Förderung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (Stand: 1.04.2009)
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Förderung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (Stand: 1.04.2009)

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Förderung von Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (Stand: 1.04.2009)

Konventionelle Heizungen für Gebäude dienen nur dazu, Wärme für die Räume und die Wasserversorgung zu liefern. In Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird dagegen neben der Nutzwärme auch noch elektrischer Strom erzeugt. Durch diese Kopplung kann die eingesetzte Energie (z. B. aus Heizöl oder Erdgas) sehr viel effizienter genutzt werden als bei der herkömmlichen Wärme- und Stromerzeugung in getrennten Anlagen. Hauptvorteile der KWK sind die Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid (CO2) und die Einsparung von Primärenergie (Öl oder Erdgas).

Bei kleineren KWK-Einheiten werden oftmals Motoren oder auch kleine Gasturbinen eingesetzt, die zur Gruppe der Blockheizkraftwerke (BHKW) gehören. Sie können einzelne Wohnungen, Gebäude oder auch Gebäudegruppen mit Wärme und Strom versorgen. Einzelheiten zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung sind u. a. im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG, "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung") des Bundes geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland auf 25 % der Gesamtstromerzeugung zu leisten.

Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung werden auf vielfältige Weise gefördert:

    * Durch Zuschüsse für Mini-KWK-Anlagen im "Impulsprogramm Mini-KWK-Anlagen" des Bundesumweltministeriums,
    * durch Darlehen und Zuschüsse der KfW Förderbank,
    * durch die Einspeisevergütung für Strom nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG),
    * durch die Einspeisevergütung für Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), und
    * durch die Rückerstattung der Energiesteuer auf Heizöl und Erdgas.

Im folgenden finden Sie einen Überblick über die einzelnen Fördermittel:


II. Zuschüsse für Mini-KWK-Anlagen im "Impulsprogramm Mini-KWK-Anlagen" des Bundesumweltministeriums
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie zur Förderung von Mini-KWK-Anlagen am 1. Juli 2008 (Bundesanzeiger Nummer 96 vom 1.07.2008) und deren Weitergeltung ab dem 1. Januar 2009 (Bundesanzeiger Nummer 194 vom 19.12.2008) kann die Neuerrichtung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW ("Mini-KWK-Anlagen") bezuschusst werden.

Förderfähig sind so genannte Mini-KWK-Anlagen bis zu einer elektrischen Leistung von maximal 50 kWel (bei einem Einfamilienhaus bzw. einer Doppelhaushälfte benötigt man etwa 1 kWel, bei einem Mehrfamilienhaus je nach Größe etwa 5 - 30 kWel). Die KWK-Anlagen müssen als wärmegeführt ausgelegt sein. Das bedeutet, dass der der Wärmebedarf die Betriebsweise der Anlage steuert. Außerdem müssen die Anlagen fabrikneu und serienmäßig hergestellt sein, über einen Stromzähler verfügen, der den gesamten von der Anlage erzeugten Strom misst, und über einen vom Hersteller angebotenen Vollwartungsvertrag betreut werden können. Zusätzlich müssen die Anlagen bestimmte technische Anforderungen erfüllen.

Gefördert wird durch Zuschüsse (Basis- und Bonusförderung), die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der maximalen elektrischen Leistung (kWel) der Anlage und den geplanten Vollbenutzungsstunden (Vbh). Die erwarteten Vollbenutzungsstunden pro Jahr stehen für die zu erwartende CO2-Vermeidung der geförderten Anlage. Der maximale Zuschuss wird dann bewilligt, wenn die thermische Leistung der KWK-Anlage für einen Wärmebedarf von mindestens 5.000 Vollbenutzungsstunden ausgelegt ist. Werden diese 5.000 Vbh nicht erreicht, so wird der Zuschuss entsprechend anteilig gekürzt.

