Neue Richtlinie Vor-Ort-Beratung seit 01.10.2009
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Neue Richtlinie Vor-Ort-Beratung seit 01.10.2009

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Offline parcus

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Neue Richtlinie Vor-Ort-Beratung seit 01.10.2009
« am: 04. November 2009, 08:40:04 »
Aktuelle Hinweise zur Änderung der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung).

Die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) ist zum 1. Oktober 2009 geändert worden und ihre Gültigkeit über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden.

Die wesentlichen Änderungen sind nachfolgend stichpunktartig aufgezählt. Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann das sorgfältige Studium des Richtlinientextes nicht ersetzen. Neben den tatsächlichen inhaltlichen Änderungen enthält die neue Richtlinienfassung auch eine Vielzahl redaktioneller Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die herrschende Verwaltungspraxis, die ebenfalls zu beachten sind.

Den Text der amtlichen Bekanntmachung finden Sie im Bundesanzeiger Nummer 144 vom 25. September 2009 auf Seite 3360. Einen Abdruck des Textes können Sie außerdem auf dieser Seite abrufen.

Wesentliche Änderungen der Richtlinie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung):

    * Luftdichtigkeitsprüfungen nach DIN 13829 können als Bonus zur Energiesparberatung gefördert werden (mit neuen Anforderungen an den Bericht und Förderbeträge).
    * Streichung der Förderfähigkeit separater Thermografiegutachten
    * Möglichkeit der Kumulierung mehrerer Boni, mit Ausnahme der Kumulierung von Thermografie und Luftdichtigkeitsprüfungen
    * Ausdrückliche Verpflichtung des Beraters zur Prüfung der Eigentümerzustimmung in Beratung von Mietern oder Pächtern.
    * Ergänzung des Ausschlusskriteriums „Beratung innerhalb der letzten 8 Jahren“ um das Kriterium, dass in dieser Zeit kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.
    * Streichung des Ausschlusskriteriums der Baugleichheit
    * Nachweis der Sachkenntnis zur Durchführung von Thermografiegutachten und Luftdichtigkeitsmessungen sowie Verantwortlichkeit des antragstellenden Beraters bei Einbeziehung von Experten.

Gegenstand der Förderung

Die Durchführung des Förderprogramms auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung vor Ort für Wohngebäude setzt voraus, dass für die jeweiligen Beratungsobjekte, bis zum 31.12.1994 ein Bauantrag gestellt bzw. die Bauanzeige erstattet wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 % durch Anbau oder Aufstockung verändert worden ist. Die Gebäude müssen ursprünglich als Wohngebäude geplant und errichtet worden sein oder derzeit zu mehr als 50 % der Gebäudefläche zu Wohnzwecken genutzt werden

Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche Personen, rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Wohnungswirtschaft sowie Betriebe des Agrarbereichs, juristische Personen und sonstige Einrichtungen; letztere, sofern sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Wohnungseigentümer können nur dann eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist.

Für bestimmte Gebäude ist eine Beratungsförderung ausgeschlossen. Diese Fallkonstellationen können Punkt 2.4 der Richtlinie entnommen werden.

Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberaterinnen / Energieberater, die über bestimmte fachliche Kenntnisse verfügen und unabhängig sein müssen. Das BAFA stellt auf dieser Internetseite Kontaktinformationen über diesen Personenkreis zur Verfügung, sofern diese einer Veröffentlichung der Daten zugestimmt haben. Diese sogenannte Energieberaterliste des BAFA ist urheberrechtlich geschützt. Jede kommerzielle Verwertung ohne entsprechende Genehmigung ist unzulässig.
Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten gewährt. Sie wird an den Energieberater, der auch die Antragstellung übernimmt und für die Abwicklung gegenüber dem BAFA verantwortlich ist, ausgezahlt. Dieser muss sie in voller Höhe im Rahmen der Rechnungsstellung an den Beratungsempfänger weitergeben.

Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Der sich daraus ergebende Förderbetrag ist jedoch auf höchstens 50% der Beratungskosten (brutto) begrenzt. Er kann aber durch die Integration thermografischer Untersuchungen zusätzlich um bis zu 100 Euro gesteigert werden.

Seit dem 1. Oktober 2009 gelten vergleichbar Regelungen für die Integration von Luftdichtigkeitsuntersuchungen, die ebenfalls mit 100 Euro bezuschusst werden können.

Für den anzufertigenden Beratungsbericht sind in den Anlagen zur Richtlinie bestimmte Mindestinhalte vorgeschrieben. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust der Förderung. Eine Nachbesserung von Berichten / Gutachten ist nicht vorgesehen.

Die Laufzeit des Förderprogramms ist gegenwärtig bis zum 31.12.2014 festgelegt; bis zu diesem Datum können Förderanträge gestellt werden. Über eine Verlängerung des Programms entscheidet der Richtliniengeber rechtzeitig vor Ablauf.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

Quelle: BAFA