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Vor dem Bau => Baugenehmigung / Behördengänge => Thema gestartet von: parcus am 23. März 2011, 09:15:15
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1. Eine wirksame Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung liegt vor, wenn der Besteller dem Unternehmer klar macht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beseitigung der Mängel durch ihn abgelehnt werde. Dazu muss er nicht den Gesetzeswortlaut wiederholen.
2. Der Wirksamkeit einer Fristsetzung steht auch nicht entgegen, dass sich der Besteller bereiterklärt hat, die Frist unter Umständen zu verlängern.
BGH, Urteil vom 19.08.2010 - VII ZR 113/09; BauR 2010, 2100; NJW 2010, 3089; NZBau 2010, 691; NZM 2010, 745; ZfBR 2010, 763
vorhergehend:
KG, 19.05.2009 - 7 U 93/08
BGB a.F. § 634
Quelle: ibr