In der Basisförderung beträgt der Zuschuss 1.550 Euro/kWel für KWK-Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 4 kWel, 775 Euro/kWel für Anlagen zwischen 4 und 6 kWel, 250 Euro/kWel für Anlagen zwischen 6 und 12 kWel, 125 Euro/kWel für Anlagen zwischen 12 und 25 kWel, und 50 Euro/kWel für Anlagen zwischen 25 und 50 kWel. Zur Berechnung des Zuschuses wird die Gesamtleistung der Anlage jeweils in die entsprechenden Leistungsstufen unterteilt. Beispiel: Bei einer Anlage mit 10 kWel beträgt der Zuschuss insgesamt 8.750 Euro (4 x 1.550 Euro für den Bereich von 0 bis 4 kWel + 2 x 775 Euro für den Bereich von 4 bis 6 kWel + 4 x 250 Euro für den Bereich von 6 bis 10 kWel), falls der Vbh-Faktor gleich eins ist. Bei weniger als 5.000 Vollbenutzungsstunden wird der Zuschuss jeweils um den Faktor Vbh/5.000 verringert.

Außerdem werden für Anlagen mit einer besonders geringen Schadstoffemissionen in der so genannten Bonusförderung je Leistungsstufe für Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 12 kWel zusätzlich 100 Euro/kWel und bei einer Leistung zwischen 12 und 50 kWel zusätzlich 50 Euro/kWel gewährt. Im obigen Beispiel der 10 kWel-Anlage würde sich so eine Förderung von insgesamt 9.750 Euro ergeben (4 x (1.550 + 100) Euro für den Bereich von 0 bis 4 kWel + 2 x (775 + 100) Euro für den Bereich von 4 bis 6 kWel + 4 x (250 +100) Euro für den Bereich von 6 bis 10 kWel), falls der Vbh-Faktor gleich eins ist.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Referat 432 - Kraft-Wärme-Kopplung
Frankfurter Strasse 29 - 35,
65760 Eschborn,
Telefon: 06196/908-336.

Beim BAFA erhalten Sie weitere Informationen sowie die Antragsformulare. Achtung: Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen vor der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Das bedeutet, dass der Auftrag für den Kauf oder die Installation der KWK-Anlage erst erteilen werden darf, nachdem der Zuschussantrag im BAFA eingegangen ist. Falls der Auftrag bereits vergeben oder die KWK-Anlage sogar schon installiert worden ist, können keine Zuschüsse mehr gezahlt werde. Planungsleistungen können und sollten dagegen bereits vor der Antragstellung erbracht werden, da dem BAFA mit dem Antrag auch fundierte Plandaten einzureichen sind.

Im Internet-Angebot des BAFA finden Sie neben den Antragsformularen u. a. eine Liste mit den förderfähigen Mini-KWK-Anlagen (für Anträge ab dem 1. Februar 2009). Aus dieser Liste können Sie auch ersehen, welche Anlagen die Basisförderung erhalten und für welche Module zusätzlich der Umweltbonus gezahlt wird. Informationen zum "Impulsprogramm Mini-KWK-Anlagen" gibt es zudem bei den Verbraucherzentralen sowie im unter www.mini-kwk.de und hier Internet-Angebot der Bundesumweltministeriums. Dort finden Sie u. a. die vollständige Förderrichtlinie.


III. Darlehen und Zuschüsse der KfW Förderbank
Heizungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung können mit zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen im KfW-Programm "KfW Energieeffizient Sanieren" bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder als Einzelmaßnahme gefördert werden. Sollte beim Neubau eines so genannten "KfW Effizienzhauses 55" oder "KfW Effizienzhauses 70" eine KWK-Anlage verwendet werden, ist sie im Rahmen des Pauschalbetrags des Programms "Energieeffizient Bauen" förderfähig (nicht aber als reine Einzelmaßnahme dieses Programms). Im Rahmen des Programms "Wohnraum Modernisieren - Standard" kann die KWK-Anlage beim Austausch bzw. der "Erneuerung der Zentralheizungsanlage" finanziert werden, wobei allerdings innerhalb der KfW-Programme die höchsten Zinsen anfallen. Näheres zu den Programmen der KfW Förderbank finden Sie unter dem Menüpunkt KfW Förderung.


IV. Einspeisevergütung für Strom nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Für den Strom aus der Kraft-Wärme-Kopplung, der in das allgemeine Stromnetz eingespeist, erhält der Anlagenbetreiber vom Stromnetzbetreiber einen Grundpreis sowie einen KWK-Zuschlag nach dem KWKG. Seit 2009 kann der Zuschlag auch für den selbst genutzten Strom gezahlt werden. Ausgenommen sind jeweils Anlagen, die mit Biomasse betrieben werden und deren Strom bereits nach dem EEG (siehe unten) vergütet wird. Sofern nicht anders vereinbart, richtet sich der Grundpreis für Anlagen bis 2 MWel nach dem durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (nach Angaben des BAFA z. B. im 4. Quartal 2008 6,801 Cent/Kilowattstunde (kWh)).

