Förderbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt für 2009 (Stand: 20.05.2009)
Forum-Hausbau: Ihre kostenlose Bauherrenhilfe im Netz

Förderbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt für 2009 (Stand: 20.05.2009)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline parcus

  • *****
  • 1422
  • 252
    • Profil anzeigen
Sachsen-Anhalt

Förderbestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt für 2009 (Stand: 20.05.2009)

Beachten Sie bitte, dass dies nur eine knappe Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte der Förderung ist. Die tatsächlichen Bestimmungen sind wesentlich umfangreicher. Die vollständigen Richtlinien finden Sie (als PDF-Dateien zum Herunterladen) bei den einzelnen Programmen hier im Internet-Angebot der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Unter "Häufige Fragen zur Landesförderung" finden Sie außerdem eine Übersicht über die allgemeinen Fördergrundsätze. Dort erhalten Sie unter anderem Informationen über die Berechnung des maßgeblichen Einkommens und die Flächen- und Kostenobergrenzen.

Ansprechpartner und zuständig für die Förderung ist die

Investitionsbank Sachsen-Anhalt,
- Abteilung Immobilienförderung -
Domplatz 12,
39104 Magdeburg,
Gebührenfreie Hotline: 0800/5600846,
Mail: beratung@ib-lsa.de,
Postanschrift: Postfach 3840, 39013 Magdeburg.

Hier finden Sie das Informationsangebot der Investitionsbank und hier das des Landes.


I. Förderung mit "IB-Förderdarlehen":

Gefördert werden der Bau und Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen einschließlich der beim Erwerb aus dem Bestand entstehenden Modernisierungs- und Instandsetzungskosten. Ausbau, Umbau und Erweiterung können grundsätzlich ebenfalls gefördert werden, wenn dadurch eine neue Wohnung entsteht (z. B. beim Dachgeschossausbau). Das Vorhaben muss in einer der 51 am Programm "Stadtumbau Ost" beteiligten Städte und Gemeinden liegen. Außerdem müssen sämtliche Förderobjekte und über einen barrierefreien Zugang verfügen. Der Bestandserwerb wird nur gefördert, wenn das Gebäude konventionell errichtet und vor dem 3. Oktober 1990 bezugsfertig hergestellt wurde. Beim Erwerb von (noch nicht modernisiertem) Wohnraum aus dem Bestand einschließlich der damit verbundenen Modernisierung und Instandsetzung des Förderobjekts müssen die zuwendungsfähigen Bau- und Baunebenkosten der Modernisierung und Instandsetzung mindestens 250 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Berechtigt sind Familien oder Haushalte mit mindestens zwei Personen im Sinne von § 18 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), die die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG um nicht mehr als 60 % überschreiten.

1) Art und Höhe der Fördermittel:
a) Zinsverbilligtes Darlehen in Höhe von maximal 65.000 Euro. Zusätzlich wird mit der ersten Rate des Darlehens ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro ausgezahlt. Die Eigenleistungen einschließlich Eigenkapital müssen mindestens 15 % der Gesamtkosten betragen. Das Darlehen lässt sich mit Mitteln aus dem IB-KfW-Wohneigentumsprogramm (siehe unten) kombinieren.
b) Zuschuss während des Förderungszeitraumes (maximal 5 Jahre), der mit den Zins- und Tilgungszahlungen verrechnet wird: Für jedes zum Haushalt zählende Kind bzw. jeden zum Haushalt gehörende behinderte Person in Höhe von 800 Euro pro Jahr bzw. von maximal 4.000 Euro insgesamt (als Behinderte im Sinne dieser Bestimmung gelten Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt, soweit die Art und die Schwere der Behinderung eine besondere bauliche und technische Ausgestaltung der Wohnung erforderlich machen, z. B. Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG), Rollstuhlbenutzer, Blinde (Bl) und Multiple-Sklerose-Kranke).
c) Weiterer Kinderzuschuss: Für jedes Kind, das während des fünfjährigen Förderungszeitraumes geboren wird und bei der Förderzusage noch nicht berücksichtigt wurde, werden 5.000 Euro des Baudarlehen in einen nicht rückzahlbaren Zuschuss umgewandelt. Dieser Zuschuss wird auch dann gewährt, wenn eine zum Haushalt gehörende Person nachträglich zum Behinderten im Sinne der Förderbestimmungen (s. o.) wird.

2) Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
a) Zinssatz:
Der Zinssatz wird von der Investitionsbank unter Berücksichtigung der Geld- und Kapitalmarktentwicklungen und den daraus resultierenden Refinanzierungskosten festgelegt. Er wird für die Dauer von 10 Jahren festgeschrieben und für fünf Jahre um drei Pozentpunkte verbilligt. Den jeweils aktuellen Zinssatz finden Sie hier im Internet-Angebot der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

b) Tilgung:
Zunächst 2 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen. Eine Absenkung auf 1 % nach Ablauf des Förderzeitraumes ist möglich. Während der Zinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Tilgung ausgeschlossen.

c) Weitere Kosten:
Einmalige Bearbeitungsgebühr von einem Prozent der Darlehenssumme. Außerdem Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % p. M., beginnend ab dem 7. Monat nach Darlehenszusage für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge.


II. Förderung im "IB-KfW-Wohneigentumsprogramm":

Es werden grundsätzlich alle Privatpersonen gefördert, die durch Bau oder Kauf selbst genutztes Wohneigentum schaffen. Dabei sind beim Erwerb von Wohneigentum auch die Kosten für anfallende Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen förderfähig. Auch für den Ausbau und die Erweiterung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Förderobjektes kann ein IB-KfW-Darlehen gewährt werden. Bei einem Eigenheim, das sich bereits im Eigentum des Antragstellers befindet, ist die Finanzierung von Ausbau und Erweiterung allerdings ausgeschlossen. Für das Programm gilt weder eine besondere Einkommensgrenze noch kommt es auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis oder die besondere örtliche Lage des Förderobjekts an. Die Umschuldung bzw. die Nachfinanzierung von bereits abgeschlossenen Vorhaben ist allerdings ausgeschlossen.

1) Art und Höhe der Fördermittel:
Zinsverbilligtes Darlehen, das insgesamt 100.000 Euro sowie 30 % (abgerundet auf volle 100 Euro) der Gesamtkosten nicht überschreiten darf und mindestens 15.000 Euro betragen muss. Zu den Gesamtkosten zählen beim Neubau die Kosten des Baugrundstückes (wenn der Erwerb bei Antragseingang nicht länger als 6 Monate zurückliegt), die Baukosten einschließlich Baunebenkosten (wie z. B. die Notargebühren und die Grunderwerbsteuer) sowie die Kosten der Außenanlage, und beim beim Erwerb der Kaufpreis einschließlich der Kaufpreisnebenkosten und Kosten für anfallende Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen. Mindestens 40 % der veranschlagten Gesamtkosten sind über Eigenkapital, Kapitalmarkt- und/oder Bauspardarlehen abzusichern. Der Eigenmitteleinsatz muss mindestens 10 % betragen.
Je nach Höhe der Gesamtkosten wird das Darlehen in einem Betrag oder in zwei Teilbeträgen gewährt, die sich bei den Zinsen unterscheiden: Der erste Teilbetrag deckt maximal 30 % der Gesamtkosten ab. Sofern dieser erste Teilbetrag unter 100.000 Euro liegt (entspricht Gesamtkosten von weniger als 333.333 Euro), kann zusätzlich ein zweiter Teilbetrag zu den Konditionen des KfW-Wohneigentumsprogramms vergeben werden. Die genaue Höhe des zweiten Teilbetrags hängt von den jeweiligen Gesamtkosten ab und beträgt maximal den vom ersten Teilbetrag zu 100.000 Euro fehlenden Rest.
Das IB-KfW-Darlehen lässt sich grundsätzlich mit anderen Fördermitteln (Zuschüsse, Zulagen, Kredite) kombinieren. Die Verbindung mit einem Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm über die Hausbank ist allerdings nicht möglich.

2) Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
a) Zinssatz:
Für den ersten Teilbetrag des Darlehens verbilligt die Investitionsbank den Programmzinssatz des KfW-Wohneigentumsprogramms (KfW-Programmnummer 124) 5 Jahre lang um 0,2 Prozentpunkte. Der Zinssatz wird für die Dauer von 10 Jahren festgeschrieben. Nach 10 Jahren erfolgt die Anpassung an das dann gültige Kapitalmarktniveau. Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Zinssatz des Programms zugesagt. Den jeweils aktuellen Zinssatz finden Sie hier im Internet-Angebot der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.
Für den zweiten Teilbetrag gilt der Zinssatz des KfW-Wohneigentumsprogramms ohne weitere Verbilligung.

b) Tilgung:
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf des tilgungsfreien Anlaufjahrs in vierteljährlichen Annuitäten. Während des Tilgungsfreijahres sind lediglich die Zinsen auf ausgezahlte Darlehensbeträge zu leisten. Der konkrete Tilgungssatz hängt u. a. von der Laufzeit des Darlehens (maximal 30 Jahre) ab. Während der Zinsbindungsfrist ist eine vorzeitige Tilgung ausgeschlossen.

c) Weitere Kosten:
Keine weiteren Gebühren, aber Bereitstellungsprovision für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge (0,25% p. M., beginnend zwei Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum).


III. "Öko-Bonus" für bestimmte KfW-Darlehen und Heizungsanlagen

Der "Öko-Bonus" wird für bestimmte KfW-Darlehen sowie für Heizungsanlagen, die auf erneuerbaren Energien basieren, beim Kauf und der damit verbundenen Modernisierung und Instandsetzung eines Hauses oder einer Wohnung gewährt.

1) Art und Höhe der Fördermittel:
Als Öko-Bonus zahlt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt zwei Arten von Zuschüssen:

    * Zum einen wird ergänzend zu Förderdarlehen aus den KfW-Programmen "Energieeffizient Bauen" und "Energieeffizient Sanieren" ein Zuschuss in Höhe von 10 % der KfW-Darlehenssumme, maximal jedoch in Höhe von 5.000 Euro je Wohnung, gewährt.
    * Zum anderen gibt es den Zuschuss in Höhe von 50 % der Investitionskosten, maximal jedoch in Höhe von 5.000 Euro, für den Einbau von Heizungen, die auf der Basis erneuerbarer Energien betrieben werden, im Zusammenhang mit der Schaffung von selbstgenutztem Wohnraum. Voraussetzung ist der Erwerb eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer Eigentumswohnung aus dem Bestand (der Wohnraum muss vor dem 3. Oktober 1990 auf konventionelle Weise bezugsfertig hergestellt worden sein).

Beim Zuschuss zum KfW-Darlehen gilt keine besondere Einkommensgrenze. Für den Zuschuss beim Erwerb von Wohnraum aus dem Bestand darf das Einkommen des Haushalts die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) um nicht mehr als 60 % überschreiten. Der Heizungseinbau muss in beiden Fällen durch eine Fachfirma vorgenommen werden, und beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen. Außerdem sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einzuhalten. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und keine Doppelförderung erfolgt (also insbesondere die Heizung nicht mit dem KfW-Darlehen gefördert wird), können die beiden Zuschüsse auch kombiniert werden. Auch die Kombination mit anderen Fördermitteln ist möglich.

2) Zins, Tilgung, weitere Bearbeitungs- und Verwaltungskosten:
Zins und Tilgung entfallen, da es sich um Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Es wird ein einmaliges Bearbeitungsentgelt (1 % des bewilligten Zuschusses) erhoben.

Weitere Information über den Öko-Bonus erhalten Sie bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt unter der kostenfreien Hotline: 0800/5600846 sowie hier (für KfW-Darlehen) und hier (für Heizungen) im Internet-Angebot der Investitionsbank.

Quelle: vzbv, Berlin