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Häufig gestellte Fragen - Allgemeine Fragen
« am: 11. Juni 2009, 14:15:42 »
Wie wird im Rahmen des Marktanreizprogramms vom BAFA gefördert und wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Auf Antrag werden Investitionszuschüsse für eine bestimmte Maßnahme als einmaliger Förderbetrag ausgezahlt. Bei der Antragstellung sind Verfahrensvorschriften einzuhalten. So ist bei der sog. Basisförderung der Antrag spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Bei der sog. Innovationsförderung für thermische Solaranlagen muss der Antrag jedoch vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

 Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind ab dem 1.10.2009 hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn zu stellen.

Die Höhe der Förderung hängt von der Größe der Anlage (thermische Solaranlagen) bzw. ihrer Leistung (Biomasseanlagen) oder der zu beheizenden Fläche (Wärmepumpen) ab. Für Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, bei denen ab dem 01. Januar 2009 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde, verringern sich unter bestimmten Umständen die einzelnen Förderbeträge um 25 %.

Welche Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom BAFA gefördert?
Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:

Die Errichtung und Erweiterung von

    * Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
    * Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
    * automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
    * handbeschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel)
    * effizienten Wärmepumpen
    * besonders innovativen Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien:
    * Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche
    * Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
    * besonders effiziente Wärmepumpen.

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind

    * Privatpersonen,
    * freiberuflich Tätige,
    * Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände,
    * kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EG) Nummer 800/2008 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung),
    * Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte für Umsatz und Beschäftigte unterschreiten sowie Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände,
    * gemeinnützige Organisationen,

Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet wurde oder errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren).

Fördervoraussetzung bei Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Eine Zusage zur Umsetzung der Demonstrationsmaßnahme ist mit Antragstellung abzugeben.

Nicht antragsberechtigt sind

    * Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten
    * der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen.

Wo erhalte ich Antragsformulare?
Antragsformulare stellt das BAFA auf seiner Website zum Herunterladen unter www.bafa.de bereit.

Antrag auf Basisförderung einer solarthermischen Anlage: hier klicken

Antrag auf Basisförderung einer Anlage zur Verbrennung  fester Biomasse: hier klicken

Antrag auf Basis- / Innovationsförderung einer effizienten Wärmepumpe: hier klicken

Für die Innovationsförderung in den Fördersegmenten Solar und Biomasse stehen eigene Antragsformulare bereit: hier klicken

Außerdem werden Formulare auf Anfrage zugeschickt. Richten Sie Ihre Anfrage bitte an:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Förderung erneuerbarer Energien

Frankfurter Straße 29-35

65760 Eschborn

Wann ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen. Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

Ausnahme: Der Antrag auf Innovationsförderung einer thermischen Solaranlage ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen, das heißt vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages.

Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern sind ab dem 1.10.2009 hiervon abweichend vor Vorhabensbeginn zu stellen.

Können auch Anlagen gefördert werden, die schon länger als sechs Monate in Betrieb sind?
Nein. Beginnend mit dem Datum der Inbetriebnahme einer Anlage muss der Förderantrag spätestens sechs Monate danach beim BAFA eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, muss der Antrag abgelehnt werden.

Diese Regelung ergibt sich u.a. aus der Zielsetzung des Förderprogramms (Ziffer 1 der Förderrichtlinie). Die Bundesregierung möchte Anreize zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien bzw. zur Absatzsteigerung der entsprechenden Technologien schaffen. Dies soll durch Investitionszuschüsse erreicht werden. Die Förderung bereits bestehender, älterer Anlagen würde dieser Zielsetzung widersprechen.

Wird der Zuschuss immer ausbezahlt oder nur solange die Fördergelder reichen?
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel, denn es besteht kein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung.

Aber: Für das Jahr 2009 stehen für die Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zu 320 Millionen Euro zur Verfügung, deutlich mehr als in den Jahren zuvor. Mit diesen Mitteln kann eine hohe Nachfrage nach der Förderung bedient werden und eine kontinuierliche Bewilligung von Fördermitteln über das gesamte Jahr erfolgen. Die Antragsbearbeitung und die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Eine sog. Förderampel (bietet stets aktuelle Informationen über den Mittelabfluss

Woraus besteht ein Antrag?

Bei nachträglicher Förderung, d.h. wenn ein Antrag nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen ist, muss ein Antrag zwingend beinhalten:

    * das ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformular
    * die vom Fachunternehmer / Installateur unterschriebene Fachunternehmererklärung
    * eine Kopie der Rechnung des Fachunternehmers
    * Nur bei Wärmepumpen: Nachweis der Wohn- und Nutzfläche in Kopie (z. B. Wohnflächenberechnung, Grundrisspläne mit detaillierter Aufstellung der einzelnen Wohnflächen, Kaufverträge etc.).

