Bauprozess
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Offline parcus

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Bauprozess
« am: 12. Januar 2011, 12:52:15 »
Für den Erfolg eines Berufungsantrags kommt es mitunter darauf an, ob der Berufungsführer neuen Vortrag bzw. neue Beweismittel in den Prozess einführen darf. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf eine Nachlässigkeit der Partei beruht. Das OLG Stuttgart hat nunmehr für eine erst im Berufungsverfahren erfolgte Zeugenbenennung entschieden, dass diese nachlässig ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Unternehmer, der sich auf eine streitige Weisung des Bauleiters an seine Mitarbeiter auf der Baustelle beruft, bei einer überschaubaren Anzahl der in Betracht kommenden Mitarbeiter (hier: drei bis vier) nicht bereits während des Verfahrens erster Instanz innerhalb seines Unternehmens nachforscht, ob diese eine solche Weisung bezeugen können.

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2010