Der KWK-Zuschlag kann vom Stromnetzbetreiber nur dann ausgezahlt werden, wenn die KWK-Anlage beim BAFA (siehe oben) zugelassen worden ist. Außerdem gelten für KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 erstmals in Betrieb genommen werden, nach Angaben des BAFA folgende Regelungen: Gefördert werden nur noch hocheffiziente KWK-Anlagen im Sinne der EU-KWK-Richtlinie 2004/8/EG vom 11.02.2004. Die Hocheffizienz für Anlagen über 2 MWel muss im Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, für kleinere Anlagen sind geeignete Unterlagen des Herstellers einzureichen. Bei Modernisierung bzw. Ersatz werden Bestandsanlagen (Erstinbetriebnahme vor dem 1.04.2002) gefördert, die durch eine Neuanlage ersetzt oder in umfassendem Maße modernisiert und bis 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen werden.

Die Höhe des KWK-Zuschlags ist nach Leistungsanteilen gestaffelt (Leistungsanteil: bis 50 kWel 5,11 Cent/kWh, über 50 kWel bis 2 MWel 2,1 Cent/kWh und über 2 MWel 1,5 Cent/kWh). Dabei erfolgt anteilig eine Glättung der Förderstufen.

Die Vergütung erfolgt über den jeweiligen Stromnetzbetreiber. Zuständig für die Zulassung der KWK-Anlage ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, Adresse etc. siehe oben)


V. Einspeisevergütung für Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Für den Strom aus der Kraft-Wärme-Kopplung, der durch Biomasse erzeugt wird und in das allgemeine Stromnetz eingespeist, erhält der Anlagenbetreiber vom Stromnetzbetreiber eine Vergütung nach dem EEG. Seit 2009 kann auch der selbst genutzte Strom vergütet werden. Bei Anlagen, die mit anderen Brennstoffen betrieben werden, erfolgt die Vergütung nach dem KWKG (siehe oben). Die Vergütung nach dem EEG ist jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage zu zahlen.

Die Grundvergütung für Strom aus Biomasse beträgt bei einer Leistung der Anlage bis 150 kWel 11,67 ct/Kilowattstunde (kWh), bei einer Leistung von 150 kWel bis 500 kWel 9,18 ct/kWh, und veringert sich leistungsfähigeren Anlagen noch weiter. Zusätzlich kann für Strom aus KWK-Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen u. a. ein Bonus von 3 ct/kWh gewährt werden. Bei einer Anlage mit einer Leistung von 50 kWel ergibt sich so eine Vergütung (Grundvergütung einschließlich KWK-Bonus) in Höhe von 14,67 ct/kWh.

Die Vergütung erfolgt über den jeweiligen Stromnetzbetreiber. Eine besondere Zulassung der Anlage durch das BAFA wie bei der Vergütung nach dem KWKG (siehe oben) ist für die Vergütung nach dem EEG nicht notwendig.


VI. Rückerstattung der Energiesteuer auf Öl und Erdgas durch das Hauptzollamt
Damit die Anlage Strom und Wärme erzeugen kann, muss der Betreiber Primärenergie in Form von Heizöl, Erdgas oder sonstigen Brennstoffen einsetzen. Beim Kauf von Heizöl und Erdgas muss er unter anderem die Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz (EnergieStG) bezahlen, deren genaue Höhe sich nach der Art des Brennstoffs richtet. In § 53 EnergieStG und den §§ 98 und 99 der dazu erlassenen Durchführungsverordnung ist eine Steuerentlastung für die Kraft-Wärme-Kopplung enthalten. Dazu muss für die KWK-Anlage für die zur Steuerentlastung beantragten Monate bzw. Jahre jeweils ein Monats- bzw. Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nachgewiesen werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Art des Brennstoffs. Sie beträgt für den Einsatz von Erdgas 0,55 ct/Kilowattstunde (kWh) und für den Einsatz von leichtem Heizöl 0,6135 ct/kWh. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, gestellt wird.

Die Erstattung erfolgt über das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt.

Quelle: vzbv, Berlin