Regelungsbereich/BegriffsbestimmungenRegelungsbereich der 1. BImSchV sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Wärme in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben. Zu den Kleinfeuerungsanlagen zählen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen. Heizungsanlagen dienen zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäude oder Wohnungen. Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören insbesondere Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören auch Grundöfen, die als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien vor Ort handwerklich gesetzt werden.
Hintergrund der NovelleFeuerungsanlagen der 1. BImSchV sind eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Die Reduzierung der Feinstaubbelastung des Menschen ist die wichtigste lufthygienische Herausforderung unserer Zeit. Nach Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO, 2004) bewirkt die gegenwärtige Belastung mit Feinstaub in Deutschland eine Verkürzung der durchschnittlichen Lebenserwartung von 10,2 Monaten. Vor allem mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei.
Hauptquelle der Feinstaubemissionen sind Einzelraumfeuerungsanlagen, die zumeist als Zusatzheizung zu den zentralen Öl- und Gasheizungen in den Haushalten betrieben werden. Die Hälfte dieser Anlagen ist älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund 2/3 der Gesamtstaubfracht. Aufgrund des stetig steigenden Holzeinsatzes ist weiterhin von einem Emissionsanstieg auszugehen.
Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Biomasse kann jedoch nur dann eine breite und umweltpolitisch positive Akzeptanz finden, wenn er unter Einsatz moderner Anlagentechnik möglichst umweltverträglich erfolgt. Als flankierendes Instrument hierzu sind anspruchsvolle, am Stand der Technik ausgerichtete Umweltanforderungen an den Betrieb der Anlagen zu stellen, um eine effiziente und emissionsarme Energieumwandlung zu gewährleisten.
Was wird geregelt ?Bei der Novellierung gilt es vorrangig die Anforderungen an den Stand der Technik der Emissionsminderung anzupassen, um den technischen Weiterentwicklungen seit 1988 Rechnung zu tragen. Im Vordergrund der Novelle stehen Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe.
Neue Heizungsanlagen müssen im Betrieb durch Überwachungsmessungen, die vom Schornsteinfeger durchgeführt werden, bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Einzelraumfeuerungsanlagen sind derzeit in der 1. BImSchV nicht geregelt. Der Referentenentwurf sieht eine Typprüfung für neue Einzelraumfeuerungsanlagen vor, bei der ebenfalls Emissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen. Die Typprüfung ist Aufgabe der Hersteller.
Die Emissionsgrenzwerte für Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen werden stufenweise verschärft. In der 1. Stufe, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle einzuhalten ist, sollen Grenzwerte festgeschrieben werden, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen und bereits von vielen Anlagen eingehalten werden. Die geplanten Grenzwerte der 2. Stufe, die ab dem 01.01.2015 einzuhalten ist, setzen weitere Entwicklungen in der Anlagentechnik voraus, wobei bereits heute modernste Anlagen, wie Pelletöfen mit dem Umweltzeichen Blauer Engel, die Anforderungen einhalten.
Insgesamt sind rund 4,5 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen von der Nachrüstung mit Staubfiltern bzw. zum Austausch betroffen. Hierunter fallen vorrangig alte Anlagen, die als Zusatzheizung (neben einer zentralen Heizungsanlage) betrieben werden. Bis zum Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. zum Austausch sind die Anlagen im Schnitt 30 Jahre im Betrieb gewesen.
Was wird erreicht?Um die gesundheitlichen Risiken der Menschen durch Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen senken zu können, würden mit der Novelle die Emissionen von heute etwa 24.000 Tonnen bis zum Jahr 2025 halbiert werden.
Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis die Geruchsbelästigungen und damit verbundene Nachbarschaftsbeschwerden reduzieren.
Was hat der Betreiber zu tun?Die Betreiber von neuen Anlagen müssen darauf achten, dass er beim Kauf der Anlage eine Herstellerbescheinigung erhält, die die Einhaltung der geforderten Emissionsgrenzwerte dokumentiert.
Die Novelle der 1. BImSchV beinhaltet neben Emissionsgrenzwerten für neue Anlagen eine Sanierungsregelung für bestehende Feuerungsanlagen. Die Sanierungsregelung sieht bei Nichteinhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte eine langfristig angelegte Regelung zur Nachrüstung mit Staubfiltern bzw. zum Austausch der Anlagen zwischen 2015 und Ende 2024 vor.
Wie erfährt der Betreiber ob und wann seine Anlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden muss?Entscheidend ist das Datum auf dem Typschild der Anlage. Es gibt Auskunft wann der Anlagentyp geprüft wurde. Bis zum 31.12.2012 hat der Schornsteinfeger dieses Datum festzustellen, so dass ausreichend Zeit für die weitere Planung vorhanden ist. Bis zum 31.12.2012 besteht auch die Möglichkeit den Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte über einen Herstellernachweis oder eine Vor-Ort-Messung durch den Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Sofern eine Nachrüstung mit einem Filter oder ein Austausch erforderlich wird, wird der Betreiber vom Schornsteinfeger zwei Jahre vorher hierüber informiert.
Wann hat der Betreiber nichts zu tun?Von der Filternachrüstung bzw. vom Austausch ausgenommen sind Grundöfen, offene Kamine, Herde, Badeöfen sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden. Damit können diese Anlagen sozialverträglich weiterbetrieben werden.
Kosten für den BetreiberNeue Einzelraumfeuerungsanlagen werden ab 500 € zu erwerben sein. Eine Filternachrüstung wird ab 2015 zwischen 200 bis 500 € kosten. Einfachere Lösungen werden unter 200 € liegen. Für den einzelnen Betreiber werden diese einmaligen Kosten jedoch erst nach den Übergangsfristen zwischen 2015 und 2024 anfallen.
Kostenentlastung für den BetreiberEine deutliche Kostenentlastung sieht die Novelle für die Betreiber der rund 14 Mio. Öl- und Gasheizungen in Folge der Verlängerung der regelmäßigen Überwachungen vor. Die bisher jährliche Überwachung wird auf eine dreijährliche bzw. zweijährliche Überwachung umgestellt.
Zulassung und Förderung erneuerbarer EnergienEine weitere Änderung betrifft die Erweiterung der Brennstoffliste. Zusätzlich soll nicht für Lebensmittel bestimmtes Getreide in landwirtschaftlichen und artverwandten Betrieben (z.B. Agrarhandel) als Brennstoff eingesetzt werden. Des Weiteren sollen unter bestimmten Voraussetzungen nachwachsende Rohstoffe als Brennstoffe eingesetzt werden können.
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImSchV (pdf, 50 KB)Fragen und Antworten zur Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)(pdf, 150 KB)Quelle: BMU