Energiesparberatung "Vor-Ort-Beratung"
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Energiesparberatung "Vor-Ort-Beratung"

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Energiesparberatung "Vor-Ort-Beratung"
« am: 11. Juni 2009, 11:16:26 »
Energiesparberatung
„Vor-Ort-Beratung“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Förderung der Vor-Ort-Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden.
Hinweise (Stand: 28.04.2008)
Aktueller Hinweis

Die Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung wurde mit Wirkung vom 01.05.2008 geändert. Die Förderbedingungen werden in diesem Zusammenhang wesentlich verbessert.

Wichtige Kernpunkte sind eine deutliche Erhöhung der Förderbeträge sowie die Einführung von zusätzlichen Bonusbeträgen für die Integration von Stromsparhinweisen und thermografischen Untersuchungen. Darüber hinaus werden nun auch separate Thermografiegutachten gefördert. Zusätzlich wurde der für eine förderfähige Beratung in Frage kommende Gebäudekreis erweitert.

Die Förderschädlichkeit der Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen im Zusammenhang mit der Erstellung eines Vor-Ort-Beratungsberichtes entfällt zukünftig.

Im Zusammenhang mit den inhaltlichen Änderungen ist das Verwaltungsverfahren durch eine noch stärkere Nutzung des Internets weiter vereinfacht worden. Bei der Antragstellung wurde ab 01.05.2008 ein reines Online-Verfahren eingeführt. Auf jegliche zusätzliche Schriftform wird verzichtet, ggf. notwendige Unterschriften werden im Rahmen der Verwendungsnachweiserklärung nachgeholt. Das Verwendungsnachweisverfahren wird online-gestützt abgewickelt. Es besteht dabei unter anderem die Möglichkeit, Beratungsberichte elektronisch einzureichen.

Rahmenbedingungen ab dem 01.05.2008
Gegenstand der Förderung


Die Durchführung des Förderprogramms erfolgt nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude. Voraussetzung ist, dass bis zum 31.12.1994 der Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden.

Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.

Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung ausgeschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie entnommen werden.

Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberaterinnen / Energieberater, die über bestimmte fachliche Kenntnisse verfügen und unabhängig sein müssen. Das BAFA stellt auf dieser Homepage Kontaktinformationen über diesen Personenkreis zur Verfügung, sofern diese einer Veröffentlichung der Daten zugestimmt haben. Diese sogenannte Energieberaterliste des BAFA ist urheberrechtlich geschützt. Jede kommerzielle Verwertung ohne entsprechende Genehmigung ist unzulässig.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben.

Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert werden.

Separate Thermografiegutachten werden pauschal mit 150 Euro, aber höchstens 50% der Beratungskosten (brutto), gefördert.

Für den anzufertigenden Beratungsbericht bzw. das Thermografiegutachten sind in den Anlagen zur Richtlinie bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten / Gutachten ist nicht vorgesehen.

Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31.12.2009 festgelegt; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Über eine Verlängerung des Programms entscheidet der Richtliniengeber rechtzeitig vor Ablauf.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Verfahrensablauf

Mit der Maßnahme (Vor-Ort-Beratung, Thermografiegutachten) darf vor Antragstellung nicht begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits jede Form der Berechnung oder Auswertung inklusive Datenerfassung, Dokumentation oder sonstiger Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung und Erstellung des Beratungsberichtes/Thermografiegutachtens. Eine Aufnahme des Ist-Zustandes der relevanten Daten vor Ort ist vor Antragstellung zulässig, sofern damit nicht bereits mit der Erstellung des Berichtes/Gutachtens begonnen wird.

Zuschüsse sind ausschließlich unter Nutzung des dafür eingerichteten Online-Portals zu beantragen. Manuelle Anträge sind nicht möglich,  entsprechende Antragsformulare werden daher nicht zur Verfügung gestellt. Mit der Übertragung des entsprechenden Datensatzes ist die Antragstellung abgeschlossen. Die zusätzliche Zusendung der bislang erforderlichen unterschriebenen Druckversion an das BAFA ist nicht mehr notwendig.

Mit der Maßnahme kann sofort nach Eingang des Förderantrages im BAFA begonnen werden. Anträge gelten als eingegangen, wenn der online übermittelte Datensatz im BAFA vorliegt. Solange kein Zuwendungsbescheid erteilt wurde, trägt der Antragsteller  das Risiko, dass kein Antragseingang festgestellt werden oder die Förderung aus anderen Gründen nicht erfolgen kann.

Nach Erstellung des Zuwendungsbescheides ist die Maßnahme innerhalb von drei Monaten ohne weitere Mitwirkung des BAFA vollständig abzuschließen, d. h. der Bericht/das Gutachten ist zu erstellen, auszuhändigen und in einem abschließenden Beratungsgespräch zu erläutern. Die für eine Auszahlung notwendigen Verwendungsnachweisunterlagen müssen spätestens einen weiteren Monat später im BAFA eingegangen sein. Die Nichteinhaltung der genannten Fristen führt regelmäßig dazu, dass keine Zuwendung gewährt wird. Erinnerungen oder Mahnungen werden nicht vorgenommen; darüber hinaus schließt die Richtlinie Fristverlängerungen ausdrücklich aus.

Die Verwendungsnachweisprüfung wird ebenfalls durch ein Online-Verfahren unterstützt, so dass insbesondere Beratungsberichte bzw. Thermografiegutachten auch als PDF-Datei eingereicht werden können.

Die Durchführung des Vor-Ort-Programms erfolgt entsprechend der in der Förderrichtlinie, der Bundeshaushaltsordnung und dem Verwaltungsverfahrensgesetz enthaltenen Regelungen und orientiert sich darüber hinaus an den Grundsätzen einer effizienten und rechtssicheren Programmabwicklung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots.

Die Nichteinhaltung von Vorschriften, Fristen oder vorgeschriebenen Abläufen hat grundsätzlich den Verlust der Förderung zur Folge und kann insbesondere bei Falschangaben auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Subventionsbetrug).

Zusammenhang mit Gebäudeenergieausweisen nach EnEV
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mangels Zuständigkeit kein Ansprechpartner in allen mit der EnEV zusammenhängenden Fragen. Für den Vollzug der EnEV sind die Bundesländer zuständig; diesen obliegt auch die Klärung von Auslegungsfragen (i. d. R. durch die jeweils obersten Baubehörden).

Die Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises im Zusammenhang mit einer Vor-Ort-Beratung ist zukünftig jedoch nicht mehr förderschädlich.

BMWI Informationsflyer zur Energiesparberatung Vor Ort

Schlussbericht in Kurzfassung der Evaluation des Förderprogramms Energiesparberatung vor Ort

Quelle: BAFA, Eschborn
« Letzte Änderung: 11. Juni 2009, 14:40:49 von H.-P. Ambros »