Neue Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) tritt am 22.März 2010 in Kraft
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Neue Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) tritt am 22.März 2010 in Kraft

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Geänderte Kleinfeuerungsverordnung tritt im März 2010 in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen. Der Verordnungstext wurde am 1. Februar 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 38 ff.) veröffentlicht. Somit tritt die novellierte 1. BImSchV am 22. März 2010 in Kraft.

Der Geltungsbereich der Verordnung wird erweitert. So werden in der neuen Verordnung alle Heizungsanlagen erfasst. Bislang waren in der 1. BImSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 Kilowatt geregelt. In der novellierten Verordnung sind nun bereits alle Anlagen ab 4 Kilowatt berücksichtigt (vgl. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 i.V.m.  § 10 Abs 1).

In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen verschärft. Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle eingehalten werden muss, schreibt für Staub je nach Art des Brennstoffes Grenzwerte zwischen 60 und 100 mg/ m³ vor. Stufe 2, die am 1. Januar 2015 beginnen wird, setzt dann einen generellen Grenzwert für Staub in Höhe von 20 mg/m³ fest (vgl. § 5 Abs. 1).

Ebenso müssen bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Die Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist.

Wurde die Anlage vor dem 31. Dezember 1994 auf den Markt gebracht, so läuft ihre Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2014.

Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2004 eingeführt wurden, haben eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018.

Für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2005 bis 21. März 2010 auf dem Markt erschienen bzw. erscheinen werden, läuft die Frist bis 1. Januar 2025
(vgl. § 25 Abs. 1 S. 1).

Sollten die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden können, muss die Heizungsanlage ausgetauscht werden. Die Betreiber werden vom Schornsteinfeger bis spätestens 31. Dezember 2012 darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt ihre Anlagen die Grenzwerte einhalten müssen (vgl. § 25 Abs. 2 S. 2).

Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Kachelöfen oder Kamine werden in die novellierte Verordnung aufgenommen. Bisher waren diese in der 1. BImSchV nicht berücksichtigt. Die Novelle sieht nun eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird nachgemessen, ob neue Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werden können. Mit Inkrafttreten der Verordnung (22. März 2010) sind dies die Grenzwerte der Stufe 1 und von 2015 an die Grenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 (vgl. § 4 Abs. 3).

Auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen werden in Zukunft von der Verordnung erfasst. So müssen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, zukünftig mit einer Filtereinrichtung nachgerüstet oder aber vollständig außer Betrieb genommen werden (vgl. § 26 Abs. 1). Um diese Grenzwerte einhalten zu können, wurde ein langfristiger Zeitplan entworfen. Maßgeblich für den Zeitrahmen zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme ist das Datum auf dem Typschild der Anlage. Folgende vier Übergangsfristen wurden vom Gesetzgeber festgelegt:

Anlagen deren Typschilder ein Datum bis einschließlich 31. Dezember 1974 vorweisen, müssen bis 31. Dezember 2014 nachgerüstet bzw. außer Betrieb genommen werden.

Fällt das Datum in den Zeitraum 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984, so läuft die Frist zur Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2017.

Für Anlagen mit Datum zwischen 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994, muss die Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme bis 31. Dezember 2020 erfolgen.

Anlagen mit Datum zwischen 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 müssen schließlich bis 31. Dezember 2024 nachgerüstet bzw. außer Betrieb genommen werden (vgl. § 26 Abs. 2).

Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind jedoch gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt sowie offene Kamine, Badeöfen und Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt. Gleiches gilt für Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen, vgl. § 26 Abs. 3).

Quelle: IHK24 Schleswig-Holstein

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Hintergrundinformationen zur Novelle der 1. BImSchV
« Antwort #1 am: 10. März 2010, 08:42:48 »
Regelungsbereich/Begriffsbestimmungen

Regelungsbereich der 1. BImSchV sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Wärme in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben. Zu den Kleinfeuerungsanlagen zählen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen. Heizungsanlagen dienen zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäude oder Wohnungen. Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören insbesondere Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören auch Grundöfen, die als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien vor Ort handwerklich gesetzt werden.

Hintergrund der Novelle

Feuerungsanlagen der 1. BImSchV sind eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Die Reduzierung der Feinstaubbelastung des Menschen ist die wichtigste lufthygienische Herausforderung unserer Zeit. Nach Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO, 2004) bewirkt die gegenwärtige Belastung mit Feinstaub in Deutschland eine Verkürzung der durchschnittlichen Lebenserwartung von 10,2 Monaten. Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei.

Hauptquelle der Feinstaubemissionen sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zumeist als Zusatzheizung zu den zentralen Öl- und Gasheizungen in den Haushalten betrieben werden. Die Hälfte dieser Anlagen ist älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund 2/3 der Gesamtstaubfracht. Aufgrund des stetig steigenden Holzeinsatzes ist weiterhin von einem Emissionsanstieg auszugehen.

Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Biomasse kann jedoch nur dann eine breite und umweltpolitisch positive Akzeptanz finden, wenn er unter Einsatz moderner Anlagentechnik möglichst umweltverträglich erfolgt. Als flankierendes Instrument hierzu sind anspruchsvolle, am Stand der Technik ausgerichtete Umweltanforderungen an den Betrieb der Anlagen zu stellen, um eine effiziente und emissionsarme Energieumwandlung zu gewährleisten.

Was wird geregelt ?

Bei der Novellierung gilt es vorrangig die Anforderungen an den Stand der Technik der Emissionsminderung anzupassen, um den technischen Weiterentwicklungen seit 1988 Rechnung zu tragen. Im Vordergrund der Novelle stehen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe.

