Mitverschulden des Bauherrn bei nicht genehmigungsfähiger Planung
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Mitverschulden des Bauherrn bei nicht genehmigungsfähiger Planung

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Offline parcus

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Ein Architekt, der mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist, schuldet als Werkerfolg grundsätzlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die Haftung des Architekten ist nicht einmal dann ausgeschlossen, wenn zunächst eine Baugenehmigung erteilt, diese aber später wegen Rechtswidrigkeit wieder aufgehoben wird, zum Beispiel wegen Verletzung von Abstandsvorschriften. Häufig sind die Fälle aber derart, dass der Architekt vom Bauherrn gehalten war, die Bebaubarkeit des Grundstücks möglichst weitgehend auszuschöpfen. Dann stellt sich die Frage, inwieweit dem Bauherrn die bauordnungsrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Bauvorhabens bekannt sind und er überhaupt auf die Rechtmäßigkeit einer erteilten Baugenehmigung vertrauen darf. Sind dem Auftraggeber Umstände bekannt, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Genehmigungsplanung des Architekten aufdrängt, und macht er von der erteilten Baugenehmigung dennoch Gebrauch, verstößt er regelmäßig gegen die im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit, sich selbst vor Schäden zu bewahren.

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 8/10

Quelle: ibr