Es sind die aktuellen Formulare zu verwenden. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.

Originalunterlagen können nicht zurück gesandt werden.

Bei der Innovationsförderung sind spezielle Antragsformulare zu verwenden und –je nach Maßnahme- andere oder weitere Nachweise zu erbringen.

Wo erhalte ich die Fachunternehmererklärung?
Die Fachunternehmererklärung ist Bestandteil des Antragsformulars und wird immer zusammen mit dem eigentlichen Antragvordruck zur Verfügung gestellt.

Wie kann ich sicher sein, dass meine Anlage die technischen Voraussetzungen erfüllt?
Das BAFA führt Listen förderfähiger Anlagen. Interessenten sollten sich vor Antragstellung vergewissern, ob eine bestimmte Anlage aufgeführt ist und damit als förderfähig angesehen wird. Die Listen werden zum Herunterladen auf der BAFA-Homepage angeboten und nach Bedarf aktualisiert. Sie enthalten Angaben zum Hersteller, die Typbezeichnung sowie charakteristische technische Details.

Warum werden selbst gebaute und gebrauchte Anlagen nicht gefördert?
Gemäß Nr. 5.5. der Richtlinien können nicht gefördert werden:

    * Eigenbauanlagen und Prototypen. Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind.
    * Gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.

Die Förderung verfolgt das Ziel durch Investitionsanreize den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Wärmemarkt zu stärken und so zur Senkung deren Kosten und zur Verbesserung von deren Wirtschaftlichkeit beizutragen. Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen dienen ggf. dem Klimaschutz, können jedoch nicht oder nicht in ausreichender Zahl dazu beitragen, die wirtschaftlichen Ziele der Förderung zu erreichen.

Bei der Förderung besonders innovativer Technologien zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse sind Ausnahmen möglich.

Was versteht man unter Basisförderung?
Im Rahmen der Basisförderung sind förderfähig:

Die Errichtung und Erweiterung von

    * Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
    * Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
    *  automatisch beschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
    * handbeschickte Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung von 15 bis 50 kW Nennwärmeleistung (Scheitholzvergaserkessel)
    *  effizienten Wärmepumpen

Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Website hier oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden. Die Anlagen müssen bestimmte technische Anforderungen und Umweltstandards erfüllen. Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Bas BAFA veröffentlicht Listen förderfähiger Solarkollektoren und Solaranlagen sowie förderfähiger Biomasseanlagen.

Was versteht man unter Bonusförderung?
Wer Solarkollektoren, Biomassekessel oder Wärmepumpenanlagen besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann auf der BAFA-Website hier oder zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden.

Was versteht man unter Innovationsförderung?
Innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien werden besonders gefördert.

    * Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 Quadratmeter Bruttokollektorfläche zur Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 Quadratmeter Nutzfläche.
    * Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 Quadratmeter, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage
    * Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse (automatisch beschickte Anlagen oder Scheitholzvergaserkessel) bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung
    * besonders effiziente Wärmepumpen.

Um die Förderung zu erhalten, sind spezielle Verfahrensbestimmungen zu beachten und spezielle Nachweise zu erbringen, die im Einzelnen auf der BAFA-Website unter Innovationsförderung erläutert sind. Zu den näheren technischen Anforderungen im Hinblick auf die Innovationsförderung in den Segmenten Solar und Biomasse wurden vom Bundesumweltministerium Ausführungsbestimmungen erlassen, die auf der BAFA-Website hier  zum Herunterladen bereitstehen.

Was versteht man unter dem Kesseltauschbonus?
Die Errichtung von Solarkollektoranlagen wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage bedeutet, dass ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten ist. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen. Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.

Wie hoch ist der Bonus für den Kesseltausch?
Der Bonus beträgt bei der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung 750 Euro und in der Kombination von Kesseltausch mit Solarkollektoren zur alleinigen Warmwasserbereitung 375 Euro. Diese Förderung ist bis zum 31.12.2009 (Tag der Antragstellung) befristet. Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage vorgenommen wird. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.

Was versteht man unter dem regenerativen Kombinationsbonus?
Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage errichtet wird. Gleichzeitigkeit der Maßnahmen bedeutet, dass ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten ist. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen. Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar.

Was versteht man unter dem Effizienzbonus?