Neue Heizungsanlagen müssen im Betrieb durch Überwachungsmessungen, die vom Schornsteinfeger durchgeführt werden, bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Einzelraumfeuerungsanlagen sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Der Referentenentwurf sieht eine Typprüfung für neue Einzelraumfeuerungsanlagen vor, bei der ebenfalls Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Die Typprüfung ist Aufgabe der Hersteller.

Die Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen werden stufenweise verschärft. In der 1. Stufe, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle einzuhalten ist, sollen Grenzwerte festgeschrieben werden, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen und bereits von vielen Anlagen eingehalten werden. Die geplanten Grenzwerte der 2. Stufe, die ab dem 01.01.2015 einzuhalten ist, setzen weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik voraus, wobei bereits heute modernste Anlagen, wie Pelletöfen mit dem Umweltzeichen Blauer Engel, die Anforderungen einhalten.

Insgesamt sind rund 4,5 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen von der Nachrüstung mit Staubfiltern bzw. zum Austausch betroffen. Hierunter fallen vorrangig alte Anlagen, die als Zusatzheizung (neben einer zentralen Heizungsanlage) betrieben werden. Bis zum Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. zum Austausch sind die Anlagen im Schnitt 30 Jahre im Betrieb gewesen.

Was wird erreicht?

Um die gesundheitlichen Risiken der Menschen durch Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen senken zu können, würden mit der Novelle die Emissionen von heute etwa 24.000 Tonnen bis zum Jahr 2025 halbiert werden.

Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis die Geruchsbelästigungen und damit verbundene Nachbarschaftsbeschwerden reduzieren.

Was hat der Betreiber zu tun?

Die Betreiber von neuen Anlagen müssen darauf achten, dass er beim Kauf der Anlage eine Herstellerbescheinigung erhält, die die Einhaltung der geforderten Emissionsgrenzwerte dokumentiert.

Die Novelle der 1. BImSchV beinhaltet neben Emissionsgrenzwerten für neue Anlagen eine Sanierungsregelung für bestehende Feuerungsanlagen. Die Sanierungsregelung sieht bei Nichteinhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte eine langfristig angelegte Regelung zur Nachrüstung mit Staubfiltern bzw. zum Austausch der Anlagen zwischen 2015 und Ende 2024 vor.

Wie erfährt der Betreiber ob und wann seine Anlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss?

Entscheidend ist das Datum auf dem Typschild der Anlage. Es gibt Auskunft wann der Anlagentyp geprüft wurde. Bis zum 31.12.2012 hat der Schornsteinfeger dieses Datum festzustellen, so dass ausreichend Zeit für die weitere Planung vorhanden ist. Bis zum 31.12.2012 besteht auch die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte über einen Herstellernachweis oder eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Sofern eine Nachrüstung mit einem Filter oder ein Austausch erforderlich wird, wird der Betreiber vom Schornsteinfeger zwei Jahre vorher hierüber informiert.

Wann hat der Betreiber nichts zu tun?

Von der Filternachrüstung bzw. vom Austausch ausgenommen sind Grundöfen, offene Kamine, Herde, Badeöfen sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden. Damit können diese Anlagen sozialverträglich weiterbetrieben werden.

Kosten für den Betreiber

Neue Einzelraumfeuerungsanlagen werden ab 500 € zu erwerben sein. Eine Filternachrüstung wird ab 2015 zwischen 200 bis 500 € kosten. Einfachere Lösungen werden unter 200 € liegen. Für den einzelnen Betreiber werden diese einmaligen Kosten jedoch erst nach den Übergangsfristen zwischen 2015 und 2024 anfallen.

Kostenentlastung für den Betreiber

Eine deutliche Kostenentlastung sieht die Novelle für die Betreiber der rund 14 Mio. Öl- und Gasheizungen in Folge der Verlängerung der regelmäßigen Überwachungen vor. Die bisher jährliche Überwachung wird auf eine dreijährliche bzw. zweijährliche Überwachung umgestellt.

Zulassung und Förderung erneuerbarer Energien

Eine weitere Änderung betrifft die Erweiterung der Brennstoffliste. Zusätzlich soll nicht für Lebensmittel bestimmtes Getreide in landwirtschaftlichen und artverwandten Betrieben (z.B. Agrarhandel) als Brennstoff eingesetzt werden. Des Weiteren sollen unter bestimmten Voraussetzungen nachwachsende Rohstoffe als Brennstoffe eingesetzt werden können.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImSchV (pdf, 50 KB)

Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)(pdf, 150 KB)

Quelle: BMU
« Letzte Änderung: 10. März 2010, 08:52:32 von H.-P. Ambros »

Offline parcus

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 Der Entwurf sieht folgende Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen (das sind Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung verwendet werden, in dem sie aufgestellt sind) vor:

    * Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ auf dem Prüfstand eingehalten werden.
    * Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ vergleichbar auf dem Prüfstand eingehalten werden.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Nachweis erbringen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden.

Erst wenn dies nicht möglich ist, sollen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen Ende 2014 und Ende 2024 unterliegen. Bis dahin, sind die Anlagen im Schnitt mehr als 30 Jahre im Betrieb gewesen. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden. Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen Ende 2014 und Ende 2024 zur Verfügung. Bis zum Jahr 2014 wird es eine Reihe entsprechender Filterprodukte geben.

Von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind:

   1. Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
   2. Offene Kamine,
   3. Badeöfen,
   4. Grundöfen, (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden),
   5. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
   6. Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen).

Zwischen Ende 2014 und Ende 2024 liegt die Zahl der Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, bei 4,3 bis 4,6 Mio.

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden soll, werden die Betreiber im Rahmen einer ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert.

Quelle: BMU Stand: 19.05.2009