Mängelbeseitigung
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Mängelbeseitigung

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Offline parcus

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Mängelbeseitigung
« am: 11. November 2010, 21:51:46 »
Der Werkunternehmer darf die Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass sich der Besteller für den Fall einer unberechtigten Mängelrüge zur Kostenübernahme verpflichtet!
Mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt hat sich der BGH beschäftigt: Der Bauherr meldet dem Heizungsinstallateur, dass die Heizanlage undicht und eine Wand inzwischen durchfeuchtet sei. Der Installateur erklärt sich grundsätzlich zur Mängelbeseitigung bereit, verlangt aber eine Erklärung des Bauherrn, die Kosten der Anfahrt und der Mängeluntersuchung zu übernehmen, falls seine Leistung mängelfrei sei. Das lehnt der Bauherr ab. Anschließend kommt es infolge der undichten Heizanlage zu einer Havarie mit einem hohen Schaden. Der BGH hat daraufhin entschieden, dass der Schadensersatzanspruch des Bauherrn in keiner Weise dadurch beeinträchtigt worden sei, dass der Bauherr die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung verweigert habe. Ein Besteller schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Unternehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache, deren Kenntnis erst geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahmen sicher ermöglicht. Es ist vielmehr Aufgabe des Unternehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen. Das gilt auch nach der Abnahme. Daraus folgt weiter, dass die Erhebung auch einer unberechtigten Mängelrüge im Grundsatz keine Pflichtverletzung des Auftraggebers darstellt, so dass dieser auch nicht die Kosten dafür zu tragen hat.

BGH, IBR 2010, 611
BGH, IBR 2010, 612

Diese grundsätzliche Rollenverteilung bei der Prüfung der Mangelursache schließt allerdings nicht aus, dass ein Auftraggeber auch für die Kosten einer unberechtigten Mängelrüge herangezogen werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er wissen müsste, dass der gemeldete Mangel aus seinem eigenem Verantwortungsbereich stammt (BGH, IBR 2008, 144).

"Einschlafen von Verhandlungen": Wann endet Verjährungshemmung? Gemäß § 203 BGB ist der Lauf einer Verjährungsfrist gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Wenn etwa der Unternehmer auf eine Mängelrüge vor Ort erscheint und den Mangel prüft, stellt das bereits eine Verhandlung dar. Häufig schlafen solche Verhandlungen schlicht und einfach wieder ein. Dann stellt sich die Frage, wann die Verjährungsfrist weiterläuft. Das OLG Dresden hat in Anlehnung an BGH (IBR 2009, 66) entschieden, dass ein Ende der Verhandlungen dann anzunehmen ist, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre. Dazu hat das OLG folgende Faustformel aufgestellt: Für den Regelfall wird man nach einmonatiger Untätigkeit, gleichgültig von welcher Seite, von einem Ende der Verhandlungen ausgehen können, so dass dann die verbleibende Verjährungsfrist weiterläuft.

OLG Dresden, Werkstatt-Beitrag

Überhöhte Einheitspreise sind nicht ohne Weiteres sittenwidrig! Nach dem sog. Spekulationsurteil des BGH (IBR 2009, 127) wird häufig die Frage gestellt, ab welcher Überhöhung eines vereinbarten Einheitspreises dieser sittenwidrig und damit nichtig sein kann. Diese Frage ist falsch gestellt, worauf das OLG Celle hinweist. Die Frage einer etwaigen sittenwidrigen Überhöhung des Einheitspreises stellt sich nämlich in dem sog. Spekulationsurteil des BGH nur für die über 110% hinausgehenden Mehrmengen, keinesfalls für die ausgeschriebene Menge. Denn die Vermutung der Sittenwidrigkeit überhöhter Einheitspreise ergibt sich erst aus deren "Hebelwirkung" für die Mehrmengen. Die Spekulation bezieht sich nur auf die Mehrmengen, nicht auf die ausgeschriebenen Mengen. Ändern sich die Mengen gegenüber dem Leistungsverzeichnis nicht, stellt sich die Frage einer spekulativen Überhöhung nicht.

OLG Celle, IBR 2010, 609

Freie Kündigung: Keine Vergütung, wenn Vertragserfüllung zu Verlust geführt hätte! Das OLG Hamm erinnert mit einem erst jetzt veröffentlichten Urteil aus dem Jahre 2008 an den Grundsatz der Abrechnung nach freier Kündigung eines Bauvertrags: Der Unternehmer soll weder besser noch schlechter gestellt werden, als wäre der Vertrag voll abgewickelt worden. War der Vertragspreis unterkalkuliert und hat der Unternehmer somit aufgrund der Kündigung einen Verlust erspart, kommt eine Kündigungsvergütung mithin nicht in Betracht.

OLG Hamm, IBR 2010, 610

Quelle: ibr-online