Innovationsförderung Stand 06.2009
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Innovationsförderung Stand 06.2009

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Innovationsförderung Stand 06.2009
« am: 11. Juni 2009, 14:08:55 »
Innovationsförderung
Erläuterungen zur Innovationsförderung


Nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinien vom 20. Februar 2009 werden folgende innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien besonders gefördert:

    * Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche zur Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung (siehe unten 1.)
    * Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage (siehe unten 2. und 3.),
    * Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (automatisch beschickte Anlagen oder Scheitholzvergaserkessel) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung (siehe unten 4. und 5.),
    * besonders effiziente Wärmepumpen (Erläuterungen finden Sie unter „Wärmepumpen“, siehe links).

Zu den näheren technischen Anforderungen wurden am 17. April 2007 vom Bundesumweltministerium Ausführungsbestimmungen erlassen, die auch nach den jetzigen Förderrichtlinien weiterhin anzuwenden sind.
1. Große Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und / oder Heizungsunterstützung

Große Solarkollektoranlagen sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Kollektorfläche von 20 Quadratmeter bis 40 Quadratmeter aufweisen und die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche zuführen.

Wichtig: Sofern die Anlage nicht mindestens 20 Quadratmeter groß ist oder das Wohngebäude nicht mindestens drei Wohneinheiten aufweist, ist eine Antragstellung im Rahmen der Innovationsförderung nicht möglich. Eine Förderung erfolgt dann nur über die Basisförderung. Nähere Informationen hierzu und das erforderliche Antragsformular finden Sie unter „Solarthermie“.

Sofern die Voraussetzungen für die Innovationsförderung vorliegen (mindestens 20 Quadratmeter Kollektorfläche und mindestens drei Wohneinheiten!), beträgt die Förderung 210 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

Der Antrag für die Innovationsförderung von großen Solarkollektoranlagen ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei den Verträgen und eventuellen Nebenabsprachen gilt das Schriftformerfordernis. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie unter „Formulare“, siehe links.

Zusätzlich zu den genannten Anforderungen muss die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen durch Systemsimulation erfolgen. Der durch diese Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss größer als der nach Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zu ermittelnde Mindestkollektorertrag sein.

Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    * geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohneinheiten, z. B. eine Kopie des Grundrissplans oder des Teilungsplans bei Eigentumswohnungen.
    * Angebot zur Anlage mit Zeichnung des hydraulischen Systemkonzepts,
    * Technische Systembeschreibung,
    * Dokumentation der Systemsimulation anhand des Datenerhebungsbogens gemäß Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen.

Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt !

Ist die Solarkollektoranlage größer als 40 Quadratmeter so ist die Innovationsförderung bei der KfW zu beantragen.
2. Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme

Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter. Der Fördersatz beträgt 210 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

Der Antrag für Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei den Verträgen und eventuellen Nebenabsprachen gilt das Schriftformerfordernis. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie unter „Formulare“, siehe links.

Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    * ein detailliertes Angebot
    * ein detailliertes Anlagen-Schema
    * Angaben zum Tagesverlauf sowie zum Jahresverlauf des zu Grunde gelegten Lastprofils, Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kWh/m²a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Prozesswärme.
    * Datenerhebungsbogen gemäß Anlage 4 der Ausführungsbestimmungen.

3. Solarkollektoranlagen zur Kälteerzeugung

Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter. Der Fördersatz beträgt 210 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

Der Antrag für die Förderung einer Solarkollektoranlage zur Kälteerzeugung ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei den Verträgen und eventuellen Nebenabsprachen gilt das Schriftformerfordernis. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie unter „Formulare“, siehe links.

Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    * ein detailliertes Angebot
    * ein detailliertes Anlagen-Schema
    * Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kWh/m²a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Wärme zur Kühlung/Klimatisierung
    * Datenerhebungsbogen gemäß Anlage 4 der Ausführungsbestimmungen.

4. Innovationsförderung Biomasse – Brennwertnutzung

Gefördert werden Anlagen oder Einrichtungen, bei denen eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (sogenannte „Brennwertnutzung“).

Hierzu zählt:

    * die Errichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher,
    * die Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abgaswärmetauscher oder -wäscher.

Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.

Bei der Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher wird neben der pauschalen Förderung auch die Biomasseanlage gefördert.

Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider) beizufügen.

