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Vor dem Bau => Baugenehmigung / Behördengänge => Thema gestartet von: parcus am 23. November 2010, 11:46:41
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Architekten und Ingenieuren unterläuft bei ein- und demselben Bauvorhaben mitunter nicht nur ein einziger, sondern mehrere Planungsfehler, so dass mehrere Verstöße vorliegen. Das OLG Celle vertritt dazu die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lässt sich dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung dem korrespondieren und muss es zumindest in Betracht kommen, dass Mehrfachansprüche gegen den Versicherer bestehen. Kehrseite der Medaille ist, dass für jeden Verstoß auch ein eigener Selbstbehalt anfällt, so dass bei einer Vielzahl von Verstößen der Versicherungsnehmer unter Umständen eine große Summe des Schadensbetrags an Selbstbehalt tragen muss.
Quelle: OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010, Werkstatt-Beitrag