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Vor dem Bau => Baugenehmigung / Behördengänge => Thema gestartet von: parcus am 11. März 2011, 09:39:06

Titel: Wann gerät der Bürge in Zahlungsverzug
Beitrag von: parcus am 11. März 2011, 09:39:06
Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Forderung der Hauptschuld fällig. Einer Leistungsaufforderung des Gläubigers unter Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht. Wann aber gerät der Bürge in Verzug? Zu dieser Frage hat jetzt der BGH Stellung bezogen. Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. Ob der Bürge verpflichtet ist, eigene Erkundigungen beim Hauptschuldner einzuholen, hat der BGH offengelassen. Auf jeden Fall ist der Bürge gehalten, die aus seiner Sicht zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausreichend deutlich anzufordern.

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 53/10

Quelle: ibr