Förderrichtlinien des Freistaates Bayern für 2009 (Stand: 6.03.2009)
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Förderrichtlinien des Freistaates Bayern für 2009 (Stand: 6.03.2009)

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Freistaat Bayern

Förderrichtlinien des Freistaates Bayern für 2009 (Stand: 6.03.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Einige Verwaltungsvorschriften finden Sie (als PDF-Datei zum Herunterladen) hier im Internet-Angebot des Landes.
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung sind die Bewilligungsstellen der Landratsämter und kreisfreien Städte.

Auskünfte auch bei der
Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern,
Franz-Josef-Strauß-Ring 4,
80539 München,
Tel: 089/2192-02,
Mail: poststelle@stmi-obb.bayern.de,
Postanschrift: Postfach 221253, 80502 München,

und der
BayernLaBo,
Kapellenstraße 4,
80333 München,
Tel: 089/2171-28003,
Mail: bayernlabo@bayernlb.de,
Postanschrift: Postfach 200537, 80005 München.

Hier finden Sie das Informationsangebot des Landes, und hier das der BayernLaBo.

   1. Förderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm

      Berechtigt sind grundsätzlich alle Haushalte, sofern sie die folgenden Einkommensgrenzen (Art. 11 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG, BayGVBl. 2007 Nr. 8, S. 260 ff.), berechnet nach Art. 4 - 7 BayWoFG) einhalten:
          * Einpersonenhaushalt 19.000 Euro pro Jahr,
          * Zweipersonenhaushalt 29.000 Euro pro Jahr,
          * für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 6.500 Euro pro Jahr,
          * und für jedes zum Haushalt rechnende Kind zusätzlich 1.000 Euro pro Jahr,
      wobei die Auswahl nach sozialer Dringlichkeit (z. B. Kinderzahl, Behinderung) erfolgt. Gefördert wird das Schaffen von Eigenheimen durch Neubau oder Gebäudeänderungen (Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird) sowie der Erst- und Zweiterwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wobei der Erwerb durch mit dem Verkäufer in gerader Linie Verwandte nicht förderfähig ist.
      Mietwohnraum in eimem Zweifamilienhaus kann allein oder neben der Hauptwohnung gefördert werden, wenn er für Verwandte, Verschwägerte, Pflegekinder oder Pflegeeltern im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayWoFG bestimmt ist.
      Zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden werden Maßnahmen vorrangig gefördert, die vorhandene Bausubstanz nutzen (Änderung oder Erweiterung von Gebäuden, Zweiterwerb), auf brachliegenden, ehemals baulich genutzten Flächen entstehen oder im Rahmen einer angemessenen Verdichtung oder Ergänzung bestehender Siedlungsgebiete durchgeführt werden.

      Art und Höhe der Fördermittel:
      a) Baudarlehen, das bei Bau und Ersterwerb maximal 30 % und beim Zweiterwerb maximal 35 % der förderfähigen Kosten betragen darf (förderfähig sind beim Neubau die Gesamtkosten im Sinn der §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), beim Erwerb der Kaufpreis sowie die Erwerbskosten und bei einem Zweiterwerb darüber hinaus auch die Kosten von erforderlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen).
      b) Einmaliger Zuschuss im Höhe von 1.500 Euro je Kind.
      Die Fördermittel werden im konkreten Einzelfall in der Höhe gewährt, die zur Erzielung einer auf Dauer tragbaren Belastung erforderlich ist.


      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
         1. Zinssatz des Baudarlehens:
            Für die ersten 15 Jahre 0,5 % jährlich. Anschließend Anpassung an Kapitalmarktzins (Anhebung auf bis zu 7 % pro Jahr möglich), soweit dadurch die Tragbarkeit der Belastung nicht gefährdet wird.
         2. Tilgung des Baudarlehens:
            Bei Neubau, Ersterwerb, Änderung und Erweiterung: Zwei Jahre tilgungsfrei, anschließend 1 % pro Jahr unter Zuwachs der ersparten Zinsen.
            Beim Zweiterwerb: Für Wohnraum in neuwertigen oder annähernd neuwertigen Gebäuden 1 %, sonst 2 % jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen.
         3. Weitere Kosten des Baudarlehens:
            Einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 2 %, der im 4. und 5. Jahr halbjährlich mit je 0,5 % des Darlehensnennbetrages zu entrichten ist.