Der Effizienzbonus kann für Maßnahmen in einem Gebäude gewährt werden, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat. Der Jahresprimärenergiebedarf, beschrieben durch den sog. Transmissionswärmeverlust oder –transferkoeffizienten HT´, darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Stufe 1: HT´ des Gebäudes entspricht den Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV (Baugenehmigung bis 1994) oder unterschreitet die Anforderungen um 30% (Baugenehmigung ab 1995)

Stufe 2: HT´ des Gebäudes unterschreitet die Anforderungen der EnEV um 30% (Baugenehmigung bis 1994) oder um 45% (Baugenehmigung ab 1995).

Die Stufe 2 kann bei Wärmepumpenanlagen auch gewährt werden, wenn der HT´-Wert des Gebäudes den Anforderungen der Energieeinsparverordnung EnEV (Baugenehmigung bis 1994) entspricht oder die Anforderungen um 30% (Baugenehmigung ab 1995) unterschritten werden. Zusätzlich muss eine Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe von mindestens 4,5 bei deren Einsatz im Gebäudebestand bzw. 4,7 bei deren Einsatz im Neubau nachgewiesen werden.

Zum Nachweis des Wertes HT´ für ein Gebäude ist die Vorlage eines Energieausweises auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2007 oder nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004 erforderlich. Diese Ausweise stellen u.a. Energieberater gegen Gebühr aus. Außerdem wird ein Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage benötigt. Bei der Erstellung des Energiebedarfsausweises wird der tatsächliche Transmissionswärmeverlustkoeffizient (HT´ Ist) berechnet. Dieser Wert wird mit dem für dieses Gebäude gemäß EnEV festgelegten Soll-Wert (HT´Soll) verglichen. Beide Angaben werden auf dem Energiebedarfsausweise eingetragen. Die Art der Berechnung ist z.B. in der EnEV festgelegt. Falls ein Gebäude die Voraussetzungen für den Effizienzbonus erfüllt, ist der Bonus zusammen mit der Basisförderung für eine Solaranlage bzw. Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage zu beantragen. Der Effizienzbonus ist nicht mit dem regenerativen Kombinationsbonus  kumulierbar.

Was versteht man unter einem Solarpumpenbonus?
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden. Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise oder Pumpen, die ausschließlich aus Strom aus einem fotovoltaischen Modul versorgt werden, das über keinen Netzanschluss verfügt. Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der Solarkollektorpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.

Was versteht man unter einem Umwälzpumpenbonus?
Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden. Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist. Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C - DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Eine Liste der förderfähigen Solarkollektorpumpen finden Sie unter Umwälzpumpen mit Energielabel A und EC-Solarpumpen.

Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.

Was bedeutet, dass zwei Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden müssen?
Gleichzeitig bedeutet, dass beide Anlagen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen wurden. Außerdem muss der Förderantrag innerhalb dieser sechsmonatigen Frist beim BAFA eingegangen sein.

Beispiel:

Erste Maßnahme: Errichtung eines Pelletkessels

Zweite Maßnahme: Errichtung einer Solaranlage.

Beide Anlagen müssen innerhalb von sechs Monaten in Betrieb genommen worden, z.B. Pelletkessel im Mai und Solaranlage im September. Für beide Maßnahmen muss außerdem bis spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme des Pelletkessels der Antrag für beide Maßnahmen gestellt werden.

Führt die Eigenmontage einer Anlage zur Ablehnung der Förderung?
Bei der Errichtung einer Solarkollektoranlage einschließlich einer förderfähigen Solarkollektorpumpe sowie bei der Errichtung einer Biomasseanlage ist die Eigenmontage nicht förderschädlich. In diesen Fällen ist die Fachunternehmererklärung vom Antragsteller selbst auszufüllen und zu unterschreiben.

Nicht möglich ist die Eigenmontage hingegen bei Wärmepumpen sowie dem Kesseltausch- und Umwälzpumpenbonus. Bei diesen Maßnahmen sind spezielle Tätigkeiten eines Fachkundigen in Bezug auf die durchgeführte Maßnahme erforderlich, für die in der Fachunternehmererklärung entsprechende Erklärungen vorgesehen sind. Deshalb ist in diesen Fällen die Fachunternehmererklärung von einem Fachunternehmer auszufüllen und zu unterschreiben.

Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er über dieselben Kenntnisse und Fertigkeiten eines Fachunternehmers verfügt, indem er z. B. nachweist, dass er in einem Fachbetrieb beschäftigt ist und dort mit diesen Tätigkeiten betraut ist, oder dass der Antragsteller selbst Heizungsbauer ist etc.


Hier hier angeführten FAQ stellen nur einen Ausschnitt dar.

Die vollständigen Informationen ggf. auch aktualisiert sind hier zu finden:
http://www.bafa.de/bafa/de/energie/erneuerbare_energien/faq/index.html

Quelle: BAFA, Eschborn
« Letzte Änderung: 11. Juni 2009, 14:51:47 von H.-P. Ambros »