Euro je angefangenem qm installierter Bruttokollektorfläche.
      Für Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich der Betrag um 25 % auf 78,75 Euro/qm.

    * Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 qm Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je qm Bruttokollektorfläche beträgt der Zuschuss für die ersten 40 qm 105 Euro je qm Bruttokollektorfläche und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem qm Bruttokollektorfläche.
      Für Anlagen, die auf Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich die Beträge um 25 % auf 78,75 bzw. 33,75 Euro/qm.

    * Bei der Erweiterung von Solarkollektoranlagen um bis zu 40 qm Solarkollektorfläche beträgt der Zuschuss 45 Euro je angefangenem qm zusätzlich installierter Bruttokollektorfläche.


2. Förderung von Biomassekesseln:

Bei Biomassekesseln, z. B. für Scheitholz oder Holzpellets, richtet sich die Höhe der Zuschüsse nach Art, Wirkungsgrad und Nennwärmeleistung der Anlage:

    * Bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse werden Zuschüsse nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 5 (Luftgeführte Pelletöfen: mindestens 8 ) und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 % gewährt. Die Anlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen zur Verbrennung von Holzpellets (Pelletkessel, Pelletöfen und Kombinationskessel Pellets-Scheitholz) 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch (unverändert) 1.000 Euro bei Pelletöfen mit Wassertasche, 2.000 Euro bei Pelletkesseln sowie 2.500 Euro bei Pelletkesseln mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW.

      Die Förderung für Pelletöfen (Warmluftgeräte) beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung, mindestens jedoch 500 Euro bei Pelletöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW (ab 8 kW 1.000 Euro), aber jeweils höchstens 20 % der Nettoinvestitionskosten. Ab dem 1. Juli 2009 (maßgeblich ist das Datum des Antragseingangs beim BAFA) beträgt die Förderung für Pelletöfen (Warmluftgeräte) von 5 bis 100 kW 500 Euro je Anlage.
      Bei Anlagen zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung 1.000 Euro je Anlage (förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen).

    * Manuell beschickte Scheitholzvergaserkessel werden gefördert, sofern sie eine Nennleistung von mindestens 15 und höchstens 50 kW und einen Kesselwirkungsgrad von mindestens 90 % haben. Außerdem müssen sie mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung (Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des Sauerstoffgehaltes im Abgasrohr) ausgestattet sein und über einen Pufferspeicher mit einem Mindestvolumen von 55 l/kW verfügen. Der Zuschuss beträgt 1.125 Euro je Anlage.

    * Achtung: Für alle Biomasseanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich die Beträge jeweils um 25 % auf 27 Euro/kW bzw. auf maximal 375 (statt 500), 750 (statt 1.000), 843,75 (statt 1.125), 1.500 (statt 2.000) oder 1.875 (statt 2.500) Euro je Anlage.


3. Förderung von Wärmepumpen:

Bei Wärmepumpen setzt die Förderung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen den den Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 bei Sole/ Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen im Neubau (im Gebäudebestand: min. 3.7), bei Luft/Wasserwärmepumpen von mindestens 3,3 im Neubau (im Gebäudebestand: min. 3,5) sowie bei gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen den Nachweis einer Jahresarbeitszahl von mindestens 1,2 voraus. Die Förderung richtet sich u. a. nach der Art der Anlage und danach, ob es sich um eine Neu- oder Altbau handelt:

    * Bei Neubauten, bei denen vor dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, beträgt die Förderung mit Ausnahme von Luft/Wasserwärmepumpen in Wohngebäuden 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und maximal 2.000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt. Für Luft/Wasserwärmepumpen beträgt die Förderung 5 Euro je Quadratmeter Wohnflächeund maximal 850 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten begrenzt.

    * Bei Neubauten, bei denen nach dem 1. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, werden die genannten Beträge jeweils um 25 % verringert auf 3,75 bzw. 7,50 Euro/qm Wohnfläche bzw. auf 7,5 % der Investitionskosten und 637,50 bzw. 1.500 Euro je Wohneinheit.

    * Im Gebäudebestand beträgt die Förderung mit Ausnahme von Luft/Wasserwärmepumpen in Wohngebäuden 20 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und maximal 3000 Euro je Wohneinheit. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten ist die Förderung auf 15 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten für die Wärmepumpenanlage begrenzt. Für Luft/Wasserwärmepumpen beträgt die Förderung 10 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und maximal 1.500 Euro je Wohneinheit. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten ist die Förderung auf 10 % der nachgewiesenen Nettoinvestitionskosten begrenzt.



III. Bonusförderung für besonders energieeffiziente Anlagen:

    * Ein Bonus wird gewährt, wenn zusätzlich zu den oben beschriebenen Maßnahmen der Basisförderung besonders energieeffiziente Umwälzpumpen (Bonus von 200 Euro) oder Solarkollektorpumpen (Bonus von 50 Euro) eingebaut werden oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage eine bestehende Niedertemperaturheizung durch eine Brennwertheizung ersetzt wird (Bonus 750 Euro und in der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung 375 Euro). Der Kesseltauschbonus ist bis zum 31. Dezember 2009 (Tag der Antragstellung) befristet.
    * Der sogenannte "regenerative Kombinationsbonus" in Höhe von 750 Euro wird gewährt, wenn gleichzeitig mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage eine förderfähige Biomasseverbrennungsanlage oder Wärmepumpe installiert wird.
    * Darüber hinaus kann für die Solar- oder Biomasseanlage ein Effizienzbonus gewährt werden, wenn der Antragssteller anhand eines Energiebedarfsausweises nachweisen kann, dass es sich um ein besonders energieeffizientes Gebäude handelt. Durch den Effizienzbonus kann die Basisförderung um 50 % erhöht oder sogar verdoppelt werden.



IV. Ansprechpartner, Antragstellung und weitere Informationen:

Zuständig für die Förderung ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Strasse 29 - 35,
65760 Eschborn,
Telefon: 06196/908-625,
Fax: 06196/908800 oder 06196/94226.

Beim BAFA erhalten Sie weitere Informationen sowie die Antragsformulare. Die Anträge für die Basis- und die Bonusförderung sind grundsätzlich erst nach Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage zu stellen. Im Internet-Angebot des BAFA finden Sie auch die vollständige Föderrichtlinie. Informationen zum "Marktanreizprogramm" zur Förderung der erneuerbaren Energien gibt es zudem bei den Verbraucherzentralen sowie im Internet-Angebot der Bundesumweltministeriums unter www.erneuerbare-energien.de.

Quelle: vzbv, Berlin
« Letzte Änderung: 10. Juni 2009, 22:56:35 von H.-P. Ambros »