Bauvertragsrecht
Der Bundesgerichtshof hat dem Recht der Bausicherheiten durch eine Vielzahl von Urteilen einigermaßen klare Konturen gegeben. Aber immer noch sind einzelne Fragen nicht beantwortet, so etwa die, in welcher Höhe der Auftraggeber formularmäßig Vertragserfüllungssicherheiten verlangen darf. Mit Urteil vom 09.12.2010 sorgt der BGH nunmehr auch hier für Klärung: AGB-mäßige Sicherungsvereinbarungen, wonach der Auftragnehmer dem Auftraggeber kostenlos eine Vertragserfüllungsbürgschaft von 10% der vereinbarten Auftragssumme zu übergeben hat, sind für sich genommen wirksam. Findet sich allerdings eine solche Klausel in einem Bauvertrag, der dem Auftragnehmer Abschlagszahlungen nur in Höhe von 90% zugesteht, so tritt eine Übersicherung ein, so dass beide Klauseln unwirksam sind. Die Kombination von Vertragserfüllungsbürgschaft und Abschlagszahlungseinbehalt gibt es in einer Vielzahl von Bauverträgen, so dass die BGH-Entscheidung für die Praxis von großer Bedeutung ist.
BGH, IBR 2011, 138
BGH, IBR 2011, 139
Das gilt auch für die vom OLG München entschiedene Fallkonstellation. Dort war im Bauvertrag ein bestimmtes Abnahmeprozedere (förmliche Abnahme mit anschließender Mängelfreiheitsbescheinigung) im Bauvertrag geregelt. In der Praxis hielten sich die Parteien nicht daran. Konsequenz: Der später vom Auftraggeber in Anspruch genommene Gewährleistungsbürge wurde von seiner Haftung frei, weil das Gericht in der Abweichung von vereinbarten Abnahmemodalitäten eine unzulässige Erweiterung der Bürgenhaftung sieht. Allein zur Aufrechterhaltung der Bürgschaftsverpflichtung sollten Auftraggeber darauf achten, dass sie das vertraglich vereinbarte Abnahmeverfahren sowie die Voraussetzung zur Geltendmachung von Mängelansprüchen exakt einhalten.
OLG München, IBR 2011, 140
Quelle: IBR