   2. Förderung im "Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm"

      Gefördert wird der Neubau sowie der Erst- und Zweiterwerb für jeden, der die Einkommensgrenze des Art. 11 BayWoFG (siehe oben) einhält. Aus- und Umbauten sowie Erweiterungen werden nicht unterstützt. In einem Eigenheim mit zwei Wohnungen kann nur die vom Antragsteller zu nutzende Wohnung gefördert werden. Beim Zweiterwerb soll die Wohnung auf Dauer ein familiengerechtes Wohnen ermöglichen, und die Gesamtkosten der Wohnung (ggf. einschließlich erforderlicher Anpassungsmaßnahmen) müssen angemessen sein und dürfen in der Regel die Gesamtkosten eines vergleichbaren Neubaues nicht übersteigen.

      Art und Höhe der Fördermittel:
      Kapitalmarktdarlehen der BayernLaBo, das mit Unterstützung der KfW Förderbank für die Dauer von zehn Jahren zinsverbilligt wird. Das Darlehen beträgt maximal 100.000 Euro, darf aber 30 % der Gesamtkosten nicht überschreiten, und muss mindestens 15.000 Euro betragen. Der rechnerische Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet.
      Die Verbindung mit einem Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm ist ausgeschlossen, während die Kombination mit einem staatlichen Baudarlehen (siehe oben) möglich ist.

      Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
         1. Zinssatz:
            Der aktuelle, für zunächst zehn Jahre verbilligte Zinssatz - nominal und effektiv - kann bei der örtlich für die Wohnungsbauförderung zuständigen Stelle (Landratsamt, kreisfreie Stadt) und bei der BayernLaBo erfragt werden. Die BayernLaBo kann unabhängig davon das Darlehen nur mit dem Zinssatz anbieten, der auf Grund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist. Werden zur Finanzierung des Vorhabens keine Fördermittel der sozialen Wohnraumförderung (siehe oben) eingesetzt, wird für die Dauer von zehn Jahren im Rahmen der verfügbaren Mittel eine weitere Zinsverbilligung um 0,5 Prozentpunkte gewährt. Der Zinssatz wird nach 10 Jahren mit erneuter Unterstützung durch die KfW an den Kapitalmarktzins angepasst. Zu diesem Zeitpunkt endet auch die weitere Zinsverbilligung um 0,5 Prozentpunkte. Den jeweils aktuellen Zinssatz finden Sie hier im Internet-Angebot der BayernLaBo.
         2. Tilgung:
            Ab dem 2. Jahr mit mindestens 1 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen. Zu Beginn jedes neuen Zinsfestschreibungszeitraums, erstmals also nach 10 Jahren, kann die BayernLaBo die Höhe der Darlehenstilgung neu festsetzen. Dabei darf ein Tilgungssatz von jährlich 2 % zuzüglich ersparter Zinsen nicht überschritten werden. Sondertilgungen in beliebiger Höhe können jeweils am Ende der Zinsfestschreibungsperiode geleistet werden. Gegen Zahlung eines angemessenen Vorfälligkeitsentgelts wird die BayernLaBo den geschuldeten vollen Darlehensbetrag (keinen Darlehensteilbetrag) auch während der Zinsfestschreibungsperiode entgegennehmen.
         3. Weitere Kosten:
            Einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 %. Mit Beginn des neunten Monats, vom Beginn des Darlehensangebots an gerechnet, sind für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge monatlich 0,25 % als Bereitstellungszinsen zu entrichten.



   3. Anpassung von Wohnraum für schwer behinderte oder schwer kranke Menschen

      Für Baumaßnahmen, die durch Art und Grad einer Behinderung oder dauerhaften Erkrankung notwendig sind und die Folgen der Behinderung oder Erkrankung lindern (z. B. behindertengerechte sanitäre Anlagen, Rampen für Rollstuhlfahrer): Zins- und tilgungsfreies (so genanntes "leistungsfreies") Baudarlehen (im Ergebnis also ein Zuschuss) von bis zu 10.000 Euro, Einkommensgrenze gemäß Art. 11 BayWoFG (siehe oben). Einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 1 %.



   4. Ermäßigte Baugenehmigungsgebühren

      Für den Bau von Wohnungen, für den der Bauherr Mittel aus Wohnraumförderungsprogrammen des Freistaats Bayern, der Kommunen und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt erhält, wird die Baugenehmigungsgebühr grundsätzlich auf 50 % ermäßigt. Im Einzelfall richtet sich der Umfang der Ermäßigung nach Tarif-Nr. 2.I.1/3.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz.

Quelle: vzbv, Berlin