Bei Errichtung einer Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse ist eine vom Kesselhersteller unterschriebene Herstellererklärung bzw. ein Prüfbereicht vorzulegen als Nachweis, dass die geplante Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse die Anforderungen der geltenden Richtlinie erfüllt.

Bei der Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung der Biomasseanlage erfolgen, sofern es sich um eine Neuerrichtung und nicht nur um eine Nachrüstung mit einem sekundären Bauteil handelt.
5.  Innovationsförderung Biomasse – Partikelabscheider

Förderfähig sind Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel Hierzu zählt:

    * Errichtung einer Biomasseanlage mit einem elektrostatischen Abscheider
    * Errichtung einer Biomasseanlage mit einem filternden Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter)
    * Errichtung einer Biomasseanlage mit einem Abscheider als Abgaswäscher *ohne Brennwertnutzung
    * Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen elektrostatischen Abscheider
    * Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um filternde Abscheider
    * Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abscheider als Abgaswäscher *ohne Brennwertnutzung

* Abgaswäscher mit Nutzung der Kondensationswärmenutzung fallen unter den ersten oder zweiten Punkt.

Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.

Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone

Die Funktion und die Wirksamkeit eines Abscheiders muss von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung geprüft und dokumentiert worden sein, z. B. TÜV oder öffentliche Forschungseinrichtung.

Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider) beizufügen.

Bei Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung der Biomasseanlage erfolgen, sofern es sich im eine Neuerrichtung und nicht nur um eine Nachrüstung mit einem sekundären Bauteil handelt.

Ausführungsbestimmungen

Quelle: BAFA, Eschborn

« Letzte Änderung: 28. Januar 2010, 18:15:27 von H.-P. Ambros »

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Innovationsförderung Stand 01.2010
« Antwort #1 am: 28. Januar 2010, 18:18:15 »
Innovationsförderung
Erläuterungen zur Innovationsförderung


Nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinien vom 20. Februar 2009 werden folgende innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien besonders gefördert:

    * Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche zur Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung (siehe unten 1.)
    * Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage (siehe unten 2. und 3.),
    * Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (automatisch beschickte Anlagen oder Scheitholzvergaserkessel) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung (siehe unten 4. und 5.),
    * besonders effiziente Wärmepumpen (Erläuterungen finden Sie unter „Wärmepumpen“, siehe links).

Zu den näheren technischen Anforderungen wurden am 17. April 2007 vom Bundesumweltministerium Ausführungsbestimmungen erlassen, die auch nach den jetzigen Förderrichtlinien weiterhin anzuwenden sind.
1. Große Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und / oder Heizungsunterstützung

Große Solarkollektoranlagen sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Kollektorfläche von 20 Quadratmeter bis 40 Quadratmeter aufweisen und die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwasserbereitung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche zuführen.

Wichtig: Sofern die Anlage nicht mindestens 20 Quadratmeter groß ist oder das Wohngebäude nicht mindestens drei Wohneinheiten aufweist, ist eine Antragstellung im Rahmen der Innovationsförderung nicht möglich. Eine Förderung erfolgt dann nur über die Basisförderung. Nähere Informationen hierzu und das erforderliche Antragsformular finden Sie unter „Solarthermie“.

Sofern die Voraussetzungen für die Innovationsförderung vorliegen (mindestens 20 Quadratmeter Kollektorfläche und mindestens drei Wohneinheiten!), beträgt die Förderung 210 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

Der Antrag für die Innovationsförderung von großen Solarkollektoranlagen ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei den Verträgen und eventuellen Nebenabsprachen gilt das Schriftformerfordernis. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie unter „Formulare“, siehe links.

Zusätzlich zu den genannten Anforderungen muss die Auslegung der großen Solarkollektoranlagen durch Systemsimulation erfolgen. Der durch diese Simulation berechnete Kollektorwärmeertrag muss größer als der nach Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zu ermittelnde Mindestkollektorertrag sein.

Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    * geeignete Dokumente zum Nachweis der Wohneinheiten bzw. zum Nachweis der Nutzfläche bei Nichtwohneinheiten, z. B. eine Kopie des Grundrissplans oder des Teilungsplans bei Eigentumswohnungen.
    * Angebot zur Anlage mit Zeichnung des hydraulischen Systemkonzepts,
    * Technische Systembeschreibung,
    * Dokumentation der Systemsimulation anhand des Datenerhebungsbogens gemäß Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen.

Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt !

Ist die Solarkollektoranlage größer als 40 Quadratmeter so ist die Innovationsförderung bei der KfW zu beantragen.
2. Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme

Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter. Der Fördersatz beträgt 210 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

Der Antrag für Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei den Verträgen und eventuellen Nebenabsprachen gilt das Schriftformerfordernis. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie unter „Formulare“, siehe links.

Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    * ein detailliertes Angebot
    * ein detailliertes Anlagen-Schema
    * Angaben zum Tagesverlauf sowie zum Jahresverlauf des zu Grunde gelegten Lastprofils, Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kWh/m²a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Prozesswärme.
    * Datenerhebungsbogen gemäß Anlage 4 der Ausführungsbestimmungen.

3. Solarkollektoranlagen zur Kälteerzeugung

Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter. Der Fördersatz beträgt 210 Euro pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche.

Der Antrag für die Förderung einer Solarkollektoranlage zur Kälteerzeugung ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei den Verträgen und eventuellen Nebenabsprachen gilt das Schriftformerfordernis. Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie unter „Formulare“, siehe links.

Im Rahmen der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    * ein detailliertes Angebot
    * ein detailliertes Anlagen-Schema
    * Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kWh/m²a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Wärme zur Kühlung/Klimatisierung
    * Datenerhebungsbogen gemäß Anlage 4 der Ausführungsbestimmungen.

4. Innovationsförderung Biomasse – Brennwertnutzung

Gefördert werden Anlagen oder Einrichtungen, bei denen eine Nutzung der bei der Abgaskondensation anfallenden Wärme erfolgt (sogenannte „Brennwertnutzung“).

Hierzu zählt:

    * die Errichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher,
    * die Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abgaswärmetauscher oder -wäscher.

Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.

Bei der Neuerrichtung einer Biomasseanlage mit Abgaswärmetauscher oder -wäscher wird neben der pauschalen Förderung auch die Biomasseanlage gefördert.

Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider) beizufügen.

Bei Errichtung einer Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse ist eine vom Kesselhersteller unterschriebene Herstellererklärung bzw. ein Prüfbereicht vorzulegen als Nachweis, dass die geplante Anlage zur Verfeuerung von fester Biomasse die Anforderungen der geltenden Richtlinie erfüllt.

Bei der Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung der Biomasseanlage erfolgen, sofern es sich um eine Neuerrichtung und nicht nur um eine Nachrüstung mit einem sekundären Bauteil handelt.
5.  Innovationsförderung Biomasse – Partikelabscheider

Förderfähig sind Anlagen zur sekundären Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel Hierzu zählt:

    * Errichtung einer Biomasseanlage mit einem elektrostatischen Abscheider
    * Errichtung einer Biomasseanlage mit einem filternden Abscheider (z. B. Gewebefilter, keramische Filter)
    * Errichtung einer Biomasseanlage mit einem Abscheider als Abgaswäscher *ohne Brennwertnutzung
    * Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen elektrostatischen Abscheider
    * Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um filternde Abscheider
    * Nachrüstung einer bestehenden Biomasseanlage um einen Abscheider als Abgaswäscher *ohne Brennwertnutzung

* Abgaswäscher mit Nutzung der Kondensationswärmenutzung fallen unter den ersten oder zweiten Punkt.

Die Förderung beträgt für jede entsprechend nachgerüstete bzw. ausgerüstete Biomasseanlage pauschal 500 Euro.

Nicht förderfähig sind Fliehkraftabscheider wie Zyklone oder Multizyklone

Die Funktion und die Wirksamkeit eines Abscheiders muss von einer unabhängigen, fachlich anerkannten Einrichtung geprüft und dokumentiert worden sein, z. B. TÜV oder öffentliche Forschungseinrichtung.

Dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular ist ein detailliertes Angebot über das sekundäre Bauteil (Abgaswärmetauscher oder -wäscher, Abscheider) beizufügen.

Bei Nachrüstung einer bestehenden Anlage ist die Rechnung der bereits bestehenden Anlage, an die das sekundäre Bauteil angeschlossen werden soll, in Kopie einzureichen.

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Dies kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Basisförderung der Biomasseanlage erfolgen, sofern es sich im eine Neuerrichtung und nicht nur um eine Nachrüstung mit einem sekundären Bauteil handelt.

Ausführungsbestimmungen (pdf 50 KByte)

Quelle: BAFA